Lagervereinbarung
LAGERVERTRAG
(Gemäß Artikel 561 und nachfolgender Artikel des türkischen Obligationenrechts)
1. Parteien
1.1. Einzahler (Eigentümer/Spender):
Name/Titel: [ ]
Türkische nationale Identifikationsnummer/Steuernummer: [ ]
Adresse: [ ]
E-Mail/UETS: [ ]
Telefon: [ ]
1.2. Lager-/Verwahrstelleninhaber:
Name/Titel: [ ]
Türkische nationale Identifikationsnummer/Steueridentifikationsnummer: [ ]
Adresse: [ ]
E-Mail/UETS: [ ]
Telefon: [ ]
(Mersis-/Handelsregisternummer: [ ])
Die Parteien werden gemeinsam als „ die Parteien “ und einzeln als „ Partei “ bezeichnet .
2. Definitionen
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Zu lagernde Gegenstände (Gegenstände): Bewegliche Vermögenswerte, die einzeln im Inventarformular Anhang 1 aufgeführt sind, zusammen mit ihren natürlichen/prozessbedingten Abfällen (z. B. Zubehör, Ersatzteile).
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Lagerort: Das Lager/der Raum/der Bereich an der Adresse des Lagerhalters im Bezirk … Provinz, mit den in Anhang 2 definierten Sicherheits- und Klimatisierungsbedingungen.
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Service Level Agreement (SLA): Technische Parameter wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Zugangszeiten, Videoüberwachung und Alarm (Anhang 2).
3. Gegenstand und Grundlage
3.1. Gegenstand dieses Vertrags ist die Verwahrung des Vermögens des Verwahrers gemäß Artikel 561 ff. des türkischen Obligationenrechts (TBK) und dessen Rückgabe im ursprünglichen Zustand. 3.2. Dieser Vertrag ist seinem Wesen nach ein Verwahrungsvertrag; die Sorgfaltspflichten und die Haftung richten sich, je nachdem, ob die Vergütung erfolgt oder nicht, nach den Bestimmungen des TBK.
4. Vertragsart und Gebühr
4.1. (Auswahl)
a) Kostenpflichtige Lagerung: Die monatliche Lagergebühr beträgt [ ] TL + MwSt. und wird jeweils am [ ] des Monats in Rechnung gestellt.
b) Kostenlose Lagerung: Die Parteien vereinbaren, dass die Lagerung kostenlos erfolgt.
4.2. Nebenkosten wie Zollgebühren, Transportkosten, Be- und Entladekosten, Palettierung, Verpackungskosten, Kosten für besondere Sicherheitsmaßnahmen, Regalsysteme usw. trägt der Verwahrer und ist im Voraus zu entrichten. 4.3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen fällig. Das Zurückbehaltungsrecht des Verwahrers gemäß Art. 950 ff. des türkischen Zivilgesetzbuches bleibt vorbehalten (siehe Art. 19).
5. Dauer
5.1. Der Vertrag gilt für den Zeitraum [Startdatum] – [Enddatum]/( unbestimmte Laufzeit ). Bei einem Vertrag mit unbestimmter Laufzeit können die Parteien diesen mit einer Frist von [30] Tagen schriftlich kündigen (siehe Artikel 18)
6. Lieferung und Lagerhaltung
6.1. Die Lieferung des Lieferscheins/Inventarformulars (Anlage 1) . Qualität, Menge, Seriennummer, Verpackungszustand sowie etwaige Beschädigungen/Fehlmengen werden klar angegeben und können durch Fotos/Videos dokumentiert werden.
6.2. Der Verwahrer sichtbare Mängel unverzüglich bei der Lieferungund verdeckte Mängelschriftlich zu melden.
6.3. Der Einlieferer hat anzugeben, ob es Gefahrgut, verderbliche Ware oder Güter handelt, die besonderen Vorschriften unterliegen (z. B. Chemikalien, medizinische Abfälle, Edelmetalle) , und die erforderlichen Genehmigungen und Dokumente vorzulegen.
7. Erhaltung und Pflege
7.1. Der Verwahrer ist verpflichtet , die Güter sorgfältig zu schützen und sie mit der gleichen Aufmerksamkeit und Sorgfalt zu behandeln , als wären sie sein eigenes Eigentum (Türkisches Obligationenrecht, Art. 561 ff.). Bei entgeltlicher Lagerung ist professionelle Sorgfalt erforderlich, bei unentgeltlicher Lagerung angemessene Sorgfalt. 7.2. Die Güter sind an einem Ort zu lagern, der den Bedingungen der Service-Level-Vereinbarung (Anlage 2) entspricht; Änderungen sind im Voraus schriftlich mitzuteilen. 7.3. Der Verwahrer darf die Güter weder nutzen noch an Dritte weitergeben ; er darf sie lediglich lagern. Ist ein Ortswechsel aus zwingenden Gründen erforderlich, ist dies unverzüglich mitzuteilen.
