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Mustervertrag - 9

KÜNSTLERTOURNEE-, KONZERT- UND ORGANISATIONSVEREINBARUNG

ARTIKEL 1 - PARTEIEN

1.1. Firmen-/Sponsoren-/Projektinhabertitel
: ………………………………………………..
Adresse: ………………………………………………..
Finanzamt/Steuernummer: ………………………………………………..
Bevollmächtigte Person: ………………………………………………..
Im Folgenden „DAS UNTERNEHMEN“ .

1.2.
Name des Geschäftsführers/Vertreters / Titel: ………………………………………………..
Adresse: ………………………………………………..
Türkische Republik-Identifikationsnummer / Steuernummer: ………………………………………………..
Bevollmächtigte Person: ………………………………………………..
Im Folgenden „GESCHÄFTSFÜHRER“ .

1.3. Firmenname
: ………………………………………………..
Anschrift: ………………………………………………..
Finanzamt / Steuernummer: ………………………………………………..
Bevollmächtigte Person: ………………………………………………..
Im Folgenden „ORGANISATION“ .

1.4. Name und Nachname des Künstlers
/ Künstlername:
Der vom MANAGER vertretene Künstler "KÜNSTLER" .

Das Unternehmen, der Geschäftsführer und die Organisation werden gemeinsam als „Parteien “ und einzeln als „Partei “ bezeichnet .


ARTIKEL 2 - DEFINITIONEN

In dieser Vereinbarung;

  • Tournee: Diese Vereinbarung umfasst insgesamt ….. Live-Konzertveranstaltungen, die in verschiedenen Städten oder Veranstaltungsorten stattfinden sollen.
  • Konzert: Jede Veranstaltung, bei der der KÜNSTLER live auftritt,
  • Technischer Rider: Ein zusätzliches Dokument mit detaillierten Angaben zu Ton, Licht, Bühne, Backline, Garderobe und technischen Anforderungen.
  • Hospitality Rider: Ein zusätzliches Dokument mit detaillierten Angaben zu Transport, Unterkunft, Verpflegung, Sicherheit, Backstage-Bereich und Hospitality-Anforderungen.
  • Werbematerialien: Dies umfasst Poster, Werbetafeln, digitale Grafiken, Teaser, Videos, Pressemitteilungen, Social-Media-Inhalte und alle gedruckten oder digitalen Werbematerialien

ARTIKEL 3 – GEGENSTAND DER VEREINBARUNG

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Teilnahme des Künstlers an einer Tournee mit Konzerten an festgelegten Terminen und Veranstaltungsorten, koordiniert vom Manager, mit Projekt-/Sponsoringunterstützung durch das Unternehmen und Bühnen-, Technik-, Logistik- und Betriebsdienstleistungen durch die Organisation; sowie die Regelung von Honoraren, Promotion, technischer Vorbereitung, Sicherheit, Transport, Unterkunft, Ticketing, Verantwortlichkeiten und anderen damit verbundenen Angelegenheiten. Diese Struktur ist eine erweiterte Version des Kernmodells, basierend auf der Anzahl der Konzerte, der technischen Vorbereitung, der Sicherheit, der Promotion, den Ticketeinnahmen und der Zahlungsstruktur des von Ihnen hochgeladenen Beispiels.


ARTIKEL 4 – REISEPLAN

4.1. Die Tour findet zwischen …../…../20…. und …../…../20…. statt.

4.2. Konzerttermine, Städte, Veranstaltungsorte und ungefähre Aufführungszeiten Anhang 1 Tourplanaufgeführt

4.3. Das Unternehmen und die Organisation können aus kommerziellen, technischen, administrativen oder sicherheitstechnischen Gründen Änderungen am Tourplan vorschlagen. Für die Gültigkeit dieser Änderungen ist die schriftliche Genehmigung des Managers erforderlich.

4.4. Die Parteien bestätigen schriftlich die Türöffnungszeit, die Soundcheckzeit, die Bühnenzeit, die voraussichtliche Aufführungsdauer und die Evakuierungszeit für jedes Konzert.

4.5. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bleibt der KÜNSTLER bei jedem Konzert mindestens ….. Minuten auf der Bühne und führt mindestens ….. Werke/Lieder aus seinem Repertoire auf.


