Zinsen und Verjährungsfristen für Arbeitsrechtsansprüche
Zinsen auf Arbeitsrechtsansprüche
Arbeitnehmeransprüche sind die Rechte und Ansprüche, die ein Arbeitnehmer im Gegenzug für seine Arbeit erwirbt. Während Vergütungsansprüche die Beendigung des Arbeitsvertrags voraussetzen, können andere Ansprüche, wie beispielsweise Überstunden- und Feiertagsvergütung, unabhängig von einer Vertragsbeendigung geltend gemacht werden, sobald der Anspruch entsteht.
Im Folgenden werden die zuvor genannten Ansprüche der Arbeitnehmer im Hinblick auf Zinsen und Verjährungsfristen untersucht:
Ø BEIM ZAHLUNGSEMPFEHLUNG
- Urlaubsgeld, Boni und Prämienzahlungen sind in dieser Kategorie enthalten.
- Es wird der höchste angewandte Zinssatz für Einlagen verwendet
- Ist im Vertrag ein Zahlungstermin vereinbart, fallen vor diesem Datum keine Zinsen an. Die Zinsen beginnen erst zu laufen, wenn der Arbeitgeber den Zahlungstermin verschiebt. Normalerweise beginnt die Zinsberechnung mit dem Datum der Zahlungsaufforderung. Erfolgt keine Zahlungsaufforderung, laufen die Zinsen ab dem Datum der Klageerhebung oder Vertragsänderung
- Die Schulden verfallen nach 5 Jahren.
- Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Monat, in dem die Zahlung fällig ist.
- Die Beendigung des Vertrags ist keine Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Anspruchs.
Ø BEI DER NIEDERNAHME DES JAHRESURLAUBS
- Die Beendigung des Vertrags ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen.
- Die Art der anzuwendenden Zinsen ist rechtmäßig
- Nach Beendigung des Arbeitsvertrags und Zahlungsverzug des Arbeitgebers fallen Zinsen auf das nicht in Anspruch genommene Urlaubsgeld an.
- Die Verjährungsfrist für diese Art von Forderung beträgt 5 Jahre, beginnend mit dem Datum der Beendigung.
- Die Zinsberechnung beginnt mit dem Datum der Mitteilung. Erfolgt keine Mitteilung, beginnt sie mit dem Datum der Klageerhebung oder der Vertragsänderung
Ø Abfindung
- Die Beendigung des Vertrags ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen.
- Zinsbeginndatum Beendigung
- Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre, beginnt aber mit dem Datum der Beendigung.
- Es gilt der höchste anzuwendende Zinssatz für Einlagen
Ø IN DER BENACHRICHTIGUNGSENTSCHÄDIGUNG
- Der Zinsbeginn ist der Tag der Mitteilung, oder, falls dies nicht der Fall ist, der Tag der Klageerhebung oder der Vertragsänderung
- Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre ab dem Datum der Beendigung.
- Die Art der anzuwendenden Zinsen ist rechtmäßig
Ø Entschädigung für das Scheitern der Arbeitsaufnahme
- Die Zinsen fallen am Tag nach dem Datum an, an dem die Transaktion hätte beginnen sollen.
- Die Verjährungsfrist beginnt ebenfalls an diesem Tag und beträgt 5 Jahre ab diesem Tag.
- Die Art der anzuwendenden Zinsen ist rechtmäßig
Ø ENTSCHÄDIGUNG BEI BERUFSKRANKHEIT
- Der Tag, an dem der Krankenhausbericht über die Erkrankung eingeht, ist der Beginn sowohl der Zinsberechnung als auch der Verjährungsfrist.
- Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre.
- Die Art der anzuwendenden Zinsen ist rechtmäßig
Ø Entschädigung für Arbeitsunfälle
- Der Tag des Unfalls ist der Beginn sowohl der Zinsberechnung als auch der Verjährungsfrist.
- Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre.
- Die Art der anzuwendenden Zinsen ist rechtmäßig
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ART DER FORDERUNG |
ZINSART |
ZINSBEGINN |
VERJÄHRUNGSFRIST |
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VERDIENTE LÖHNE (GEHALT, ÜBERSTUNDENVERGÜTUNG, FEIERTAGSVERGÜTUNG, (BONUS, PRÄMIENZAHLUNGEN) |
Höchster Einlagenzinssatz |
Datum der Warnmitteilung (Datum der Änderung oder Klageerhebung) |
Ab dem Monat, in dem die Zahlung fällig ist 5 JAHRE |
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ABFINDUNG |
Höchster Einlagenzinssatz |
Kündigungsdatum |
5 Jahre ab dem Datum der Beendigung |
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Zahlungsmitteilung |
Rechtliches Interesse |
Datum der Benachrichtigung (Datum der Klageerhebung oder der Änderung) |
5 Jahre ab dem Datum der Beendigung |
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Entschädigung bei Nichtantritt einer Beschäftigung |
Rechtliches Interesse |
Es ist der Tag nach dem Tag, an dem die Arbeit hätte beginnen sollen |
5 Jahre ab dem Datum des Arbeitsbeginns |
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JAHRESURLAUBSANSPRUCH |
Rechtliches Interesse |
Kündigungsdatum |
5 Jahre ab dem Datum der Beendigung |
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ENTSCHÄDIGUNG BEI BERUFSKRANKHEIT |
Rechtliches Interesse |
Datum des Eingangs des Krankenhausberichts |
Ab dem Datum des Eingangs des Krankenhausberichts ab 10 Jahren |
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Entschädigung für Arbeitsunfälle |
Rechtliches Interesse |
Datum des Unfalls |
10 Jahre nach dem Datum des Unfalls |
