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Vertragsmuster-5

Vertrag über Prüfungs- und Zertifizierungsdienstleistungen für Wirtschaftsprüfer

ARTIKEL 1 - PARTEIEN

1.1. Zertifizierter Wirtschaftsprüfer

Name Nachname / Titel: ………………………………………………..
Adresse: ………………………………………………..
Handelskammer: ………………………………………………..
Kammerregistrierungsnummer: ………………………………………………..
Siegelnummer: ………………………………………………..
Finanzamt / Steuernummer: ………………………………………………..
Telefon: ………………………………………………..
E-Mail: ………………………………………………..
KEP-Adresse: ………………………………………………..

fortan „YMM“ .

1.2. Geschäftsinhaber / Unternehmen / Steuerzahler

Firmenname / Name und Nachname: ………………………………………………..
Adresse: ………………………………………………..
Finanzamt / Steuernummer: ………………………………………………..
Handelsregisternummer / MERSIS-Nummer: ………………………………………………..
Telefon: ………………………………………………..
E-Mail: ………………………………………………..
Registrierte E-Mail-Adresse: ………………………………………………..
Bevollmächtigte Person: ………………………………………………..

Von nun an wird er/ „der Geschäftsinhaber“ .

Der Wirtschaftsprüfer und der Geschäftsinhaber werden gemeinsam „Parteien“ und einzeln „Partei .


ARTIKEL 2 - DEFINITIONEN

In dieser Vereinbarung;

2.1. Zertifizierungsdienst: Gemäß Gesetz Nr. 3568 und den dazugehörigen Rechtsvorschriften umfasst dies die Prüfung und Zertifizierung von jährlichen Einkommensteuererklärungen oder Körperschaftsteuererklärungen sowie der dazugehörigen Finanzberichte, Erklärungen und sonstigen von den Parteien vereinbarten Zertifizierungsverfahren.

2.2. Prüfungsarbeit: Die Prozesse der Überprüfung, des Vergleichs, des Abgleichs, der Bewertung, der Prüfung und der Verifizierung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die die Grundlage der Zertifizierungsdienstleistung bilden,

2.3. Belege: Hauptbücher, Erklärungen, Inventarlisten, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Bankunterlagen, Rechnungen, Verträge, Managemententscheidungen, Jahresabschlüsse und andere Belege.

2.4. Erklärungsschreiben: Eine unterzeichnete Erklärung des Geschäftsinhabers, mit der er schriftlich die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Wirtschaftsprüfer vorgelegten Informationen und Unterlagen bestätigt.

2.5. Bericht / Zertifizierungsbericht: Der vom Wirtschaftsprüfer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erstellte Zertifizierungsbericht oder die Stellungnahme, die den zuständigen Behörden vorzulegen ist.

Es drückt es aus.


ARTIKEL 3 – ZWECK DES VEREINBARUNGS

Zweck dieser Vereinbarung ist die Prüfung, das Audit und die Zertifizierung der jährlichen Einkommens- oder Körperschaftsteuererklärung des Arbeitgebers, der beigefügten Jahresabschlüsse, der Meldungen und anderer vereinbarter Finanz- und Steuertransaktionen für den jeweiligen Rechnungszeitraum im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften; sowie die Regelung der Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Parteien hinsichtlich der Erbringung dieser Dienstleistungen.


ARTIKEL 4 – GELTUNGSBEREICH DES VEREINBARUNGEN

4.1.

Der Wirtschaftsprüfer (Certified Public Accountant, CPA) erbringt im Rahmen dieser Vereinbarung folgende Dienstleistungen:

a. Prüfung von Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärungen,
b. Bewertung von Jahresabschlüssen und den der Erklärung beigefügten Erklärungen aus rechtlicher Sicht,
c. Prüfung von Buchhaltungsunterlagen und -dokumenten, sofern dies als notwendig erachtet wird,
d. Identifizierung von Steuerrisikobereichen und Bewertung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen,
e. Erstellung des Bestätigungsvermerks,
f. Sonstige Bestätigungs- oder Prüfungsaufgaben, die mit schriftlicher Vereinbarung der Parteien durchgeführt werden.

4.2.

Der Zertifizierungsprozess muss auf einem Audit basieren. Eine rein formale Zertifizierung kann ohne Auditgrundlage nicht durchgeführt werden.

4.3.