ARTIKEL 5 – RECHTE UND PFLICHTEN DES VERTRETERS

MANAGER;

5.1. Um sicherzustellen, dass der KÜNSTLER an den im Vertrag festgelegten Terminen und Orten auftritt,

5.2. Die notwendige Koordination sicherzustellen, damit der Künstler seine Verpflichtungen in Bezug auf Proben, Soundchecks, Bühnenauftritte und Aufführungen termingerecht erfüllt

5.3. Um sicherzustellen, dass der KÜNSTLER Aktivitäten unterlässt, die seine Gesundheit, Sicherheit und Arbeitsbedingungen gefährden würden

5.4. Zur Steuerung der Kommunikation und Koordination zwischen dem KÜNSTLER und den Parteien während der gesamten Tournee,

5.5. Die technischen Rider- und Hospitality-Rider-Zertifikate sind fristgerecht bei der ORGANISATION einzureichen

5.6. Der KÜNSTLER ist verpflichtet, die Parteien unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die seine Bühnenperformance, seinen Ruf oder seine Sicherheit beeinträchtigen könnten

5.7. Die Aufnahme anderer Sponsoring- oder Tourneebeziehungen, die in direktem Wettbewerb mit der betreffenden Tournee stehen und während der Tournee einen Interessenkonflikt verursachen, ist ohne die schriftliche Zustimmung des Unternehmens untersagt

5.8. Sofern die Parteien dies ferner vereinbaren, um die Teilnahme des KÜNSTLERS an ….. Werbe-/Sonderbeteiligungs-/Gratisveranstaltungen zusätzlich zu den in diesem Vertrag enthaltenen Konzerten sicherzustellen,

Er/Sie akzeptiert und verpflichtet sich.


ARTIKEL 6 – RECHTE UND PFLICHTEN DER ORGANISATION

ORGANISATION;

6.1. Die Organisation des Veranstaltungsortes, des Betriebs, des Bühnenaufbaus, des Publikumsmanagements und der Feldkoordination für alle im Rahmen der Tournee stattfindenden Konzerte

6.2. Die Ton-, Licht-, LED-Leinwand-, Bühnen-, Generator-, Backline-, Technikpersonal-, Sicherheitsbarrieren-, Backstage-Bereich- und technische Ausrüstung gemäß den Anforderungen des Technical Riders vorzubereiten

6.3. Sicherstellen, dass die Veranstaltungsorte die Anforderungen hinsichtlich Kapazität, Sicherheit, Evakuierung, Feuerwehr, Gemeinde und sonstiger Verwaltung erfüllen

6.4. Alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Lizenzen, Urheberrechte, Sicherheitsbestimmungen, kommunalen, polizeilichen und sonstigen regulatorischen Anforderungen für jedes Konzert vollständig zu erfüllen

6.5. Bereitstellung von Transport, Unterkunft und Bewirtung für das Künstlerteam und das Organisationsteam in einer den Bestimmungen des Hospitality Riders entsprechenden Weise,

6.6. Um die Sicherheit an den Veranstaltungsorten, in Hotels, Flughäfen und Konzertbereichen während der gesamten Tournee zu gewährleisten

6.7. Um sicherzustellen, dass ausreichend Sicherheitspersonal zur Verfügung steht, um die Sicherheit des Publikums, die Bühnensicherheit, die Gerätesicherheit und die Sicherheit hinter der Bühne zu gewährleisten,

6.8. Um in der jeweiligen Stadt mindestens ….. Tage vor jedem Konzerttermin Werbe- und Plakatkampagnen zu starten,

6.9. Die Infrastruktur für den Ticketverkauf aufzubauen, Verkäufe zu melden und gegebenenfalls die Integration mit dem Ticketing-Unternehmen sicherzustellen

6.10. Um sicherzustellen, dass Bühne, Backstage-Bereich und technische Vorbereitungen für die Aufführung bereit sind, bevor die Türen zu jedem Konzert geöffnet werden

6.11. Um den Schutz der persönlichen Ausrüstung des Künstlers und der Ausrüstung der Gruppe vor, während und nach dem Konzert zu gewährleisten

Er/Sie akzeptiert und verpflichtet sich.

