Kreditkarten-Mitgliedschaftsvereinbarung
Kreditkarten-Mitgliedschaftsvereinbarung
Artikel 1 – Definitionen
(Definitionen wie Bank, Mitglied, Karte, Zusatzkarte, Händler, Kontoauszug usw. bleiben erhalten. die BDDK-Verordnung und das Gesetz Nr. 5464 wurden hier ebenfalls hinzugefügt.)
Artikel 2 – Gegenstand des Abkommens
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die von der Bank ausgestellte Kreditkarte;
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Wird als Zahlungsmittel für den Kauf von Waren und Dienstleistungen im In- und Ausland verwendet
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Bargeldvorschüsse und Bargeldabhebungen,
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Die Kartenausgabe umfasst alle rechtlichen und finanziellen Beziehungen, einschließlich Kartenlimits, Zinsen, Gebühren, Provisionen und Rückzahlungsbedingungen
Artikel 3 – Ausstellung und Eigentum der Karte
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Die Karte ist Eigentum der Bank.
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Die Bank kann die Ausstellung der Karte im Rahmen ihrer Kreditvergabebefugnis verweigern.
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Die Bank muss unverzüglich benachrichtigt werden, wenn die Karte verloren geht, gestohlen oder missbraucht wird. Andernfalls haftet das Mitglied für alle daraus entstehenden Schäden.
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Die Bank behält sich das Recht vor, die Karte zu sperren, wenn sie unrechtmäßig oder vertragswidrig verwendet wird.
📌 Oberster Gerichtshof, 11. Zivilkammer, Fall Nr. 2012/14244, Entscheidung Nr. 2014/5731: Im Falle des Kartenmissbrauchs kann die Bank keine Regressansprüche gegen den Kunden geltend machen, wenn sie nicht die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen hat.
Artikel 4 – Grenzen und Verwendung
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Die Kreditkartenlimits werden von der Bank auf Grundlage der finanziellen Situation und der Kreditwürdigkeit des Mitglieds festgelegt.
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Für eine einseitige Erhöhung des Grenzwerts ist die ausdrückliche Zustimmung des Mitglieds erforderlich (Gesetz Nr. 5464, Artikel 9).
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Die Bank darf keine Zinsen oder Gebühren erheben, wenn das Limit überschritten wird.
📌 Oberster Gerichtshof, 13. Zivilkammer, Fall Nr. 2013/14823, Entscheidung Nr. 2015/13294: Die Erhöhung eines Kreditkartenlimits ohne die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers ist rechtswidrig.
Artikel 5 – Schuldenzahlung
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auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstermin beglichen werden
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Die Bank kann Verzugszinsen erheben, wenn die Mindestzahlung nicht geleistet wird.
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Wird die Schuld nicht beglichen, kann die Bank rechtliche Schritte zur Beitreibung der Schuld einleiten; die Zinssätze dürfen jedoch die von der Bankenaufsichtsbehörde (BDDK) festgelegten Höchstsätze nicht überschreiten.
Artikel 6 – Zinsen, Gebühren und Beiträge
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Die vertraglich vereinbarten Zinsen, Verzugszinsen und sonstigen Gebühren, die auf die Kreditkarte erhoben werden, sind im Vertrag klar angegeben.
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Kartengebühren, auch bekannt als jährliche Nutzungsgebühren, sind zulässig, sofern sie dem Verbraucher klar und transparent mitgeteilt werden.
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Wenn die Mitgliedsgebühr eine unfaire Bedingung darstellt, kann der Verbraucher eine Rückerstattung verlangen.
📌 Oberster Gerichtshof, 13. Zivilkammer, Fall Nr. 2011/4736, Entscheidung Nr. 2011/11579: Kartengebühren sind unzulässige Geschäftsbedingungen und sollten dem Verbraucher erstattet werden.
📌 Oberster Gerichtshof, 11. Zivilkammer, Fall Nr. 2019/5224, Entscheidung Nr. 2021/3810: Es wurde jedoch anerkannt, dass Gebühren nur dann gültig sind, wenn sie im Vertrag ausdrücklich aufgeführt sind.
Artikel 7 – Zusatzkarten
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Zusatzkarteninhaber haften gesamtschuldnerisch.
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Wird eine Zusatzkarte gekündigt, bleibt der Hauptkarteninhaber für die Schulden verantwortlich.
Artikel 8 – Sicherheit und Verantwortung
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Der Schutz von Passwörtern und Karteninformationen liegt in der Verantwortung des Mitglieds.
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Das Mitglied ist für die Maßnahmen verantwortlich, die vor der Meldung von Verlust oder Diebstahl ergriffen wurden.
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Die Bank ist für Transaktionen verantwortlich, die nach der Benachrichtigung getätigt werden.
Artikel 9 – Beendigung des Abkommens
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Jede Partei kann den Vertrag durch schriftliche Mitteilung kündigen.
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Im Falle einer Kündigung wird die Karte gesperrt, die Verpflichtung zur Zahlung der ausstehenden Schulden bleibt jedoch bestehen.
Artikel 10 – Streitigkeiten
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Verbraucherschlichtungsstellen und Verbrauchergerichte sind zuständig für Streitigkeiten aus Verbrauchertransaktionen .
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Für Handelssachen sind die ordentlichen Gerichte und Vollstreckungsbehörden zuständig.
Artikel 11 – Inkrafttreten
Diese Vereinbarung wurde am ../../…. unterzeichnet und trat mit der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.
Bank (Unterschrift/Stempel)
Mitglied (Unterschrift)
YAĞMUR YORULMAZ, STUDENT DER RECHTSFAKULTÄT