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Antrag auf Aufhebung des Steuerstrafbescheids

Antrag auf Aufhebung des Steuerstrafbescheids

AN DAS STEUERGERICHT

ANKARA

Kläger: Mehmet DEMİR
      (türkische ID-Nr.: 12345678910 / Steuernummer: 123 456 7890)
      Köy İçi Mah. Nr.: 18 Merkez / YOZGAT

 

VERTRETER: Rechtsanwalt Irem EPÇAÇAN – Adresse

 

BEKLAGTER: Steuerbehörde Yozgat – YOZGAT

 

DIE STEUER UND DIE STRAFE, DIE GEGENSTAND DER KLAGE SIND

Art: Einkommensteuer, vorläufige Steuer und Strafe für Steuerhinterziehung.

Betrag: 95.000,00 TL

Zeitraum: 2016

HINWEIS

Datum: 10/04/2024

Nummer: 2024/GV-327

Benachrichtigungsdatum: 15/04/2024

 

Gegenstand der Klage: Die Klage zielt auf die Aufhebung des Steuerstrafbescheids für das Jahr 2016 und auf einen Aufschub der Vollstreckung bis zum Abschluss des Rechtsstreits ab .

 

ERKLÄRUNGEN:

  1. Im Steuerprüfungsbericht mit der Nummer ... wurde dem Mandanten vorgeworfen, im Kalenderjahr 2016 mit Gerste gehandelt zu haben , ohne jedoch eine Steuerpflicht zu begründen, eine Steuererklärung abzugeben, ordnungsgemäße Bücher zu führen und Rechnungen für seine Verkäufe auszustellen. Auf Grundlage dieses Berichts wurden für die Transaktionen des Jahres 2016 von Amts wegen Einkommensteuer und vorläufige Steuerbemessungsgrundlagen festgesetzt . Es wurde zudem festgestellt, dass gemäß den einschlägigen Artikeln des Steuerverfahrensgesetzes Nr. 213 eine Steuerhinterziehungsstrafe verhängt werden sollte . Daraufhin erließ die Finanzbehörde Yozgat am 10.04.2024 einen Steuerstrafbescheid mit der Nummer 2024/GV-327, und gegen den Mandanten wurde eine Gesamtstrafe in Höhe von 95.000,00 TL festgesetzt.
  2. Die im Prüfbericht als „Gerstenhandel“ bezeichneten Verkäufe bestehen ausschließlich aus dem Verkauf von Produkten, die auf dem eigenen Land des Mandanten angebaut wurden . Der Mandant ist Landwirt und bewirtschaftet im Rahmen eines Familienbetriebs einige wenige Parzellen; er betreibt kein Handelsunternehmen und führt keine kontinuierliche Handelstätigkeit. Die im Jahr 2016 verkaufte Gerste und der Weizen stammten aus eigener Produktion und gelten nicht als Handelswaren. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Mandant eine regelmäßige und kontinuierliche Handelsorganisation aufgebaut hat, indem er Waren von anderen kauft und mit Gewinn weiterverkauft, oder dass er ein eingetragenes Unternehmen gegründet hat. In diesem Fall ist der Verkauf der auf dem eigenen Land des Mandanten angebauten Produkte als Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit und nicht als Handelsgewinn zu betrachten . Die Tatsache, dass der Prüfbericht diese Unterscheidung nicht trifft und allein aufgrund des Produktverkaufs eine Steuerhinterziehungsstrafe verhängt und diesen somit als „Handelstätigkeit“ einstuft, ist rechtswidrig.
  3. Andererseits ist, selbst wenn das Bestehen der Forderung anerkannt wird, das Recht der beklagten Verwaltung, diese Forderung geltend zu machen und einzutreiben, aufgrund der Verjährungsfrist erloschen. Artikel 6183 des Steuergesetzes sieht vor, dass öffentliche Forderungen der Verjährungsfrist unterliegen, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des auf das Kalenderjahr ihres Fälligkeitstermins folgenden Kalenderjahres eingetrieben werden . Der betreffende Steuerzeitraum ist das Jahr 2016. Die regulären Fälligkeitstermine für die Steuern dieses Jahres waren 2017, und die Verjährungsfrist für die Beitreibung beträgt fünf Jahre ab dem 1. Januar 2018. Demnach verjährte die öffentliche Forderung spätestens am 31. Dezember 2022. Trotzdem wurde der Steuerstrafbescheid am 10. April 2024 ausgestellt und am 15. April 2024 zugestellt. Diese Steuerfestsetzung und der Strafantrag, die nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgten, verstoßen eindeutig gegen Gesetz Nr. 6183. Eine neue Steuerfestsetzung für eine aufgrund der Verjährungsfrist verjährte öffentliche Forderung ist unzulässig; daher ist der Steuerstrafbescheid nichtig und aufzuheben.
  4. Die Tätigkeit des Mandanten ist landwirtschaftlicher Natur und konzentriert sich auf den Verkauf der eigenen Erzeugnisse, nicht auf den Handel. Es finden keine An- oder Verkaufsaktivitäten statt, die eine gewerbliche Haftung begründen würden. Ungeachtet des Geständnisses ist die Verjährungsfrist für die Beitreibung der mutmaßlichen Steuerschuld längst abgelaufen. Daher ist der gegen den Mandanten ergangene Strafbescheid sowohl inhaltlich als auch verjährungsrechtlich unzulässig und muss aufgehoben werden.

RECHTSGRUNDLAGE: Steuerverfahrensgesetz, Einkommensteuergesetz, Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungs- und Steuerverfahrensgesetz und andere einschlägige Rechtsvorschriften.

 

 BEWEIS:

  • Steuerstrafbescheid

  • Steuerprüfungsbericht

  • Grundbuchunterlagen des Kunden bezüglich der Feldgrößen

  • Verkaufsbelege für die Produkte (falls vorhanden)

  • Gesetz Nr. 6183 und andere einschlägige Rechtsvorschriften

  • Sachverständigengutachten und alle erforderlichen rechtlichen Beweismittel, sofern dies als angemessen erachtet wird.

 

ANTRAG UND BESCHWERDE: Aus den oben genannten Gründen und von Amts wegen zu berücksichtigen, beantrage und beschaffe ich im Namen meines Mandanten höflichst , dass die Vollstreckung des betreffenden Steuerstrafbescheids bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt wirdvom Finanzamt Yozgat mit Bescheid Nr. 2024/GV-327 vom 10.04.2024 für das Jahr 2016 verhängte Steuer- und Steuerhinterziehungsstrafeaufgehoben wird und dass die Gerichts- und Anwaltskosten von der beklagten Verwaltung getragen werden. Datum: …/…/2024

Anwältin der Klägerin,
İrem EPÇAÇAN

Unterschrift

Anlagen:

  1. Muster einer Vollmacht

  2. Steuerstrafbescheid

  3. Steuerprüfungsbericht

  4. Weitere zugehörige Dokumente

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