Der in dem von Ihnen hochgeladenen Text skizzierte Rahmen, der die Bereitstellung des technischen Systems durch die Organisation, die Einholung der erforderlichen Genehmigungen, die stadtbezogene Werbung, den Transport und die Unterbringung sowie die Überlassung der Sicherheit an die Organisation umfasst, wurde in diesen Klauseln erweitert.


ARTIKEL 7 – RECHTE UND PFLICHTEN DES UNTERNEHMENS

UNTERNEHMEN;

7.1. Der Spieler verpflichtet sich, dem MANAGER die in diesem Vertrag festgelegte Servicegebühr fristgerecht zu zahlen

7.2. Die Unternehmenswerbung, Sponsoring-Vereinbarungen, Pressekonferenzen, Werbekampagnen und die Markenkommunikation der Tour zu managen

7.3. Soweit im Vertrag festgelegt, dürfen der Name des Künstlers, sein Künstlername, Fotos, Videos und Werbematerialien im Zusammenhang mit der Tournee ausschließlich zum Zweck der Promotion dieser Tournee verwendet werden

7.4. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Werbe- und Kampagneninhalte zu tragen und sicherzustellen, dass diese keine Rechte Dritter verletzen

7.5. Budget- und Kreativmanagement für Plakatwerbung, digitale Kampagnen, Pressearbeit und Sponsoring-Sichtbarkeit übernehmen,

7.6. Die Verantwortung für etwaige Ansprüche Dritter aufgrund des Inhalts des Firmenemblems, Logos, der Marke und der während der Tour verwendeten Werbematerialien zu übernehmen, soweit ein Verschulden vorliegt

Er/Sie akzeptiert und verpflichtet sich.

Die im hochgeladenen Beispiel skizzierte Struktur, die die Verwendung des Namens/Bildes des Künstlers in Werbematerialien, Cocktail-/Pressekonferenzen, auf Plakatwänden und die Beibehaltung der Werbeverantwortung beim Unternehmen umfasst, wurde in diesen Klauseln beibehalten und erweitert.


ARTIKEL 8 – TICKETVERKAUF UND EINNAHMEVERTEILUNG

8.1. Der Verkauf, der Vertrieb, die Integration in Online-Plattformen, die Einlasskontrolle und die Umsatzverfolgung der Konzerttickets werden von der ORGANISATION übernommen.

8.2. Die Ticketpreise werden in gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Unternehmen, dem Manager und der Organisation festgelegt.

8.3. Die Parteien wählen eines der folgenden Modelle:

Option A: Alle Ticketeinnahmen gehen an die ORGANISATION.
Option B: Die Ticketeinnahmen werden nach folgendem Verteilungsschlüssel aufgeteilt:

  • ORGANISATION: %.....
  • UNTERNEHMEN: %…..
  • MANAGER / KÜNSTLER: %.....

8.4. Der Veranstalter übermittelt den Parteien spätestens ….. Werktage nach jedem Konzert einen Ticketverkaufsbericht, eine Gästeliste, eine Liste der Rückerstattungen/Stornierungen sowie eine Nettoerlösabrechnung.

8.5. Die Parteien legen die Quoten für gesponserte/unternehmensbezogene Sammelverkäufe, Protokolleinladungen und freien Eintritt im Voraus schriftlich fest.


ARTIKEL 9 – GEBÜHREN UND ZAHLUNGSMETHODE

9.1. Das Unternehmen zahlt dem Manager und dem Künstler für ihre Leistungen im Rahmen dieses Vertrags insgesamt ……………… TL + MwSt . / ……………… USD + MwSt .

9.2. Der Zahlungsplan sieht wie folgt aus:

  • Vorauszahlung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung: ……………………
  • Vor dem ersten Konzert: ……………………
  • Halbzeit der Tour: ……………………
  • Abschlusszahlung nach dem letzten Konzert: ……………………

9.3. Zahlungen erfolgen gegen Vorlage einer Rechnung/eines Selbstständigenbelegs/eines vom MANAGER ausgestellten Rechtsdokuments.

