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Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung?

Bei der Gründung eines Unternehmens oder der Überprüfung der Rechtsform eines bestehenden Unternehmens stellt sich häufig die Frage nach der Wahl zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Bei dieser Entscheidung müssen sowohl das Handelsgesetzbuch als auch das Steuerrecht berücksichtigt werden. In diesem Artikel beleuchte ich das Thema ausschließlich aus steuerrechtlicher Sicht.

Die wichtigsten Artikel im Steuerrecht sind Artikel 10 des Steuerverfahrensgesetzes, Artikel 35 (wiederholt) des Gesetzes Nr. 6183 über das Einziehungsverfahren öffentlicher Forderungen und Artikel 35 des Gesetzes Nr. 6183. Artikel 10 des Steuerverfahrensgesetzes besagt, dass Rechtsvertreter haften, wenn sie ihren Steuerpflichten nicht nachkommen. Verschulden bedeutet die Vernachlässigung steuerlicher Pflichten. Dieser Artikel legt fest, dass Steuern und damit verbundene Forderungen, die ganz oder teilweise nicht von juristischen Personen eingezogen werden können, von den Rechtsvertretern eingezogen werden, die ihren steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind.

Artikel 35 (wiederholt) des Gesetzes Nr. 6183 legt fest, dass die Haftung von gesetzlichen Vertretern für öffentliche Forderungen auf dem Grundsatz der Gefährdungshaftung beruht. Dies bedeutet, dass gesetzliche Vertreter haften, wenn öffentliche Forderungen gegenüber der Schuldnergesellschaft nicht eingetrieben werden können, selbst wenn ihnen kein Verschulden trifft. Darüber hinaus regelt Artikel 35 des Gesetzes Nr. 6183 die Haftung von Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften für öffentliche Forderungen und bestimmt, dass Gesellschafter für öffentliche Forderungen, die von der Gesellschaft nicht eingetrieben werden können oder als uneinbringlich gelten, im Verhältnis zu ihren Kapitalanteilen haften.

Die Reihenfolge, in der diese Regelungen auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) Anwendung finden, ist jedoch nicht eindeutig festgelegt. Es ist also nicht klar, ob die Gläubigerverwaltung sich zunächst an den gesetzlichen Vertreter wenden oder direkt gegen die Gesellschafter vorgehen muss, um öffentliche Forderungen einzutreiben, die nicht von der GmbH selbst beglichen werden können. Gemäß dem Beschluss des Verfassungsgerichts des Staatsrats vom 11. Dezember 2018, Aktenzeichen E.2013/1 K.2018/1, ist es bei der Beitreibung von Steuerschulden von GmbHs nicht erforderlich, zunächst gegen den gesetzlichen Vertreter vorzugehen, bevor ein Verfahren gegen die Gesellschafter eingeleitet wird. Dieser Beschluss verdeutlicht, dass Gesellschafter von GmbHs ein ähnliches Risiko tragen wie der Geschäftsführer und unter Umständen sogar ein höheres Risiko haben, wenn ihre finanzielle Lage besser ist. Daher können Gesellschafter von GmbHs zur Zahlung öffentlicher Schulden der Gesellschaft verpflichtet werden.

Anteilsübertragungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sind steuerpflichtig und unterliegen keiner Verjährungsfrist. Daher ist der Gewinn aus der Übertragung auch Jahre nach der Übertragung einkommensteuerpflichtig. Da Anteilsübertragungen notariell beurkundet werden, fallen zudem Notargebühren und Stempelsteuer an.

Bei Aktiengesellschaften sind Kapitalgewinne aus der Übertragung von Anteilen (Aktienzertifikaten oder Anteilscheinen) nach zwei Jahren ab Erwerbsdatum steuerfrei. Da für die Übertragung von Anteilen keine notarielle Beglaubigung erforderlich ist, fallen keine Gebühren oder Stempelsteuern an. Im Falle einer Erbschaft ist der Kapitalgewinn bei Aktiengesellschaften steuerfrei, während er bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Einkommensteuer unterliegt.

Obwohl das Handelsgesetzbuch für Aktiengesellschaften höhere Kapitalanforderungen und bürokratische Verfahren vorschreibt als für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), erhöht die einfachere Steuergesetzgebung den Vorteil der Aktiengesellschaft. Darüber hinaus weisen Aktiengesellschaften aus handelsrechtlicher Sicht gegenüber GmbHs bestimmte Vorteile auf. Beispielsweise ist die Anzahl der Aktionäre bei Aktiengesellschaften nicht begrenzt, und durch öffentliche Angebote ist eine unbegrenzte Aktienbeteiligung möglich. Bei GmbHs hingegen ist die Anzahl der Aktionäre auf 50 beschränkt. Auch basiert die Beschlussfassung in Aktiengesellschaften auf dem Verhältnis des Stammkapitals, während bei GmbHs Entscheidungen sowohl auf dem Verhältnis des Stammkapitals als auch auf der Anzahl der Aktionäre beruhen.

Aus diesen Gründen sind Aktiengesellschaften im Allgemeinen steuerlich und handelsrechtlich vorteilhafter. Daher kann es für bestehende Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) vorteilhaft sein, sich in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln.

 

Erdinc Karahan

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