Was ist Überwachung?
Artikel 74 der Strafprozessordnung (Gesetz Nr. 5271) definiert die Beobachtung. Gemäß dieser Bestimmung handelt es sich dabei um die Unterbringung eines Verdächtigen oder Angeklagten, gegen den ein starker Verdacht der Begehung der Tat besteht, unter eingeschränkter Freiheit in einer amtlichen Gesundheitseinrichtung zur Beurteilung seines psychischen Zustands. Die Beobachtung dient der Feststellung, ob der Verdächtige psychisch krank ist, wie lange die Erkrankung bereits besteht und welche Auswirkungen diese auf das Verhalten der Person hat.
Die Unterbringung unter Überwachung wird als rechtliche Schutzmaßnahme betrachtet.
Zweck der Entscheidung zur Unterbringung unter Beobachtung
Wie alle Schutzmaßnahmen dient auch die Maßnahme, jemanden unter Beobachtung zu stellen, einem bestimmten Zweck. Die Ziele dieser Entscheidung sind folgende:
– Um festzustellen, ob der Verdächtige oder Angeklagte psychisch krank ist,
– Um festzustellen, wann die psychische Erkrankung begonnen hat,
– Um die Auswirkungen der psychischen Erkrankung auf das Verhalten der Person zu beurteilen.
Gemäß Artikel 32 des türkischen Strafgesetzbuches ist der Angeklagte ab dem Tatzeitpunkt gemäß Artikel 74 der Strafprozessordnung unter gerichtsmedizinischer Beobachtung zu stellen, um festzustellen, ob er aufgrund einer psychischen Erkrankung die rechtliche Bedeutung und die Folgen seiner Handlungen begreifen konnte oder ob seine Fähigkeit, sein Verhalten im Zusammenhang mit diesen Handlungen zu kontrollieren, erheblich eingeschränkt war. Ein entsprechendes Gutachten eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen ist einzuholen. Ein Urteil, das auf einem ohne vorherige gerichtsmedizinisches Gutachten erstellten Bericht beruht, kann einen Aufhebungsgrund darstellen (Y18CD-K.2019/10009).
Bedingungen für die Beobachtung
Die Entscheidung, jemanden zu überwachen, unterliegt bestimmten Bedingungen, da sie dessen Freiheit einschränkt. Diese Bedingungen lauten wie folgt:
1. Starker Verdacht: Eine Person kann nur dann observiert werden, wenn ein starker Verdacht besteht, dass der Verdächtige oder Angeklagte die Straftat begangen hat. Ohne einen solchen starken Verdacht ist eine Observation nicht möglich.
2. Sachverständigengutachten: Bevor über die Anordnung einer Beobachtung entschieden wird, muss ein fachärztlicher Sachverständiger den Verdächtigen oder Angeklagten persönlich untersuchen und die Anordnung einer Beobachtung empfehlen. Die Beurteilung muss durch direkte Untersuchung und nicht anhand schriftlicher Dokumente erfolgen. Eine Anordnung zur Beobachtung ist ohne das entsprechende Gutachten eines fachärztlichen Sachverständigen nicht zulässig (Y4CD-K.2018/11051).
3. Zuständige Behörden: Die Entscheidung, jemanden unter Beobachtung zu stellen, trifft ein Richter während der Ermittlungsphase und das zuständige Gericht während der Anklagephase.
4. Anwesenheit eines Rechtsbeistands: Bevor über die Anordnung einer Zwangsbeobachtung entschieden wird, muss dem Verdächtigen oder Angeklagten ein Rechtsbeistand zur Seite stehen. Ist kein Rechtsbeistand vorhanden, wird ihm von der Anwaltskammer ein solcher beigeordnet (CMK m.74/2). Darüber hinaus sind die Staatsanwaltschaft und der Rechtsbeistand des Verdächtigen oder Angeklagten anzuhören.
5. Dauer: Die Beobachtungsdauer darf drei Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, können auf Antrag der zuständigen Gesundheitsbehörde zusätzliche Zeiträume von jeweils bis zu drei Wochen gewährt werden, die Gesamtdauer darf jedoch drei Monate nicht überschreiten (CMK m.74/3).
Einspruch gegen die Entscheidung zur Unterbringung unter Beobachtung
Gegen die Anordnung einer Zwangsbeobachtung kann Berufung eingelegt werden; die Berufung hat die Aussetzung der Vollstreckung der Anordnung (Artikel 74/4 der Strafprozessordnung). Die Berufungsfrist beträgt zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem die Beteiligten von der Anordnung Kenntnis erlangen oder diese zugestellt wird (Artikel 268/1 der Strafprozessordnung).
Wenn der Richter oder das Gericht, das gegen die Entscheidung Einspruch erhebt, diesen für begründet hält, korrigiert es seine Entscheidung; andernfalls leitet es den Einspruch spätestens innerhalb von drei Tagen an die zuständige Behörde weiter (CMK Art. 268 Abs. 2). Über den Einspruch wird in der Regel ohne mündliche Verhandlung entschieden; die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung bzw. deren Vertreter können jedoch angehört werden, wenn dies als notwendig erachtet wird. Die Entscheidung soll so schnell wie möglich ergehen (CMK Art. 271).