9.4. Fällt der Zahlungstermin auf einen Feiertag, erfolgt die Zahlung am ersten Werktag.

9.5. Im Falle einer Zahlungsverzögerung verpflichtet sich das Unternehmen, ab dem Datum des Zahlungsverzugs eine Verzugsgebühr / gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von %….. pro Monat zu zahlen.

9.6. Die Parteien können außerdem zusätzliche Einnahmemodelle vereinbaren, wie etwa Honorare pro Aufführung, Boni, Zuschauerboni oder Sponsoringboni.


ARTIKEL 10 – WERBUNG, ANZEIGE UND VERWENDUNG VON BILDERN

10.1. Das Unternehmen darf den Namen des Künstlers, seinen Künstlernamen, sein Bild, seine Biografie, Aufnahmen von früheren Auftritten sowie Fotos/Videos, die während dieser Tournee aufgenommen wurden, zu Werbezwecken für die Tournee verwenden.

10.2. Diese Nutzung ist ausschließlich auf Tournee-Promotion, Sponsorenkommunikation, Presse- und Social-Media-Mitteilungen beschränkt. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, darf sie nicht für dauerhafte Markenkampagnen, Werbespots oder Werbung für andere Produkte/Dienstleistungen verwendet werden.

10.3. Beabsichtigt der Veranstalter, im Konzertbereich eine andere Markenpräsenz als die des Unternehmens zu schaffen, muss er die vorherige schriftliche Zustimmung sowohl des Veranstalters als auch des Unternehmens einholen.

10.4. Live-Übertragungen, aufgezeichnete Übertragungen, das Hochladen auf digitale Plattformen oder die Lizenzierung von Konzertaufnahmen an Dritte bedürfen ebenfalls einer schriftlichen Vereinbarung.


ARTIKEL 11 – TECHNISCHER FAHRER, BACKSTAGE UND GASTRONOMIE

11.1. Der Technical Rider und der Hospitality Rider sind integraler Bestandteil dieser Vereinbarung.

11.2. Im Falle der Nichteinhaltung der Bedingungen des Riders kann der MANAGER verlangen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben wird.

11.3. Im Falle eines schwerwiegenden technischen oder sicherheitsrelevanten Mangels kann der KÜNSTLER die Aufführung verschieben, bis der Mangel behoben ist.

11.4. Der Backstage-Bereich ist nur für autorisiertes Personal zugänglich. Eine Liste der zum Zutritt berechtigten Personen wird im Voraus erstellt.

11.5. Etwaige Wünsche des KÜNSTLERS nach privatem Sicherheitspersonal, einem privaten Fahrzeug, einem privaten Raum oder einem privaten Backstage-Bereich werden durch ein gesondertes Protokoll geregelt.


ARTIKEL 12 – TRANSPORT, UNTERKUNFT UND SICHERHEIT

12.1. Die Beförderung des Künstlers, des Managers und der Bühnencrew zwischen und innerhalb der Städte während der Tournee wird vom VERANSTALTER gestellt.

12.2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Unterbringung in einem Hotel mit mindestens ….. Sternen in Einzel-, Zweibett- oder Suitenzimmern.

12.3. Aus Sicherheits- und Komfortgründen werden das Künstlerteam und das technische Team der Organisation in getrennten Fahrzeugen transportiert.

12.4. Flughafentransfers, Hotel-Check-in und -Check-out, Check-out am Konzertort sowie Sicherheitsvorkehrungen nach dem Konzert fallen in die Verantwortung des VERANSTALTERS.

12.5. Es wird ein ausreichendes Personal- und Sicherheitskonzept vorbereitet, um potenziellen Risiken wie Massenpaniken, Publikumsstörungen, Sicherheitslücken, Bühnenstörungen und ähnlichen Vorfällen, die im Konzertbereich auftreten können, zu begegnen.

Dieser Abschnitt erläutert die einzelnen Angaben zu Fahrzeug, Luxustransport, Hotel und Sicherheit in dem von Ihnen hochgeladenen Text.


ARTIKEL 13 – GESUNDHEIT, VERSCHIEBUNG UND ABSAGE

13.1. Falls der KÜNSTLER gesundheitliche Probleme hat und dies durch ein offizielles ärztliches Attest belegt wird, kann das betreffende Konzert verschoben werden.