8. Versicherung
8.1. (Auswahl)
a) Lagerversicherung: Die Waren sind durch das Lagerhaus mit einer Allgefahren-/Feuer-/Überschwemmungs-/Diebstahlversicherung abgesichert; dem Einlagerer wird eine Kopie der Versicherungspolice zugesandt.
b) Lagerversicherung: Der Einlagerer übernimmt eine allgemeine Haftpflichtversicherung für den Lagerbetrieb sowie eine Feuer-/Überschwemmungs-/Diebstahlversicherung; die Versicherung wird im Interesse der Waren abgeschlossen .
8.2. Wird keine Versicherung abgeschlossen, ist die Haftung des Einlagerers Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit , im Rahmen der vertraglich festgelegten Grenzen zu beurteilen (siehe Ziffer 16).
9. Besuch und Inspektion
9.1. Der Lagerinhaber darf das Lager nach angemessener Vorankündigung werktags zwischen 9:00 und 17:00 Uhr besuchen und eine Bestandsaufnahme/Inspektion durchführen. 9.2. Die Begleit- und PSA-Regeln gelten im Rahmen der Sicherheitsbestimmungen.
10. Untervergabe und Kaution
10.1. Der Verwahrer darf die Güter ohne die schriftliche Zustimmung des Einlagerers nicht an Dritte weitergeben ; eine Weitergabe ist in Ausnahmefällen (z. B. bei Notfallreparaturen oder zur Risikoprävention) möglich, jedoch ist der Einlagerer unverzüglich zu benachrichtigen und entsprechende Maßnahmen sind zu ergreifen. 10.2. Die direkte Verantwortung des Verwahrers für seine Unterauftragnehmer bleibt bestehen.
11. Ansprüche Dritter
11.1. Wird an dem Vermögenswert ein Pfandrecht, eine Beschlagnahme, eine Sicherungsmaßnahme oder ein Recht Dritter geltend gemacht, so hat der Verwahrer den Depotverwalter unverzüglich zu benachrichtigen und die erforderlichen rechtlichen Schritte einzuleiten. 11.2. Der Depotverwalter verpflichtet sich, dem Verwahrer in etwaigen Rechtsstreitigkeiten bezüglich des Eigentums und der Verfügung über den Vermögenswert keinen Schaden zuzufügen und die erforderlichen Informationen/Dokumente bereitzustellen
12. Datenschutz und personenbezogene Daten
12.1. Die Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit aller während der Vertragslaufzeit erlangten technischen und kaufmännischen Informationen.
12.2. Personenbezogene Daten Datenschutzgesetz (KVKK) und den einschlägigen Rechtsvorschriften ; die Datenschutzerklärung und die Richtlinien zur Datenverarbeitung und -speicherung (Anlage 3) finden Anwendung.
13. Nutzungsverbot und Folgen
13.1. Der Verwahrer darf den Gegenstand weder selbst benutzen noch Dritten die Benutzung gestatten; andernfalls haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
13.2. Jeglicher natürliche Ertrag/Früchte, die aus dem Gegenstand hervorgehen, gehören dem Einlieferer.
14. Risiko und Offenlegung
14.1. Beschädigung, Verlust, Verschlechterung oder drohender Gefahr hat der Verwahrer unverzüglich schriftlich Anzeige und angemessene Maßnahmen zur Verhinderung weiteren Schadens zu ergreifen (Sorgfaltspflicht gemäß türkischem Obligationenrecht).
14.2. Ist eine dringende Entsorgung/Isolation von verderblichen/gefährlichen Gütern erforderlich, sind die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren einzuhalten; die Kosten trägt in der Regel der Einlagerer.
15. Gebühren, Rechnungen und Steuern
15.1. Die Gebühr (falls zutreffend) versteht sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Stempelgebühren und sonstige Steuern von den Parteien gemäß den gesetzlichen Bestimmungen getragen; sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt diese.
15.2. Die Frist für Rechnungswidersprüche 7 Tage; Rechnungen, gegen die innerhalb dieser Frist kein Widerspruch eingelegt wird, gelten als angenommen.
16. Verantwortung und Haftungsbeschränkungen
16.1. Die Partei, die das Vermögen verheimlicht, unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den Wert des Vermögens bzw. eine gesonderte Entschädigungsobergrenze begrenzt .
16.2. Vereinbarungen, die die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausschließen, sind unwirksam (Türkisches Obligationenrecht, Art. 115).
16.3. mittelbare Schäden (z. B. entgangener Gewinn) sind ausgeschlossen; zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
17. Höhere Gewalt
17.1. Unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse wie Naturkatastrophen, Epidemien, Krieg, Streiks/Aussperrungen und weitreichende Infrastrukturstörungen gelten als höhere Gewalt. 17.2. Die betroffene Partei hat das Ereignis innerhalb von 48 Stunden zu melden und angemessene Maßnahmen zur Minderung seiner Auswirkungen zu ergreifen; die Leistungsfrist verschiebt sich um die Dauer des Ereignisses.