Der Umfang der im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Leistungen, der Gegenstand der Zertifizierung und der relevante Abrechnungszeitraum sind nachstehend aufgeführt:

Vertragsdatum: ………………………………………………..
Vertragsnummer: ………………………………………………..
Abrechnungszeitraum: ………………………………………………..
Gegenstand der Zertifizierung: ………………………………………………..


ARTIKEL 5 – METHODE ZUR ERBRINGUNG DER DIENSTLEISTUNG

5.1.

Der Wirtschaftsprüfer (Certified Public Accountant, CPA) wird die Arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung unter Beachtung der einschlägigen Gesetze, Berufsregeln, berufsethischen Grundsätze, allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze und Prüfungsansätze durchführen.

5.2.

Ein Wirtschaftsprüfer kann die Dienstleistung selbst erbringen oder, unter Beibehaltung der Aufsicht und Verantwortung, sie von seinen Kollegen oder seinem Hilfspersonal ausführen lassen.

5.3.

Ohne die schriftliche Zustimmung des Wirtschaftsprüfers (Certified Public Accountant, CPA) kann die vertraglich vereinbarte Arbeit nicht auf einen anderen Wirtschaftsprüfer oder Fachmann übertragen werden, noch kann für denselben Zeitraum eine doppelte Zertifizierungsbeziehung begründet werden.

5.4.

Die Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer basiert auf den eingereichten Unterlagen, den abgegebenen Erklärungen und den verfügbaren Nachweisen. Diese Dienstleistung stellt keine uneingeschränkte Garantie dar.


ARTIKEL 6 - PFLICHTEN DES ZERTIFIZIERTEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS

Zertifizierter Wirtschaftsprüfer (CPA);

6.1. Die in diesem Vertrag festgelegten Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und fachlichen Sorgfalt auszuführen

6.2. Den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch zu informieren, wenn Verstöße, Mängel, Widersprüche oder Risiken im Zusammenhang mit der Gesetzgebung festgestellt werden,

6.3. Zum Schutz der vom Geschäftsinhaber bereitgestellten Informationen und Dokumente im Rahmen der Vertraulichkeitsverpflichtungen,

6.4. Um Arbeitspapiere, Notizen und Prüfberichte für den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum aufzubewahren,

6.5. Die im Rahmen der Tätigkeit erlangten geschäftlichen, finanziellen und steuerlichen Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, außer im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung

6.6. Das Unternehmen wird den Zertifizierungsbericht unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen erstellen, vorausgesetzt, alle Informationen und Dokumente werden vollständig und fristgerecht übermittelt

Er/Sie akzeptiert und verpflichtet sich.


ARTIKEL 7 - RECHTE DES ZERTIFIZIERTEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS

Zertifizierter Wirtschaftsprüfer (CPA);

7.1. Anforderung aller notwendigen Hauptbücher, Dokumente, Aufzeichnungen, Verträge, Banktransaktionen, elektronischen Daten, Bestandsinformationen und Belege, die für die Dienstleistung erforderlich sind

7.2. Das Recht, schriftliche Erläuterungen, Stellungnahmen des Managements und zusätzliche Informationen anzufordern, wenn dies als notwendig erachtet wird

7.3. Die Dienstleistung wird ausgesetzt oder die Erstellung eines Berichts wird unterlassen, wenn unvollständige, widersprüchliche, irreführende oder nicht überprüfbare Informationen bereitgestellt werden

7.4. Aufforderung zur fristgerechten Zahlung der im Vertrag festgelegten Gebühren und Auslagen

Sie haben Rechte.


ARTIKEL 8 - PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS

Geschäftsinhaber;

8.1. Er/Sie ist persönlich verantwortlich für die Buchführung, die Sicherstellung der Richtigkeit der Aufzeichnungen, die ordnungsgemäße Erstellung und Pflege der Hauptbücher sowie die Richtigkeit der Dokumente, auf denen diese basieren

8.2. Der Wirtschaftsprüfer ist verpflichtet, alle angeforderten Informationen und Dokumente vollständig, wahrheitsgemäß und innerhalb der vorgegebenen Frist bereitzustellen

8.3. Der Wirtschaftsprüfer erkennt an, dass er die volle rechtliche und finanzielle Verantwortung trägt, falls sich in den ihm vorgelegten Aufzeichnungen und Dokumenten Fälschung, Täuschung, Absprache oder Ungenauigkeit herausstellt

8.4. Das Unternehmen wird die Warnungen, Feststellungen und Empfehlungen des Wirtschaftsprüfers innerhalb einer angemessenen Frist auswerten und die notwendigen Korrekturen vornehmen

8.5. Der Zertifizierungsprozess soll sicherstellen, dass Manager, Buchhalter, Finanzbeamte und andere Mitarbeiter mit dem Wirtschaftsprüfer zusammenarbeiten

8.6. Er/Sie wird die Richtigkeit der für die Erstellung der Erklärung und des Jahresabschlusses verwendeten Informationen mittels einer schriftlichen Erklärung bestätigen

Er/Sie akzeptiert und verpflichtet sich.


