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Haftungsminderung bei Verkehrsunfällen

Haftungsminderung bei Verkehrsunfällen

 Kann sich der Verkehrsteilnehmer nicht auf Haftungsausschlüsse berufen, können Haftungsminderungsgründe geltend gemacht werden. Da Verkehrsunfälle eine deliktische Haftung begründen, gelten die allgemeinen Bestimmungen des türkischen Obligationenrechts. Artikel 52 des türkischen Obligationenrechts regelt die Gründe für eine Minderung des Schadensersatzes; da diese jedoch im Straßenverkehrsgesetz gesondert geregelt sind, finden diese Regelungen Anwendung. Dies lässt sich durch den Grundsatz der Vorrangstellung spezifischer Bestimmungen erklären.

Es gelten die Artikel 86/2 und 87/1 des Straßenverkehrsgesetzes.

  • Haftungsminderung aufgrund des Verschuldens des Geschädigten

 Bekanntlich ist grobe Fahrlässigkeit des Geschädigten ein Haftungsausschlussgrund. Bei grober Fahrlässigkeit des Geschädigten haftet der Betreiber nicht für den Unfall und leistet keinen Schadensersatz. Andere Verschulden als grobe Fahrlässigkeit des Geschädigten mindern die Haftung und führen zu einer Minderung des Schadensersatzes. Dies ist in Artikel 86 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes geregelt.

  • Reduzierung der Haftung bei unentgeltlicher Beförderung oder Nutzung des Fahrzeugs zu unentgeltlichen Zwecken

 Bei der Haftungsfeststellung haften sowohl der Betreiber als auch der Inhaber des unter seiner Verantwortung stehenden Unternehmens. Es gilt der Grundsatz der Gefährdungshaftung; in bestimmten Fällen gibt es jedoch Regelungen, um unfaire Ergebnisse zu vermeiden. Eine dieser Regelungen ist die Minderung der Haftung des Betreibers bei unentgeltlicher Nutzung oder Beförderung des Fahrzeugs, da dieser das Fahrzeug ohne konkrete Gegenleistung zur Verfügung stellt. Würde der Betreiber in diesem Fall haftbar gemacht, entstünden unfaire Ergebnisse. Der Gesetzgeber hat diese Situation in Artikel 87/1 des Straßenverkehrsgesetzes geregelt und bestimmt, dass die allgemeinen Bestimmungen des türkischen Obligationenrechts Anwendung finden. Mit anderen Worten: Verursacht ein unentgeltlich zur Verfügung gestelltes Fahrzeug einen Unfall, mindert dies die Haftung des Betreibers. Artikel 52 des türkischen Obligationenrechts findet in diesen Sonderfällen Anwendung.

Seine Elemente sind wie folgt:

  • Eine auf gegenseitigem Respekt beruhende Beziehung ist notwendig.

 Das Fahrzeug muss der Person zur Verfügung gestellt oder die Person muss mit dem Fahrzeug befördert werden. Im Falle einer Beförderung aus Kulanz steigt die Person freiwillig in das Fahrzeug. Zwingt der Fahrer die Person jedoch zum Einsteigen, findet diese Rechtsvorschrift keine Anwendung, da kein Kulanzverhältnis besteht. Ob das Angebot von der anderen Partei oder vom Fahrer kommt, ist für die Bestimmung des Entschädigungsumfangs relevant. Die kostenlose und unkomplizierte Beförderung durch den Fahrer mindert dessen Haftung. Der Fahrer stellt der Person das Fahrzeug nicht gegen eine bestimmte Gegenleistung zur Verfügung. Die oben genannte Situation trifft auch hier zu.

 Der Transport bzw. die Nutzung des Fahrzeugs sollte kostenlos sein

Damit eine Dienstleistung als Gefallen gilt, muss sie uneigennützig sein. Wäre sie kostenlos, gäbe es den Begriff des Gefallens nicht und somit auch nicht die Verantwortung; allerdings ist nicht jede kostenlose Situation ein Gefallen. Beispielsweise ist der Transport von Familienmitgliedern kein Gefallen, sondern eine Verpflichtung aufgrund familiärer Bindungen. Ebenso wenig handelt es sich um Gefallen, wenn man einen Mitarbeiter nach Hause bringt oder einen Kunden zu einer Probefahrt fährt. Kurz gesagt: Der Fahrer darf kein Eigeninteresse am Transport haben.

  • Die Person, die aus Höflichkeit getragen oder benutzt wird, muss sterben oder verletzt werden

Der Tod oder die Verletzung einer beförderten Person oder einer Person, die das Fahrzeug aus Höflichkeit benutzt, ist Voraussetzung für die Haftung des Betreibers. Mit anderen Worten: Dieser Schaden muss eintreten, damit die Haftung des Betreibers begründet werden kann.

   Rabattbetrag

Gemäß Artikel 51 und 52 des türkischen Obligationenrechts richtet sich die Ermäßigung nach Schwere des Verschuldens und Billigkeit. So gilt beispielsweise, dass die Ermäßigung proportional steigt, wenn dem Beförderten ein besonderer Vorteil entsteht. Trägt der Beförderte eine Teilschuld, fällt die Ermäßigung entsprechend höher aus. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Fahrer wissentlich betrunken in das Fahrzeug gestiegen ist.

*Obwohl Artikel 111/1 des türkischen Straßenverkehrsgesetzes (KTK) sich darauf bezieht, ob eine Haftungsverzichtserklärung aus Kulanz mit der beförderten Person oder mit dem Fahrer getroffen werden kann, enthält Artikel 86 des türkischen Obligationenrechts (TBK) auch allgemeine Bestimmungen, sodass Haftungsverzichtserklärungen auch in diesem Rahmen gültig sind.

Saadet Kartalci

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