Vertragsmuster-10
INTERNATIONALES STRASSENTRANSPORTVERBINDUNGSABKOMMEN
ARTIKEL 1 - PARTEIEN
1.1. Kunde
Titel: ………………………………………………..
Adresse: ………………………………………………..
Finanzamt / Steuernummer: ………………………………………………..
MERSIS-Nummer: ………………………………………………..
Telefon: ………………………………………………..
E-Mail: ………………………………………………..
Bevollmächtigte Person: ………………………………………………..
In dieser Vereinbarung wird er nachfolgend als „KUNDE“ bezeichnet .
1.2. Träger
Titel: ………………………………………………..
Adresse: ………………………………………………..
Finanzamt / Steuernummer: ………………………………………………..
MERSIS-Nummer: ………………………………………………..
Telefon: ………………………………………………..
E-Mail: ………………………………………………..
Bevollmächtigte Person: ………………………………………………..
In dieser Vereinbarung wird sie nachfolgend als „der Beförderer“ bezeichnet .
Der Kunde und der Spediteur werden gemeinsam als „die Parteien“ und einzeln als „Partei“ bezeichnet .
ARTIKEL 2 - DEFINITIONEN
In dieser Vereinbarung;
Fracht: Sämtliche Rohstoffe, Halbfertigprodukte, Fertigprodukte, Ausrüstungen, Ersatzteile, Chemikalien, Maschinen, Projektladung und ähnliche Güter, die vom KUNDEN importiert oder deren Import veranlasst werden.
Versandauftrag: Die vom KUNDEN schriftlich an den SPEDITEUR übermittelte Versandanweisung, die den Verladeort, den Lieferort, die Art der Ladung, die Tonnage, Informationen zu Paketen/Paletten, das Verladedatum, die Lieferzeit und etwaige Sonderanweisungen enthält.
CMR-Dokument: Ein Dokument, das für den Transport von Gütern im internationalen Straßentransport verwendet wird.
Fracht: Die Transportgebühr wird gemäß diesem Vertrag und seinen Anhängen festgelegt.
Unterfrachtführer: Ein Drittunternehmen oder eine Firma, an die der Frachtführer die gesamte oder einen Teil der Transportarbeit delegiert.
Lieferzeit: Die von den Parteien für jede Sendung vereinbarte Zeit, innerhalb derer die Ware am Lieferort eintreffen muss.
Höhere Gewalt: Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle der Parteien eintreten und die nicht vorhersehbar oder vermeidbar sind.
Es drückt es aus.
ARTIKEL 3 – GEGENSTAND DER VEREINBARUNG
Gegenstand dieses Vertrags ist der Transport von Gütern, die der KUNDE im Ausland von Herstellern, Lieferanten, Verkäufern, Lagern oder Depots beschafft oder beschaffen wird, zu vom KUNDEN angegebenen Lieferorten in der Türkei, und zwar als Komplett-, Teil- oder Sammelgutsendungen auf dem internationalen Straßentransport; sowie die Regelung von Verladung, Versand, Transit, Zolldokumenten, Lieferung, Versicherung, Fracht, Haftung, Garantien und anderen mit diesem Transport zusammenhängenden Angelegenheiten.
ARTIKEL 4 – GELTUNGSBEREICH DES VEREINBARUNGEN
4.1. Der Frachtführer erbringt Transportdienstleistungen von den zwischen den Parteien vereinbarten Verladeorten im Ausland, vorwiegend in europäischen Ländern, zu den Lieferorten in der Türkei gemäß den schriftlichen Transportaufträgen des Kunden.
4.2. Der Transport kann als Komplettladung, Teilladung, Sammelgut, ADR-Transport, Schwertransport oder Projekttransport erfolgen. Für jede Transportart ist eine schriftliche Genehmigung erforderlich.
4.3. Diese Vereinbarung stellt eine Rahmenvereinbarung dar, und der KUNDE wird für jede Sendung einen separaten Transportauftrag erteilen.