ARTIKEL 9 – VERFAHREN FÜR DIE ZUSTELLUNG VON DOKUMENTEN UND INFORMATIONEN

9.1.

Der Arbeitgeber hat die im Vertrag genannten Dokumente und Informationen spätestens zu folgenden Terminen an den Wirtschaftsprüfer zu übermitteln:

  • Zwischenabschluss: ………………………………………………..
  • Schlussbilanz: ………………………………………………..
  • Ergebnisse der Inventur und Zählung: ………………………………………………..
  • Arbeitsdateien, die die Grundlage der Erklärung bilden: ………………………………………………..
  • Stellungnahme des Managements: ………………………………………………..

9.2.

Die Dokumente können physisch, per sicherer elektronischer Post, per Einschreiben mit Rückschein (KEP) oder über ein von den Parteien vereinbartes digitales Datenübertragungssystem übermittelt werden.

9.3.

Im Falle einer Verzögerung bei der Einreichung von Unterlagen kann der Wirtschaftsprüfer nicht für die Folgen aus der Überschreitung gesetzlicher Fristen verantwortlich gemacht werden, sofern die Verzögerung nicht auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen ist.

9.4.

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für alle Steuerrisiken, Strafen, Zinsen, Verzögerungen bei der Berichterstattung oder das Versäumnis der Zertifizierung, die aufgrund unvollständiger oder verspäteter Einreichung von Informationen und Dokumenten entstehen können.


ARTIKEL 10 - ERKLÄRUNG DES ARBEITGEBERS

10.1.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Ende des Zertifizierungsprozesses oder auf Anfrage des Wirtschaftsprüfers eine schriftliche Erklärung mit folgenden Punkten abzugeben:

a. Alle eingereichten Informationen und Dokumente sind korrekt und vollständig.
b. Es wurden keine wesentlichen Transaktionen nicht erfasst.
c. Es wurden keine wesentlichen Sachverhalte verschwiegen, die das Steuerergebnis beeinflussen könnten.
d. Die Steuererklärung und der Jahresabschluss entsprechen der wirtschaftlichen und finanziellen Realität.

10.2.

Wird diese Erklärung nicht abgegeben, kann der Wirtschaftsprüfer von der Erstellung des Prüfungsberichts absehen oder dies im Bericht gesondert vermerken.


ARTIKEL 11 – UNABHÄNGIGKEIT UND INTERESSENKONFLIKT

11.1.

Der Wirtschaftsprüfer erklärt, dass es bei der Erbringung der Dienstleistung keine Situation gibt, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen oder seine Unparteilichkeit in Frage stellen würde.

11.2.

Sollte während der Vertragslaufzeit eine Situation eintreten, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, so hat der Wirtschaftsprüfer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren.

11.3.

Der Auftraggeber darf keine Anweisungen erteilen, die die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers gefährden würden; er darf die Erstellung eines Berichts verlangen, der der Wahrheit widerspricht; oder er darf eine Transaktion verlangen, die gegen geltendes Recht verstößt.


ARTIKEL 12 - VERTRAULICHKEIT

12.1.

Die Parteien verpflichten sich, alle Geschäftsgeheimnisse, Produktionsinformationen, Finanzdaten, Kundendatensätze, Verträge, Finanzberichte, Steuerplanungen und sonstige vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen dieses Vertrags erlangt haben, zu schützen.

12.2.

Außer in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen darf ein Wirtschaftsprüfer (Certified Public Accountant, CPA) Informationen und Dokumente, die dem Mandanten gehören, nicht an Dritte weitergeben.

12.3.

Der Auftraggeber darf ohne Zustimmung keine Arbeitsmethoden, Honorarstruktur, Prüfungsberichte oder interne Bewertungen des Wirtschaftsprüfers an Dritte weitergeben.

