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Kreditkarten-Mitgliedschaftsvereinbarung

Kreditkarten-Mitgliedschaftsvereinbarung

Artikel 1 – Definitionen

(Definitionen wie Bank, Mitglied, Karte, Zusatzkarte, Händler, Kontoauszug usw. bleiben erhalten. die BDDK-Verordnung und das Gesetz Nr. 5464 wurden hier ebenfalls hinzugefügt.)


Artikel 2 – Gegenstand des Abkommens

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die von der Bank ausgestellte Kreditkarte;

  • Wird als Zahlungsmittel für den Kauf von Waren und Dienstleistungen im In- und Ausland verwendet

  • Bargeldvorschüsse und Bargeldabhebungen,

  • Die Kartenausgabe umfasst alle rechtlichen und finanziellen Beziehungen, einschließlich Kartenlimits, Zinsen, Gebühren, Provisionen und Rückzahlungsbedingungen


Artikel 3 – Ausstellung und Eigentum der Karte

  1. Die Karte ist Eigentum der Bank.

  2. Die Bank kann die Ausstellung der Karte im Rahmen ihrer Kreditvergabebefugnis verweigern.

  3. Die Bank muss unverzüglich benachrichtigt werden, wenn die Karte verloren geht, gestohlen oder missbraucht wird. Andernfalls haftet das Mitglied für alle daraus entstehenden Schäden.

  4. Die Bank behält sich das Recht vor, die Karte zu sperren, wenn sie unrechtmäßig oder vertragswidrig verwendet wird.

📌 Oberster Gerichtshof, 11. Zivilkammer, Fall Nr. 2012/14244, Entscheidung Nr. 2014/5731: Im Falle des Kartenmissbrauchs kann die Bank keine Regressansprüche gegen den Kunden geltend machen, wenn sie nicht die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen hat.


Artikel 4 – Grenzen und Verwendung

  1. Die Kreditkartenlimits werden von der Bank auf Grundlage der finanziellen Situation und der Kreditwürdigkeit des Mitglieds festgelegt.

  2. Für eine einseitige Erhöhung des Grenzwerts ist die ausdrückliche Zustimmung des Mitglieds erforderlich (Gesetz Nr. 5464, Artikel 9).

  3. Die Bank darf keine Zinsen oder Gebühren erheben, wenn das Limit überschritten wird.

📌 Oberster Gerichtshof, 13. Zivilkammer, Fall Nr. 2013/14823, Entscheidung Nr. 2015/13294: Die Erhöhung eines Kreditkartenlimits ohne die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers ist rechtswidrig.


Artikel 5 – Schuldenzahlung

  1. auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstermin beglichen werden

  2. Die Bank kann Verzugszinsen erheben, wenn die Mindestzahlung nicht geleistet wird.

  3. Wird die Schuld nicht beglichen, kann die Bank rechtliche Schritte zur Beitreibung der Schuld einleiten; die Zinssätze dürfen jedoch die von der Bankenaufsichtsbehörde (BDDK) festgelegten Höchstsätze nicht überschreiten.


Artikel 6 – Zinsen, Gebühren und Beiträge

  1. Die vertraglich vereinbarten Zinsen, Verzugszinsen und sonstigen Gebühren, die auf die Kreditkarte erhoben werden, sind im Vertrag klar angegeben.

  2. Kartengebühren, auch bekannt als jährliche Nutzungsgebühren, sind zulässig, sofern sie dem Verbraucher klar und transparent mitgeteilt werden.

  3. Wenn die Mitgliedsgebühr eine unfaire Bedingung darstellt, kann der Verbraucher eine Rückerstattung verlangen.

📌 Oberster Gerichtshof, 13. Zivilkammer, Fall Nr. 2011/4736, Entscheidung Nr. 2011/11579: Kartengebühren sind unzulässige Geschäftsbedingungen und sollten dem Verbraucher erstattet werden.
📌 Oberster Gerichtshof, 11. Zivilkammer, Fall Nr. 2019/5224, Entscheidung Nr. 2021/3810: Es wurde jedoch anerkannt, dass Gebühren nur dann gültig sind, wenn sie im Vertrag ausdrücklich aufgeführt sind.


Artikel 7 – Zusatzkarten

  1. Zusatzkarteninhaber haften gesamtschuldnerisch.

  2. Wird eine Zusatzkarte gekündigt, bleibt der Hauptkarteninhaber für die Schulden verantwortlich.


Artikel 8 – Sicherheit und Verantwortung

  1. Der Schutz von Passwörtern und Karteninformationen liegt in der Verantwortung des Mitglieds.

  2. Das Mitglied ist für die Maßnahmen verantwortlich, die vor der Meldung von Verlust oder Diebstahl ergriffen wurden.

  3. Die Bank ist für Transaktionen verantwortlich, die nach der Benachrichtigung getätigt werden.


Artikel 9 – Beendigung des Abkommens

  1. Jede Partei kann den Vertrag durch schriftliche Mitteilung kündigen.

  2. Im Falle einer Kündigung wird die Karte gesperrt, die Verpflichtung zur Zahlung der ausstehenden Schulden bleibt jedoch bestehen.


Artikel 10 – Streitigkeiten

  1. Verbraucherschlichtungsstellen und Verbrauchergerichte sind zuständig für Streitigkeiten aus Verbrauchertransaktionen .

  2. Für Handelssachen sind die ordentlichen Gerichte und Vollstreckungsbehörden zuständig.


Artikel 11 – Inkrafttreten

Diese Vereinbarung wurde am ../../…. unterzeichnet und trat mit der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

Bank (Unterschrift/Stempel)
Mitglied (Unterschrift)

                                                                 YAĞMUR YORULMAZ, STUDENT DER RECHTSFAKULTÄT

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