ARTIKEL 5 - TRANSPORTAUFTRAG UND VERLADUNGSANZEIGE
mindestens ….. Tage schriftlich über die Art der zu transportierenden Fracht zu informieren
5.2. Der Transportauftrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Lade- und Lieferort,
b. Art, Menge, Gewicht und Volumen der Ladung,
c. Auftrags-, Frachtbrief- oder Referenznummer,
d. Voraussichtliches Ladedatum,
e. Gewünschter Fahrzeugtyp,
f. Besondere Anforderungen an Temperatur, Ladungssicherung, ADR-Vorschriften, Abmessungen oder Umweltschutz,
g. Lieferzeit und gegebenenfalls Prioritätsstufe.
5.3. In Notfällen sind telefonisch erteilte Transportanweisungen gültig, und der Kunde hat dies so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen.
5.4. Der Frachtführer ist verpflichtet, bei eiligen Sendungen als umsichtiger Kaufmann mit den Beförderungsvorbereitungen zu beginnen, ohne auf eine schriftliche Bestätigung zu warten.
ARTIKEL 6 – VORBEREITUNG DER VERLADUNG UND FAHRZEUGBESCHAFFUNG
6.1. Der Frachtführer hat das oder die Fahrzeuge, die den Spezifikationen im Transportauftrag entsprechen, am vereinbarten Termin am Verladeort bereitzuhalten.
6.2. Die Auswahl des für die Art der Ladung geeigneten Fahrzeugs obliegt ausschließlich dem Frachtführer. Die Wahl zwischen offenem LKW, LKW mit geschlossener Plane, Kühlwagen, Tieflader, ADR-konformem Fahrzeug, Mega-Anhänger, Minivan oder Fahrzeug mit Spezialausrüstung erfolgt entsprechend den Eigenschaften der Ladung.
6.3. Der Frachtführer unterrichtet den Kunden im Voraus über das Kfz-Kennzeichen, die Fahrerdaten, die Daten des Sattelzugs und die voraussichtliche Ankunftszeit am Verladeort.
6.4. Bei Komplettladungen (LKW) und bei Teil-/Sammelguttransporten hat der Kunde das Recht, einen anderen Spediteur zu beauftragen, wenn innerhalb von … Werktagen nach Benachrichtigung über die Versandbereitschaft kein geeignetes Fahrzeug bereitgestellt werden kann. In diesem Fall trägt der Spediteur die Differenz der Frachtkosten und die dadurch entstehenden direkten Schäden.
ARTIKEL 7 - VERLADUNGSVERFAHREN
7.1. Die Verladung erfolgt in den Räumlichkeiten des Absenders/Lieferanten. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird die eigentliche Verladung der Fracht vom Absender durchgeführt.
7.2. Der Frachtführer ist verpflichtet, während des Verladens die technische Eignung des Fahrzeugs, den sichtbaren Zustand der Ladung, deren Verpackung, Palettierung und Stapelstruktur in angemessener Weise zu überprüfen.
7.3. Werden offensichtliche Mängel, Beschädigungen der Verpackung, Warenverluste, fehlende Pakete, fehlerhafte Etikettierung oder sonstige Faktoren festgestellt, die den sicheren Transport gefährden, benachrichtigt der Frachtführer den Kunden unverzüglich schriftlich.
7.4. Wird diese Mitteilung nicht vorgenommen, so gelten die Waren aufgrund ihres äußerlichen Zustands als in einem für die Beförderung geeigneten Zustand empfangen.
7.5. Nach Abschluss der Verladung teilt der Frachtführer dem Kunden schriftlich das Verladedatum, die Verladezeit, das Kennzeichen, die Beschreibung der verladenen Güter, die Anzahl der Packstücke/Paletten, das Gewicht, die Absenderinformationen und den voraussichtlichen Liefertermin mit.
ARTIKEL 8 – TRANSPORTROUTE UND LIEFERORT
8.1. Der Lieferort der Fracht wird vom KUNDEN für jede Sendung separat mitgeteilt.
8.2. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist das Zollamt für die Einfuhr in die Türkei ……………………………………………….., und der endgültige Lieferort ist ………………………………………………...