12.4.

Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.


ARTIKEL 13 - LÖHNE

13.1.

Die im Rahmen dieses Vertrags vereinbarte Servicegebühr beträgt ……………… TL / USD / EUR + MwSt

13.2.

Die Zahlungsmethode ist wie folgt:

  • Vorauszahlung zum Vertragsdatum: ………………………………………………..
  • Zwischenzahlung: ………………………………………………..
  • Schlusszahlung: ………………………………………………..

13.3.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die volle Gebühr vor der Lieferung des Zertifizierungsberichts fällig.

13.4.

Die Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten. Steuerliche Verpflichtungen ergeben sich aus den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

13.5.

Die Stempelsteuer und sonstige finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Erstellung des Vertrags ergeben, von den Parteien / vom Auftraggeber / nach gesonderter Vereinbarung zu gleichen Teilen .


ARTIKEL 14 - ZUSÄTZLICHE AUSGABEN

14.1.

Reisekosten außerhalb des Wohnorts, Unterkunftskosten, Notargebühren, Versandkosten, Nutzung von Spezialsoftware, Gutachten von Drittanbietern, besondere Abstimmungsverfahren, internationale Kommunikationskosten und ähnliche Kosten sind nicht im Vertragspreis enthalten und müssen vom Auftraggeber getragen werden.

14.2.

Diese Ausgaben werden gegen Vorlage von Belegen oder Rechnungen/Quittungen erhoben.


ARTIKEL 15 - ZAHLUNGSVERZUG

15.1.

Zahlt der Mandant die vereinbarten Gebühren oder Auslagen nicht fristgerecht, kann der Wirtschaftsprüfer die Dienstleistung ganz oder teilweise aussetzen.

15.2.

Im Falle eines Zahlungsverzugs behält sich der Wirtschaftsprüfer das Recht vor, rechtliche Schritte zur Eintreibung der Schulden einzuleiten.

15.3.

Die Zustellung des Bestätigungsberichts ist vor der Zahlung nicht zwingend erforderlich; der Wirtschaftsprüfer kann die Zustellung des Berichts jedoch nach eigenem Ermessen bis nach der Zahlung hinauszögern.


ARTIKEL 16 - HAFTUNGSREGELUNG

16.1.

Die Haftung des Wirtschaftsprüfers ist auf Schäden beschränkt, die direkt auf sein eigenes Verschulden oder die mangelhafte Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen zurückzuführen sind.

16.2.

Der Wirtschaftsprüfer kann nicht für die Folgen verantwortlich gemacht werden, die sich aus falschen, irreführenden, unvollständigen oder ungenauen Dokumenten und Informationen des Geschäftsinhabers ergeben; aus durch Betrug verschleierten Ereignissen; aus Absprachen; aus nicht erfassten Sachverhalten; oder aus irreführenden Aussagen.

16.3.

Der Wirtschaftsprüfer behält sich das Recht vor, gegen den Mandanten vorzugehen, soweit dieser gegenüber der öffentlichen Verwaltung, Privatpersonen oder Dritten für verschwiegene Handlungen haftbar gemacht werden kann, die trotz Anwendung der erforderlichen beruflichen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit durch angemessene Prüfungsmethoden nicht aufgedeckt werden konnten.

16.4.

Der Geschäftsinhaber ist auch für unvollständige oder fehlerhafte Handlungen seiner eigenen Mitarbeiter, seiner Buchhaltung, seines Finanzberaters oder externer Berater verantwortlich.


ARTIKEL 17 – ARBEITSAUSSTELLUNG

Ein Wirtschaftsprüfer darf seine Tätigkeit in folgenden Fällen einstellen:

a. Versäumnis, Informationen und Dokumente rechtzeitig bereitzustellen,
b. Einreichung falscher oder irreführender Dokumente,
c. Erzwingen eines gesetzeswidrigen Handelns des Wirtschaftsprüfers,
d. Nichtzahlung von Gebühren und Auslagen,
e. Entstehung einer Situation, die die Unabhängigkeit gefährdet.

In diesem Fall wird der Wirtschaftsprüfer den Auftraggeber schriftlich informieren. Wird die Unstimmigkeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, kann der Vertrag gekündigt werden.


ARTIKEL 18 - LAUFZEIT DES VERTRAGS

18.1.