13.2. Im Falle eines Unfalls, einer Naturkatastrophe, einer Epidemie, einer Unterbrechung der Transportwege, einer ernsthaften Sicherheitsbedrohung, eines behördlichen Verbots, eines Brandes, eines Stromausfalls, der Unbrauchbarkeit des Veranstaltungsortes oder ähnlicher Umstände kann das Konzert abgesagt oder verschoben werden.

13.3. Im Falle einer Verschiebung bemühen sich die Parteien zunächst, einen geeigneten neuen Termin in derselben Stadt zu finden.

13.4. Erfolgt die Stornierung aufgrund eines Fehlers seitens der ORGANISATION, so trägt die ORGANISATION den unmittelbaren Schaden der UNTERNEHMEN und des MANAGERS.

13.5. Erfolgt die Absage aufgrund eines Verschuldens des KÜNSTLERS oder MANAGERS, kann die ORGANISATION auf Grundlage der Dokumentation auch direkten Schadenersatz geltend machen.

13.6. Erfolgt die Stornierung aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung der Werbe-/Sponsoringverpflichtungen durch das UNTERNEHMEN, so haftet das UNTERNEHMEN je nach Grad des Verschuldens.


ARTIKEL 14 - VERSICHERUNG

14.1. Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, eine Versicherung abzuschließen, die den Veranstaltungsort, die Haftpflicht gegenüber Dritten, die Sicherheit des Publikums, die Bühnenausrüstung, das allgemeine Veranstaltungsrisiko und gegebenenfalls eine Ausfallversicherung abdeckt.

14.2. Falls eine Geräteversicherung für die persönliche Ausrüstung und die Instrumente des KÜNSTLERS abgeschlossen werden soll, werden deren Kosten und Umfang durch ein gesondertes Protokoll bestimmt.

14.3. Die Parteien übermitteln einander auf Anfrage ihre jeweiligen Versicherungspolicen.


ARTIKEL 15 - EXZELLENZ UND WETTBEWERBSVERBOT

15.1. Es ist unerlässlich, dass der KÜNSTLER während der Tournee und für ….. Tage ab dem Datum des letzten Konzerts an keiner ähnlichen Kampagne oder Werbung teilnimmt, die in direktem Wettbewerb mit dieser Tournee steht und den Sponsoringwert des UNTERNEHMENS mindert.

15.2. Diese Bestimmung verbietet dem Künstler nicht gänzlich seine allgemeinen Bühnenaktivitäten; sie gilt nur im Hinblick auf konkurrierende Marken, konkurrierende Veranstaltungen oder widersprüchliche Sponsoringbeziehungen im Sinne des Vertrags.

15.3. Welche Marken oder Organisationen als „direkte Wettbewerber“ gelten, können die Parteien in einer gesonderten schriftlichen Liste angeben.


ARTIKEL 16 – HAFTUNG UND ENTSCHÄDIGUNG

16.1. Jede Partei haftet nur für direkte Schäden, die durch ihr eigenes Verschulden entstehen.

16.2. Der Veranstalter trägt die Hauptverantwortung für Schäden, die aus Mängeln in Bezug auf die Sicherheit des Veranstaltungsortes, die Sicherheit des Publikums, die technische Ausstattung, die Bühneninfrastruktur, die Gerätesicherheit und die behördlichen Genehmigungen entstehen.

16.3. Das Unternehmen haftet nicht für Ansprüche Dritter, die aus Werbung, Verkaufsförderung, Logo- und Markennutzung, Sponsoringkampagnen und eigenen Unternehmenskommunikationsaktivitäten entstehen.

16.4. Der MANAGER ist dafür verantwortlich, dass der KÜNSTLER vertragsgemäß arbeitet, den Zeitplan einhält und etwaige Koordinierungsmängel in seinem Verantwortungsbereich behebt.

16.5. Allgemeine Bestimmungen über Schäden, die auf persönliches Verschulden des KÜNSTLERS zurückzuführen sind, bleiben vorbehalten.

16.6. Ansprüche auf indirekten Schaden, Rufschädigung, entgangenen Gewinn und hypothetische Schäden können nur geltend gemacht werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.