8.3. Der Frachtführer ist verpflichtet, die Fracht auf dem sichersten, vernünftigsten und wirtschaftlich zumutbaren Weg zu befördern.
8.4. Falls eine Routenänderung erforderlich wird, unterrichtet der BETREIBER den KUNDEN unverzüglich und gibt den Grund für die Änderung an.
ARTIKEL 9 – TRANSPORTZEIT UND VERSPÄTUNG
9.1. Die Transportzeiten werden für jede Sendung einzeln festgelegt; sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Frachtführer verpflichtet, den Transport innerhalb einer angemessenen Lieferzeit abzuschließen.
9.2. Der Frachtführer benachrichtigt den Kunden schriftlich, spätestens innerhalb von ….. Stunden, über alle folgenden Umstände, die zu Verzögerungen außerhalb des normalen Betriebsablaufs führen können: a. Unfall, b. Panne, c. Wartezeit beim Zoll, d. Diebstahl , e. Streik, f. Überlastung an Grenzübergängen, g. Politische Hindernisse, Embargo, Krieg, h. Fehlende Dokumente oder Probleme mit behördlichen Abläufen.
9.3. Im Falle einer durch Verschulden des Frachtführers verursachten Verspätung verpflichtet sich der Frachtführer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von ……………… USD / EUR / TL pro Tag
9.4. Die Zahlung der Vertragsstrafe beeinträchtigt nicht das Recht des Kunden, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die über die Vertragsstrafe hinausgehen.
ARTIKEL 10 - CMR, VERSICHERUNG UND HAFTUNG
10.1. Der Frachtführer ist für Verlust, Fehlmengen, Beschädigung oder Verspätung der Fracht während des Transports gemäß den geltenden internationalen Transportvorschriften und einschlägigen Rechtsvorschriften verantwortlich.
für jedes Fahrzeug eine CMR-Versicherung .
10.3. Aktuelle Kopien der Versicherungspolicen werden auf Anfrage des Kunden zur Verfügung gestellt.
10.4. Sämtliche Schäden, die aus dem Fehlen, der Unzulänglichkeit oder der Ungültigkeit der CMR-Versicherung entstehen, werden direkt vom Beförderer getragen.
10.5. Der Beförderer haftet auch für Schäden, die Dritten, der Umwelt, Straßen, Einrichtungen oder öffentlichem Eigentum während des Transports entstehen.
10.6. Besondere Versicherungs-, Schulungs- und Dokumentationsanforderungen für den Transport von IMDG/ADR/Gefahrgut fallen ebenfalls in die Verantwortung des Beförderers.
ARTIKEL 11 – ZOLLDOKUMENTE UND VERBREITUNGSDOKUMENTE
11.1. Die Abwicklung der Einfuhrzollabfertigung obliegt dem KUNDEN.
11.2. Der Frachtführer ist für die ordnungsgemäße Erstellung der Fahrzeugmanifeste, die Durchführung der Transitdokumente, die Nachverfolgung der Versanddokumente und die Beförderungsdokumente des Frachtführers verantwortlich.
11.3. Steuerdifferenzen, Strafen, Verzögerungen, zusätzliche Kosten und sonstige Schäden, die sich aus Mängeln, Unregelmäßigkeiten oder fehlender Zertifizierung in ATR, EUR.1, Ursprungszeugnis, Transportdokument, Rechnungsbelegen oder anderen Dokumenten ergeben, sind vom Frachtführer zu tragen; diese Bestimmung gilt jedoch nicht, wenn der Fehler direkt auf fehlerhafte Informationen und Dokumente des Absenders oder des Kunden zurückzuführen ist.
ARTIKEL 12 - ADR, GEFÄHRLICHE STOFFE UND UMWELTVERPFLICHTUNGEN
12.1. Güter, die unter das ADR oder ähnliche Rechtsvorschriften fallen, dürfen nur von Fahrern und Fahrzeugen befördert werden, die über die erforderlichen Dokumente und Qualifikationen verfügen.
