Was ist ein Konsortialvertrag?
Konsortiumsvereinbarung
Artikel 1 – Parteien
(Hier werden die Informationen für Unternehmen 1 und Unternehmen 2 eingetragen. Sie werden im Folgenden gemeinsam als „Partner“ bezeichnet.)
Artikel 2 – Gegenstand
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Abgabe eines Angebots durch die Parteien als Konsortium für das von der Generaldirektion des Ministeriums des türkischen Staates Türkei ausgeschriebene Projekt ………… sowie die Festlegung der Rechte und Pflichten der Parteien für die Durchführung des Ausschreibungsvertrags im Falle der Annahme des Angebots.
Artikel 3 – Definitionen
(Ihre Definitionen bleiben erhalten; weitere können hinzugefügt werden:)
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Managementkomitee: Das Entscheidungsgremium des Konsortiums.
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Projektmanagementteam: Das Team, das für die technische und kaufmännische Koordination verantwortlich ist.
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Anteilsverhältnis: Das Verhältnis der von jeder Partei übernommenen Arbeitsverpflichtung zum gesamten Vertragspreis.
Artikel 4 – Rechtscharakter des Konsortiums
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Das Konsortium ist keine offene Handelsgesellschaft; jeder Partner ist nur für die von ihm übernommenen Arbeiten verantwortlich.
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Das Konsortium besitzt keine Rechtspersönlichkeit.
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Sämtliche offiziellen Verfahren im Namen des Konsortiums werden über den Lead Partner abgewickelt.
📌 Oberster Gerichtshof, 15. Zivilkammer, Rechtssache Nr. 2016/2224, Entscheidung Nr. 2018/1234: In Konsortien sind die Verantwortlichkeiten der Parteien teilbar; die Haftung jedes Partners ist auf seine eigene Verpflichtung beschränkt.
Artikel 5 – Arbeitsumfang
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Die von den Parteien zu erbringenden Leistungen sind in Anhang 1 detailliert aufgeführt
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Jeder Partner ist selbst dafür verantwortlich, dass seine Arbeit termingerecht und vollständig erledigt wird.
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Wenn einer der Partner seine Verpflichtungen nicht erfüllt und daraus vor der Verwaltung eine Haftung entsteht, haftet dieser Partner für den daraus entstehenden Schaden.
Artikel 6 – Führender Partner
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Unternehmen 1 wurde als Lead-Partner benannt.
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Die Verantwortlichkeiten des Lead Partners:
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Korrespondenz mit der Verwaltung,
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Projektkoordination
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Umsetzung der Beschlüsse des Managementausschusses.
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Der Hauptgesellschafter darf ohne die schriftliche Zustimmung des anderen Gesellschafters keine Schulden in dessen Namen aufnehmen.
Artikel 7 – Verwaltungsausschuss
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Der Managementausschuss setzt sich aus Vertretern beider Partner zusammen.
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Entscheidungen werden im Konsens getroffen. Kann kein Konsens erzielt werden, wird der Streitfall einem Schiedsgericht vorgelegt.
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Der Managementausschuss genehmigt das Arbeitsprogramm und den Finanzplan.
Artikel 8 – Finanzielle Bestimmungen
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Die Konsortialgebühr wird unter den Parteien entsprechend ihrem jeweiligen Arbeitsumfang aufgeteilt.
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Jeder Partner ist für die Bereitstellung seines Finanzierungsanteils verantwortlich.
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Der geschäftsführende Gesellschafter kann einen bestimmten Prozentsatz (z. B. 1 %) vom Gewinn der Gesellschafter als Verwaltungskosten abziehen
Artikel 9 – Garantien und Versicherungen
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Die für die Ausschreibung erforderlichen vorläufigen und endgültigen Garantien sind von den Parteien im Verhältnis zu ihren Anteilen zu leisten.
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Die mit dem Projekt verbundenen Versicherungspolicen (Bauwesen-Allgefahrenversicherung, Arbeitgeberhaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung Dritter usw.) werden auf den Namen des Konsortiums abgeschlossen.
Artikel 10 – Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung aller während des Bestehens des Konsortiums erlangten geschäftlichen und technischen Informationen.
Artikel 11 – Dauer und Beendigung des Abkommens
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Dieser Vertrag bleibt so lange in Kraft, bis alle Verpflichtungen aus dem Ausschreibungsvertrag erfüllt sind.
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Wenn ein Partner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der andere Partner den Vertrag kündigen und Schadensersatz verlangen.
Artikel 12 – Beilegung von Streitigkeiten
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Die Parteien werden zunächst Verhandlungen aufnehmen.
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Falls keine Lösung gefunden werden kann, sind die Gerichte und Vollstreckungsbehörden von Istanbul (Zentral) zuständig.
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Internationale Ausschreibungen (ICC, ISTAC usw.) können Schiedsklauseln enthalten.
Artikel 13 – Inkrafttreten
Diese Vereinbarung wurde am ../../…. unterzeichnet und tritt mit der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.
Firma 1 (Unterschrift/Stempel)
Firma 2 (Unterschrift/Stempel)