ARTIKEL 17 - STRAFKLAUSELN

17.1. Verletzt eine der Parteien eine ihrer wesentlichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ohne triftigen Grund, so verpflichtet sich die vertragsbrüchige Partei, der anderen Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von ……………… TL / ……………… USD (entsprechend dem Betrag in türkischer Lira) zu zahlen

17.2. Damit die Vertragsstrafe greift, ist es unerlässlich, dass der Verstoß schriftlich angezeigt wird und, sofern dies je nach Art des Verstoßes angemessen ist, eine Möglichkeit zur Wiedergutmachung eingeräumt wird. Bei nicht wiedergutzumachenden Verstößen, wie beispielsweise dem vollständigen Ausfall des Konzerts am geplanten Termin, ist die Gewährung einer Nachfrist jedoch nicht erforderlich.

17.3. Die Zahlung der Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzes als der Vertragsstrafe nicht aus, wenn der tatsächliche Schaden höher ist.

Die Logik hinter der Vertragsstrafenklausel in Höhe des Vertragspreises, wie sie in dem von Ihnen hochgeladenen Text dargestellt ist, wurde beibehalten, jedoch in der Praxis besser vertretbar gestaltet.


ARTIKEL 18 – VERTRAULICHKEIT

18.1. Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung sämtlicher Gebühren, Sponsoringkosten, Fahrerinhalte, Tourpläne, Backstage-Listen, Transportinformationen, Sicherheitspläne und kommerzieller Bedingungen.

18.2. Pressemitteilungen und öffentliche Bekanntmachungen dürfen nur Inhalte enthalten, die von den Parteien vereinbart wurden.


ARTIKEL 19 - VERBOT DER ÜBERTRAGUNG

Die Parteien dürfen ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei an Dritte übertragen. Die Organisation kann jedoch technische Subunternehmer einsetzen; dies entbindet sie nicht von ihrer Gesamtverantwortung.


ARTIKEL 20 - HÖHERE GEWALT

20.1. Naturkatastrophen, Krieg, Epidemien, behördliche Verbote, ernsthafte Sicherheitsbedrohungen, innere Unruhen, Unterbrechungen des Verkehrs, Unbrauchbarkeit eines Ortes und ähnliche Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, gelten als höhere Gewalt.

20.2. Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei hat die anderen Parteien unverzüglich über den Sachverhalt zu unterrichten und zu versuchen, diesen zu dokumentieren.

20.3. Im Falle höherer Gewalt kann das Konzert verschoben werden; können die Parteien innerhalb einer angemessenen Frist keinen neuen Termin vereinbaren, werden die Vertragsbedingungen bezüglich des Konzerts überprüft.


ARTIKEL 21 - BENACHRICHTIGUNG

21.1. Die in diesem Vertrag angegebenen Adressen der Parteien gelten als deren Adressen für offizielle Mitteilungen.

21.2. Sofern eine Adressänderung nicht schriftlich mitgeteilt wird, gelten Mitteilungen, die an die alte Adresse gesendet werden, als gültig.

21.3. Benachrichtigungen, die per KEP (Registrierte Elektronische Post), Notar, Kurier, Einschreiben mit Rückschein oder schriftlicher Empfangsbestätigung erfolgen, sind gültig.


ARTIKEL 22 – BEWEISVEREINBARUNG

Die Geschäftsbücher und -aufzeichnungen der Parteien, Bankunterlagen, Ticketverkaufsberichte, Kameraaufnahmen, E-Mail- und Nachrichtenprotokolle, Konzertberichte, Lieferbelege und Versicherungs-/Polizeiberichte können in Streitfällen als Beweismittel verwendet werden.


ARTIKEL 23 – BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Die Parteien sollen zunächst versuchen, die Streitigkeit gütlich beizulegen. Sollte eine Einigung nicht möglich sein , sind die ……………… Gerichte und Vollstreckungsbehörden zuständig.


ARTIKEL 24 - INKRAFTTRETEN

Dieses Abkommen besteht aus 24 Artikeln und wurde am …/…/20… in … Ausfertigungen unterzeichnet und trat in Kraft.

Firmenname
/ Bevollmächtigte Person / Unterschrift

Name / Titel / Unterschrift des Managers

ORGANISATION
Titel / Bevollmächtigte Person / Unterschrift

Künstlername
/ Künstlername / Unterschrift

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