12.2. Bei Ladungen, die ein Risiko für die Umwelt darstellen können, hat der Beförderer die erforderlichen Sicherheitsausrüstungen, Leckageverhinderungssysteme, Sicherheitszeichen und Notfallmaßnahmen bereitzustellen.
12.3. Im Falle von Umweltschäden, Verwaltungsstrafen, Reinigungskosten oder Ansprüchen Dritter liegt die Haftung vorrangig beim Beförderer, sofern diesem kein Verschulden trifft.
ARTIKEL 13 – INFORMATION UND BERICHTERSTATTUNG
13.1. Der Frachtführer stellt dem Kunden regelmäßig und schriftlich aktuelle Versandinformationen zu den Sendungen zur Verfügung.
13.2. Folgende Informationen werden pro Sendung weitergegeben:
a. Kfz-Kennzeichen,
b. Name und Telefonnummer des Fahrers,
c. Ladezeit,
d. Voraussichtliche Ankunft an der Grenze,
e. Voraussichtliches Datum der Zollabfertigung,
f. Voraussichtliches Lieferdatum,
g. Verzögerungen oder außergewöhnliche Umstände.
13.3. Auf Wunsch des Kunden stellt der Carrier GPS-Daten, Fahrzeugortungsdaten oder Statusaktualisierungsberichte zur Verfügung.
ARTIKEL 14 - LAGERGELD UND WARTEN
14.1. Der Frachtführer verpflichtet sich, bis zu ….. Tage am Be- und/oder Entladeort keine Liegegelder für Verzögerungen beim Be- oder Entladen zu verlangen, die nicht von ihm zu vertreten sind.
14.2. Gesetzliche Feiertage, Wochenenden und Betriebsferien sind in diesem Zeitraum nicht enthalten.
14.3. Die tägliche Wartegebühr, die bei Überschreitung der angegebenen kostenlosen Wartezeit anfällt, wird gesondert im Zusatztarif festgelegt.
14.4. Damit der Warteantrag akzeptiert werden kann, muss der Frachtführer dem Kunden die Ein- und Ausreiseprotokolle, die Versanddokumente und alle offiziellen Aufzeichnungen, die die Wartezeit dokumentieren, zur Verfügung stellen.
ARTIKEL 15 - FRACHT UND PREISE
15.1. Die Frachtkosten werden gemäß der diesem Vertrag beigefügten Frachttarifliste berechnet
15.2. Für Länder, Strecken oder besondere Transportarten, die nicht in der Tarifliste aufgeführt sind, wird der Preis durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien unter Berücksichtigung vergleichbarer Marktbedingungen, Strecke, Tonnage, Transportart und Dringlichkeit festgelegt.
15.3. Die Frachtkosten umfassen Folgendes:
a. Transportkosten,
b. Auftrags-, Agentur- und Transportorganisationsgebühren,
c. Normale Transitkosten,
d. Standardbetriebskosten.
15.4. ADR-Transporte, Transporte von übergroßen Gütern, Begleitdienste, Sondergenehmigungen, Fährverbindungen, Tunnelnutzung, außergewöhnliche Sicherheitsvorkehrungen, obligatorische Zusatzversicherungen oder Sonderkosten, die von den Behörden nachträglich auferlegt werden, können gesondert in Rechnung gestellt werden; hierfür ist jedoch die vorherige schriftliche Zustimmung des KUNDEN erforderlich.
15.5. Güter, die am selben Verladeort, am selben Tag und innerhalb derselben Sendung verladen werden, können gegebenenfalls in einem einzigen Fahrzeug zusammengefasst werden. In diesem Fall kann die Frachtberechnung auf der Grundlage der Gesamttonnage oder des Gesamtvolumens erfolgen.
ARTIKEL 16 - RECHNUNG UND ZAHLUNG
16.1. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, werden die Frachtkosten auf einer Rechnung ausgewiesen, die auf Grundlage des Datums des TIR-Carnets/der Transitregistrierung/des CMR ausgestellt wird.