Diese Vereinbarung tritt am ../../…. in Kraft und ist mindestens …….. Jahre / bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres .

18.2.

Sofern eine der Parteien nicht mindestens …….. Monate vor Ablauf des Vertrags schriftlich kündigt , verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr zu denselben Bedingungen. Die Gebühr für den neuen Zeitraum wird gesondert schriftlich festgelegt.


ARTIKEL 19 - KÜNDIGUNG

19.1.

Jede Partei kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn hierfür gesetzlich zulässige Gründe vorliegen.

19.2.

Folgende Umstände gelten als gültige Kündigungsgründe:

a. Vorlage falscher Dokumente durch den Mandanten,
b. Klarer Verstoß des Wirtschaftsprüfers gegen berufsständische Regeln,
c. Nichtzahlung von Gebühren,
d. Schwerwiegender Verstoß gegen die Pflicht zur Bereitstellung von Informationen und Dokumenten,
e. Einstellung des Geschäftsbetriebs, Insolvenz oder Liquidation einer der Parteien.

19.3.

mindestens …….. Monate eine schriftliche Kündigung auszusprechen


ARTIKEL 20 - FOLGEN DER KÜNDIGUNG

20.1.

Der Wirtschaftsprüfer hat das Recht, Gebühren im Verhältnis zur geleisteten Arbeit und der bis zum Beendigungsdatum erbrachten Leistung zu verlangen.

20.2.

Der Arbeitgeber hat auch die bis zum Beendigungsdatum entstandenen angemessenen Kosten zu erstatten.

20.3.

Der Wirtschaftsprüfer gibt die ihm bis zu diesem Datum ausgehändigten Originaldokumente zurück, sofern die Gebühren und Auslagen bezahlt sind; Arbeitsnotizen und interne Prüfungsunterlagen können jedoch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und berufsständischen Vorschriften bei ihm verbleiben.


ARTIKEL 21 - HÖHERE GEWALT

Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen, wie Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Feuer, längerfristige Systemausfälle, Epidemien, behördliche Verbote und der Zusammenbruch der Kommunikationsinfrastruktur, gelten als höhere Gewalt. Im Falle höherer Gewalt hat die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich zu benachrichtigen. Die Verpflichtungen ruhen während des Zeitraums höherer Gewalt.


ARTIKEL 22 - BENACHRICHTIGUNG

22.1.

Die in diesem Vertrag angegebenen Adressen der Parteien sind ihre rechtsgültigen Zustellungsadressen.

22.2.

Adressänderungen 7 Tagen . Andernfalls gelten Benachrichtigungen an die alte Adresse als gültig.

22.3.

Als gültige Nachweise gelten Benachrichtigungen, die per registrierter elektronischer Post (KEP), Notar, Einschreiben mit Rückschein oder schriftlicher Bestätigungs-E-Mail versendet werden.


ARTIKEL 23 – BEWEISVEREINBARUNG

Die Geschäftsbücher und -aufzeichnungen der Parteien, Finanzberichte, E-Mail-Korrespondenz, registrierte elektronische Postsendungen (KEP), Lieferscheine, Abstimmungsaufzeichnungen, Kontoauszüge und rechtskonforme elektronische Daten können in Streitigkeiten als Beweismittel verwendet werden.


ARTIKEL 24 – BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Option 1 – Kammerbasiertes Schiedsgericht

Die Parteien vereinbaren, im Falle von Streitigkeiten aus diesem Vertrag zunächst das Schlichtungs- bzw. Vergleichsverfahren der zuständigen Wirtschaftsprüferkammer in Anspruch zu nehmen. Sollte keine Einigung erzielt werden können, die Gerichte und Vollstreckungsbehörden von …………………… zuständig.

Option 2 – Direkte Gerichtsbarkeit

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag die Istanbuler (Zentral-)Gerichte und Vollstreckungsbehörden .


ARTIKEL 25 – INKRAFTTRETEN UND KOPIEN

25.1.

Diese Vereinbarung besteht aus 25 Artikeln und wurde in zwei Ausfertigungen erstellt und am ../../…. unterzeichnet.

25.2.

Die Parteien bestätigen den Erhalt einer Kopie der Vereinbarung.


Firmeninhaber/Unternehmensbezeichnung
:
Bevollmächtigte Person:
Unterschrift:

ZERTIFIZIERTER WIRTSCHAFTSPRÜFER
Name Nachname / Titel:
Unterschrift:

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