18. Beendigung, Einstellung und Aussetzung
18.1. Bei einem unbefristeten Vertrag kann jede Partei von [30] Tagen .
18.2. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist in folgenden Fällen möglich:
(a) schwerwiegende und nicht wiedergutzumachende Vertragsverletzung,
(b) Zahlungsverzug von mehr als [30] Tagen,
(c) Insolvenz/Insolvenzverfahren/Zwangsverwaltung, tatsächliche Betriebseinstellung,
(d) Feststellung, dass die Ware gegen geltendes Recht verstößt/gefährlich ist.
18.3. Im Falle der Kündigung gilt das Rückgabeverfahren (Art. 20).
19. Recht auf Aufbewahrung und Sicherheit
19.1. Der Verwahrer kann gemäß Art. 950 ff. des türkischen Zivilgesetzbuches ein Zurückbehaltungsrecht an der Sache ausüben, bis die Lagergebühren und -kosten beglichen sind. 19.2. Soll das Zurückbehaltungsrecht in eine Geldstrafe umgewandelt werden, finden die einschlägigen Rechtsvorschriften (Bestimmungen des Vollstreckungs- und Insolvenzgesetzes und allgemeine Bestimmungen) Anwendung.
20. Rückgabeverfahren
20.1. Der Verwahrer beantragt die Rückgabe durch Vereinbarung eines Termins (mindestens 3 Werktage im Voraus) . 20.2. Die Rückgabe erfolgt durch Überprüfung der Identität/Vollmacht und der Genehmigung sowie durch Zählung gemäß der Inventarliste in Anhang 1 ; ein Rückgabebericht wird erstellt. 20.3. Der Verwahrer ist verpflichtet, die Gegenstände im gleichen Zustand zurückzugeben ; normale Abnutzung/Verschmutzung ausgenommen. 20.4. Bei Verzögerung seitens des Verwahrers wird eine zusätzliche Lagergebühr/ein Zuschlag erhoben.
21. Benachrichtigungen und Kommunikation
21.1. Die Adressen der Parteien sind für die Zustellung von Schriftstücken geeignet; an die alte Adresse gesendete Benachrichtigungen gelten als wirksam , sofern Änderungen nicht schriftlich mitgeteilt werden . 21.2. Zustellung per E-Mail (auch per Einschreiben), handschriftliche Unterschrift, sichere elektronische Signatur und notarielle Beglaubigung sind wesentliche Zustellungsmethoden.
22. Streitbeilegung und Gerichtsstand
22.1. Bei Streitigkeiten, die der obligatorischen Mediation unterliegen, muss zunächst ein Antrag auf Mediation gestellt werden. 22.2. Zuständiges Gericht: Istanbuler Zentralgericht (Çağlayan) und Vollstreckungsbehörden (sofern keine verbindliche Gerichtsstandsvereinbarung besteht, ist die Formulierung „zuständige Gerichte“ vorzuziehen). (Alternativ) Die Parteien können eine endgültige und verbindliche Schiedsgerichtsbarkeit über [ISTAC/Arbitration] vereinbaren (Einzelheiten zu Ort, Sprache, Anzahl der Schiedsrichter, Dauer und vorläufigen Rechtsschutzverfahren werden festgelegt).
23. Verschiedene Bestimmungen
23.1. Abtretung: Die Parteien dürfen ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung nicht abtreten.
23.2. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
23.3. Änderungen: Änderungen bedürfen der Schriftform.
23.4. Beweisvereinbarung: Die Parteien vereinbaren gemäß Artikel 193 der türkischen Zivilprozessordnung, Geschäftsbücher, E-Mails, UETS-Daten (Elektronisches Datenübertragungssystem), KEP-Daten (Registrierte E-Mail), Protokolle und Videoaufzeichnungenals Beweismittel anzuerkennen.
23.5. Anwendbares Recht: Türkisches Recht (Türkisches Obligationenrecht, Art. 561 ff., Türkisches Handelsgesetzbuch, Art. 950 ff., einschlägige steuer-, arbeitsschutz-, umwelt- und sonstige Vorschriften).
24. Inkrafttreten und Unterzeichnung
Diese Vereinbarung wurde am [ ] Datum in [ ] Ausfertigungen erstellt und unterzeichnet
Aufbewahrung: ____________________ Aufbewahrung: ____________________
Name/Titel: [ ] Name/Titel: [ ]
Datum: [ ] Datum: [ ]
Stempel-Unterschrift Stempel-Unterschrift
Anhänge
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Anhang 1: Liefer-, Empfangs- und Inventarformular (Artikel, Marke/Modell/Seriennummer, Menge, Zustand, Foto)
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Anhang 2: Service Level Agreement (SLA) und Lagerbedingungen (Temperatur-/Feuchtigkeitsbereich, Zugangszeiten, Sicherheit; Aufbewahrungsfrist für Alarm-/CCTV-Aufnahmen; Brandschutz; Regal-/Palettenstandards; integrierter Schädlingsbekämpfungsplan; Überwachung und Aufzeichnung)
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Anhang 3: DSGVO-Informationstext und Datenverarbeitungs-/Speicherrichtlinie
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Anhang 4: Gebühren- und Kostenübersicht
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Anhang 5: Zusammenfassung der Versicherungspolice (Deckung/Adresse/Grenzen/Ausschlüsse)