16.2. Frachtkosten, die in Fremdwährung denominiert sind, können in türkischer Lira in Rechnung gestellt werden, basierend auf dem Devisenverkaufskurs der türkischen Zentralbank am Rechnungsdatum.
16.3. Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung auf das vom Spediteur angegebene Bankkonto, ….. Tage / ….. Wochen nach Rechnungsdatum
16.4. Der KUNDE behält sich das Recht vor, etwaige daraus resultierende Schäden von den Frachtkosten abzuziehen, falls der SPEDITEUR seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
ARTIKEL 17 - GARANTIEBRIEF
17.1. Der Frachtführer stellt nach Unterzeichnung dieses Vertrags und vor Beginn der Transportarbeiten eine unbedingte und unbeschränkte Bankgarantie in Höhe von …………………… TL aus, die von einer für den Kunden akzeptablen, renommierten Bank ausgestellt wird
17.2. Provisionen, Steuern, Zölle, Gebühren und alle anderen Kosten im Zusammenhang mit dem Garantieschreiben werden vom Beförderer getragen.
17.3. Falls der Frachtführer seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ganz oder teilweise nicht nachkommt, hat der Kunde das Recht, die Sicherheitsleistung ohne vorherige Protestmitteilung oder gerichtliche Anordnung einzulösen.
17.4. Das Garantieschreiben verbleibt beim KUNDEN, bis alle vertraglich vereinbarten Arbeiten abgeschlossen sind und der FÖRDERER von der Haftung befreit ist.
ARTIKEL 18 - VERBOT VON UNTERTRAGNEHMERN UND ÜBERTRAGUNGEN
18.1. Der Frachtführer darf diesen Vertrag oder Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag weder ganz noch teilweise ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden an Dritte übertragen.
18.2. Der Frachtführer bleibt gegenüber dem Kunden für die gesamte Beförderung allein verantwortlich, auch wenn Unterfrachtführer eingesetzt werden.
18.3. Der Einsatz von Unterauftragnehmern ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Kunden möglich.
ARTIKEL 19 - VERTRAULICHKEIT
19.1. Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags bekannt werdenden kommerziellen, technischen, logistischen, preislichen oder kunden-/lieferantenbezogenen Informationen vertraulich zu behandeln.
19.2. Diese Informationen dürfen nach Beendigung des Vertrags nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.
19.3. Zu den vertraulichen Informationen gehören Preislisten, Lieferanteninformationen, Versandpläne, Produktinformationen, Routeninformationen, Frachtwerte, Geschäftsbedingungen und Betriebsdaten.
ARTIKEL 20 - HÖHERE GEWALT
20.1. Naturkatastrophen, Krieg, Mobilmachung, Epidemien, Streiks, Grenzschließungen, allgemeine Import-/Exportverbote, Eingriffe von Behörden, weit verbreitete Cyberangriffe, schwere politische Unruhen und ähnliche Ereignisse gelten als höhere Gewalt.
20.2. Die von höherer Gewalt betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
20.3. Die entsprechenden Verpflichtungen ruhen während eines Ereignisses höherer Gewalt. Die Parteien sind jedoch verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen.
20.4. Höhere Gewalt befreit den FÖRDERER nicht automatisch von jeglicher Haftung; die Haftung bleibt insbesondere dann bestehen, wenn Vorkehrungen, die ein umsichtiger Geschäftsinhaber hätte treffen müssen, nicht getroffen wurden.
ARTIKEL 21 – MÄNGEL, BESCHÄDIGUNGEN UND MELDUNG
21.1. Dass der KUNDE zum Zeitpunkt der Lieferung keine Vorbehalte erhoben hat, bedeutet nicht, dass die Ware mangelfrei und vollständig geliefert wurde.
21.2. Der KUNDE hat den FÖRDERER innerhalb von … Werktagen nach Lieferung schriftlich über offensichtliche Mängel oder Schäden sowie innerhalb von … Werktagen nach deren Entdeckung über versteckte Mängel zu informieren
21.3. Wird ein versteckter Mangel erst später erkennbar, kann sich der Beförderer nicht allein aufgrund der Zeit von der Haftung befreien; die konkreten Umstände werden jedoch gesondert geprüft.
