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Haftung des Arbeitgebers für Arbeitsunfälle

Ein Arbeitsvertrag ist im Allgemeinen eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung und der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet. Neben diesen Hauptpflichten bestehen weitere Verpflichtungen zwischen den Parteien. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß erbringen kann; dies fällt unter seine Fürsorgepflicht (Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Arbeitnehmers). Was geschieht, wenn sich während der Ausübung dieser Hauptpflicht ein Unfall ereignet und dieser Unfall auf die Nichterfüllung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber zurückzuführen ist? Anders gefragt: Haftet der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden, wenn ein Arbeitnehmer während der Ausübung seiner Tätigkeit einen Arbeitsunfall erleidet?

Obwohl versucht wird, solche Risiken im Rahmen der Sozialversicherung durch Leistungen wie die allgemeine Krankenversicherung, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Erwerbsunfähigkeit und Tod (gemäß dem Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsgesetz Nr. 5510) abzusichern, reichen diese Leistungen in manchen Fällen nicht aus, um den dem Arbeitnehmer entstandenen Schaden vollständig zu decken. In diesem Fall ist es gerechtfertigt, den Arbeitgeber aufgrund der Nichterfüllung seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag als vertraglich haftbar zu betrachten. Die Verantwortung des Arbeitgebers für den Arbeitsschutz ist zudem in Artikel 4 des Arbeitsschutzgesetzes Nr. 6331 geregelt. Darüber hinaus hat die Generalversammlung des Obersten Gerichtshofs festgestellt, dass die Haftung des Arbeitgebers für einen Arbeitsunfall von seinem Versäumnis, Arbeitsschutzmaßnahmen zu ergreifen, oder von seinem fahrlässigen Verhalten abhängt.[1] Daher herrscht in der Rechtsprechung die Auffassung vor, dass der Arbeitgeber bei einem Arbeitsunfall die Schuld trägt. Letztlich darf nicht vergessen werden, dass eine unerlaubte Handlung vorliegt, da der Schaden auf ein Verhalten des Arbeitgebers zurückzuführen ist, das seinen Pflichten widerspricht.

Welche Entschädigungsleistungen fallen für Schäden an, die nicht von der Sozialversicherung (SGK) übernommen werden? Und wer kann diese Entschädigungsansprüche geltend machen? Es ist unbestreitbar, dass dem Arbeitnehmer durch den Unfall ein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Entweder wurde seine körperliche Unversehrtheit geschädigt und er ist dadurch arbeitsunfähig geworden, oder der Unfall hat zum Tod geführt. In beiden Fällen entsteht ein wirtschaftlicher Schaden. Sowohl der Arbeitnehmer als auch seine unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen können im Todesfall infolge des Unfalls einen Anspruch auf materielle Entschädigung geltend machen. Im Falle des Todes durch einen Arbeitsunfall haben die Hinterbliebenen zudem Anspruch auf Unterhaltsausfall. Als erstes denkt man an den Ehepartner, die Kinder oder die Eltern/Geschwister des verstorbenen Arbeitnehmers, die nun dessen Unterstützung verloren haben. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass insbesondere bei der Beurteilung des Einzelfalls auch der Lebenspartner des Verstorbenen[2] oder beispielsweise Studierende, denen der Arbeitnehmer zu Lebzeiten Stipendien gewährt hat und die nun dessen wirtschaftliche Unterstützung verloren haben, diese Entschädigung beanspruchen können. Neben diesen Ansprüchen ist auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach den allgemeinen Bestimmungen (Türkisches Obligationenrecht, Artikel 56) möglich. In diesem Zusammenhang können im Todesfall die Angehörigen des Arbeitnehmers, die vom Tod tief betroffen sind und Schmerz und Leid empfinden, diesen Anspruch geltend machen.[3] Hat der Arbeitnehmer durch den Unfall schwere körperliche Schäden erlitten, kann er dennoch Schmerzensgeld nach Artikel 56 Absatz 1 des Türkischen Obligationenrechts beanspruchen. Der in Artikel 56/2 des türkischen Obligationenrechts zu beachtende Punkt ist, dass dort festgelegt ist, dass die Angehörigen der von der rechtswidrigen Handlung betroffenen Person nicht nur im Todesfall, sondern auch im Falle einer schweren Körperverletzung einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz haben.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass neben den primären Pflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag auch Nebenpflichten des Arbeitnehmers bestehen, die ein geeignetes Umfeld für die Erfüllung der primären Pflichten schaffen. Die Nichterfüllung dieser Nebenpflichten kann für den Arbeitnehmer verschiedene Nachteile nach sich ziehen. Erleidet ein Arbeitnehmer beispielsweise einen Arbeitsunfall, weil der Arbeitgeber seiner Sorgfaltspflicht während der Ausübung seiner Tätigkeit nicht nachgekommen ist, kann er, wie bereits erwähnt, Schadensersatzansprüche geltend machen, die nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung (SGK) abgedeckt sind. Im Falle des Todes, schwerer Körperverletzung oder Unterhaltsverlust werden die Folgen auch unter Berücksichtigung der Angehörigen des Arbeitnehmers beurteilt, die ebenfalls Entschädigungsansprüche geltend machen können.

[1] Sarper Süzek, Arbeitsrecht, 21. Auflage, Istanbul: Beta Publishing, 2021, S. 432.

[2] Alter, S. 455.

[3] Alter, S. 459.

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