21.4. Schadensansprüche werden durch CMR-Aufzeichnungen, Lieferscheine, Sachverständigengutachten, Fotografien und andere Beweismittel belegt.
ARTIKEL 22 - KÜNDIGUNG
22.1. Verstößt der Spediteur schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Vertrags, stellt er kein Fahrzeug zur Verfügung, verursacht er erhebliche Lieferverzögerungen, erfüllt er seine Versicherungsverpflichtungen nicht, stellt er keine Garantieerklärung nicht aus, setzt er einen nicht autorisierten Unterspediteur ein oder verhält er sich in irgendeiner Weise so, dass ein Vertrauensverlust entsteht, kann der Kunde diesen Vertrag einseitig und ohne vorherige Ankündigung kündigen.
22.2. Im Falle der Kündigung behält sich der KUNDE alle Rechte auf Entschädigung, Strafen, Aufrechnung, Umwandlung der Sicherheitsleistung in Bargeld und alle anderen Rechte vor.
22.3. Auch wenn der Vertrag vor Ablauf seiner Laufzeit gekündigt wird, ist der Frachtführer verpflichtet, die begonnenen und derzeit gemäß den Vertragsbedingungen durchgeführten Transportarbeiten abzuschließen.
22.4. Im Falle einer Kündigung hat der Kunde das Recht, mit anderen Transportunternehmen zusammenzuarbeiten, ohne dass dem Transportunternehmen Schadensersatzansprüche drohen; zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben jedoch vorbehalten.
ARTIKEL 23 - LAUFZEIT DES VERTRAGS
23.1. Diese Vereinbarung tritt am ../../…… in Kraft und ist bis zum ../../…… gültig.
23.2. Die Parteien können die Vertragslaufzeit durch schriftliche Vereinbarung verlängern.
23.3. Die während der Vertragslaufzeit vereinbarten Frachtraten können nur im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Marktstörungen einseitig geändert werden.
ARTIKEL 24 - BENACHRICHTIGUNG
24.1. Die in diesem Vertrag angegebenen Adressen der Parteien gelten als deren rechtsgültige Adressen für die Zustellung von Schriftstücken.
24.2. Sofern eine Adressänderung nicht ….. Werktagen schriftlich mitgeteilt wird
24.3. Benachrichtigungen, die per KEP (Registrierte Elektronische Post), Notar, Einschreiben mit Rückschein, Kurierdienst oder schriftlich bestätigter E-Mail erfolgen, gelten als gültige Nachweise.
ARTIKEL 25 – STEUERN, BEITRÄGE UND GEBÜHREN
Sämtliche Steuern, Abgaben, Gebühren und ähnliche finanzielle Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag ergeben, einschließlich der Stempelsteuer, von den Parteien zu gleichen Teilen getragen, sofern nichts anderes vereinbart ist .
ARTIKEL 26 – ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Für die Auslegung und Durchführung dieses Abkommens gilt türkisches Recht. Die Gerichte und Vollstreckungsbehörden von ………………………….. sind für Streitigkeiten aus diesem Abkommen zuständig.
ARTIKEL 27 - ANHÄNGE
Die folgenden Anhänge sind integraler Bestandteil dieser Vereinbarung:
Anhang 1: Frachttarifliste,
Anhang 2: Transportzeitplan,
Anhang 3: Konformitätskriterien für technische Ausrüstung,
Anhang 4: ADR-/Sonderfrachtverfahren,
Anhang 5: Muster-Garantieerklärung
ARTIKEL 28 - INKRAFTTRETEN
Dieses Abkommen besteht aus 28 Artikeln, wurde von den Parteien gelesen und erörtert und trat am ../../…… in ….. Exemplaren in Kraft.
KUNDENbezeichnung
:
Bevollmächtigte Person:
Unterschrift:
Beförderer:
Titel:
Bevollmächtigte Person:
Unterschrift: