Steuerliche Auswirkungen von Auslandschartereinnahmen für Yachtbesitzer
Steuerliche Auswirkungen von Auslandschartereinnahmen für Yachtbesitzer
Die steuerlichen Auswirkungen von Auslandschartereinnahmen für Yachtbesitzer gehören zu den Bereichen, in denen Seerecht und Steuerrecht häufig verwechselt werden. In der Praxis stößt man oft auf unvollständige Beurteilungen, etwa: „Wenn das Boot im Ausland eingesetzt wird, werden die Einnahmen im Ausland besteuert und betreffen die Türkei nicht“ oder umgekehrt: „Wenn der Yachtbesitzer Verbindungen zur Türkei hat, gilt die türkische Besteuerung in jedem Fall gleich.“ Eine korrekte rechtliche Analyse erfordert jedoch zunächst die Feststellung, ob der Einkommenserzieler eine natürliche oder eine juristische Person ist , ob er als Voll- oder Teilsteuerpflichtiger gilt und ob es sich um gewerbliche Gewinne, Mieteinnahmen oder eine andere Einkunftsart handelt . Aus umsatzsteuerlicher Sicht werden auch der Ort der Leistungserbringung und der Ort der Inanspruchnahme der Leistung geprüft. Darüber hinaus können die Möglichkeit der Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern in der Türkei und das Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen dem betreffenden Land und der Türkei das Ergebnis maßgeblich beeinflussen.
Daher gibt es keine allgemeingültige Regelung für Einkünfte aus Auslandscharteryachten. Dieselben Einkünfte können für eine in der Türkei ansässige Privatperson, ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftssitz in der Türkei und ein ausländisches Unternehmen ohne Niederlassung oder ständige Vertretung in der Türkei unterschiedliche steuerliche Folgen haben. Dieser Artikel behandelt systematisch die wichtigsten Aspekte der Einkünfte von Yachtbesitzern aus Auslandscharteryachten auf Grundlage des türkischen Steuerrechts. Vorab sei jedoch darauf hingewiesen, dass die länderspezifische Besteuerung von Auslandscharteryachteinkünften oft erst nach Berücksichtigung der nationalen Gesetzgebung des jeweiligen Landes und der Bestimmungen der Abkommen zwischen der Türkei und diesem Land abgeschlossen werden kann.
Erster Schritt: Vollsteuerzahler oder Teilsteuerzahler?
Im türkischen Steuerrecht besteht die erste und wichtigste Unterscheidung bei der Besteuerung ausländischer Einkünfte voller und beschränkter . Gemäß den Erläuterungen der Generaldirektion für Steuern und Abgaben zu den Artikeln 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes gelten natürliche Personen, die in der Türkei wohnen und sich dort ununterbrochen länger als sechs Monate im Kalenderjahr aufhalten, als voll steuerpflichtig. Diese Personen werden auf ihr gesamtes Einkommen besteuert, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Türkei. Natürliche Personen mit Wohnsitz außerhalb der Türkei hingegen werden nur auf ihr in der Türkei erzieltes Einkommen besteuert. Daher unterliegen Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit einer in der Türkei ansässigen natürlichen Person in Italien, Griechenland, Kroatien oder einem anderen Land grundsätzlich der türkischen Besteuerung.
Die Logik ist für Unternehmen ähnlich. Gemäß Artikel 3 des türkischen Körperschaftsteuergesetzes (Türkiye) gelten Unternehmen mit Sitz in der Türkei als Vollsteuerer und werden auf ihr gesamtes Einkommen besteuert, unabhängig davon, ob es innerhalb oder außerhalb der Türkei erzielt wird. Unternehmen ohne Sitz in der Türkei gelten als beschränkt Steuerpflichtige und werden nur auf ihr in der Türkei erzieltes Einkommen besteuert. Daher zählen die Einkünfte einer in der Türkei ansässigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft aus dem Betrieb ihres Schiffes im Charterverkehr im Ausland grundsätzlich zu ihrem türkischen Körperschaftseinkommen. Für ein ausländisches Unternehmen ohne Niederlassung oder ständige Vertretung in der Türkei, das sein Schiff außerhalb der Türkei betreibt, gilt dies jedoch nicht automatisch.
Das Kriterium der „Erzielung in der Türkei“ ist auch für die beschränkte Steuerpflicht von Bedeutung. In ihren Erläuterungen zu Artikel 7 des Einkommensteuergesetzes stellt die Generaldirektion für Steuern fest, dass für die Annahme von in der Türkei erzielten Geschäftseinkünften der Einkommensempfänger eine Niederlassung oder einen ständigen Vertreter in der Türkei haben muss und die Einkünfte an diesen Orten oder durch diese Vertreter generiert werden müssen. Das Körperschaftsteuergesetz wendet dieselbe Logik für Gesellschaften mit beschränkter Steuerpflicht an. Betreibt ein ausländischer Yachtbesitzer oder ein ausländisches Unternehmen sein Schiff daher ausschließlich auf internationalen Routen, ohne eine Niederlassung oder einen ständigen Vertreter in der Türkei zu haben, so ist die Steuerbelastung in der Türkei nicht dieselbe wie für ein in der Türkei ansässiges Unternehmen.
In welche Einkommenskategorie fällt das Charter-Einkommen einer Einzelperson?
Die zweite grundlegende Frage bezüglich Chartereinnahmen im Ausland betrifft deren Einkunftskategorie . Gemäß Artikel 37 des Einkommensteuergesetzes gelten „Gewinne aus gewerblicher und industrieller Tätigkeit als gewerbliche Einkünfte“. Auch das aktuelle Mehrwertsteuer-Rundschreiben der Generaldirektion für Steuern betont die Kontinuität der Geschäftstätigkeit; es hebt hervor, dass Lieferungen und Dienstleistungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit steuerpflichtig sind, während Nebentätigkeiten nicht gleich behandelt werden. Daher gelten die Einkünfte von Personen, die ihr Boot regelmäßig und gewerbsmäßig für Charterfahrten nutzen, in den meisten Fällen überwiegend als gewerbliche Einkünfte
Allerdings sollte nicht jeder Einzelfall automatisch gleich kategorisiert werden. Die Art der Einkünfte kann weiter diskutiert werden, wenn das Boot nur für einen sehr begrenzten Zeitraum, ohne regelmäßige Organisation und ohne Kontinuität genutzt wird. In typischen Fällen, in denen Charteraktivitäten jedoch mit einem professionellen Team durchgeführt werden – inklusive Buchung, Marketing, Wartung, Crew und regelmäßiger Geschäftsplanung –, betrachten Steuerbehörden und Gerichte die Angelegenheit häufig als gewerbliche Einkünfte. Daher ist der Ansatz „Ich bin kein Unternehmen, daher können diese Einkünfte nicht als gewerbliche Einkünfte gelten“ für private Yachtbesitzer nicht zielführend.
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die reflexartige Annahme, Chartereinnahmen seien einfach „Mieteinnahmen“. Zwar gibt es Situationen, in denen die Yacht lediglich zur Charter zur Verfügung steht; im professionellen Chartergeschäft stammen die Einnahmen jedoch meist nicht allein aus der passiven Vermögensverwaltung. Sobald Crew, operative Tätigkeiten, Buchungen, Routenplanung, Hafenbeziehungen, Catering und Serviceorganisation involviert sind, geht die Tätigkeit weit über die klassische Logik der passiven Vermietung hinaus. Auch die steuerliche Einstufung wird durch diese wirtschaftliche Realität beeinflusst. Daher sollten private Yachtbesitzer bei der Betrachtung von Auslandschartereinnahmen zunächst den Organisationsgrad und die Kontinuität ihrer Tätigkeit objektiv bewerten.
Besteuerung von Chartertätigkeiten, die über eine Gesellschaft durchgeführt werden
Wenn eine Yacht im Besitz eines Unternehmens ist und Chartereinnahmen innerhalb des Unternehmens generiert werden, ist der steuerliche Rahmen klarer. Gemäß Artikel 6 des Körperschaftsteuergesetzes wird die Körperschaftsteuer auf den Nettogewinn des Unternehmens innerhalb einer Rechnungsperiode berechnet; die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes bezüglich gewerblicher Einkünfte finden bei der Ermittlung des Nettogewinns Anwendung. Die von der Generaldirektion für Steuern veröffentlichten Leitfäden und Richtlinien zur Körperschaftsteuererklärung bekräftigen zudem ausdrücklich, dass voll steuerpflichtige Unternehmen mit all ihren im In- und Ausland erzielten Einkünften besteuert werden. Daher werden Chartereinnahmen einer in der Türkei ansässigen Yachtbetreibergesellschaft vor der französischen Küste, auf den griechischen Inseln oder in der Karibik nicht als vom türkischen Körperschaftsteuereinkommen getrennt betrachtet.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass dasselbe Einkommen doppelt und unbegrenzt besteuert wird. Wurden bereits Steuern im Land der Gewinnerzielung entrichtet, kann das türkische Steuersystem zur Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern . Die Richtlinien der Generaldirektion für Steuern und Abgaben (GDR) zu Artikel 33 des Körperschaftsteuergesetzes legen eindeutig fest, dass die Körperschaftsteuer und ähnliche Steuern, die auf im Ausland erzielte und in der Türkei auf das allgemeine Einkommenskonto überwiesene Gewinne entrichtet wurden, von der in der Türkei auf diese Gewinne festgesetzten Körperschaftsteuer abgezogen werden können. Dies ist einer der wichtigsten Schutzmechanismen für Unternehmen.
Für Unternehmen gibt es zudem einen wichtigen technischen Aspekt: Wird eine Anrechnung ausländischer Einkünfte beantragt, müssen diese Einkünfte in der Türkei voller Höhe erfasst und die gezahlte ausländische Steuer dokumentiert werden. Die Richtlinien der türkischen Steuerbehörde und die Erläuterungen zum Allgemeinen Kommuniqué zur Körperschaftsteuer besagen, dass im Ausland gezahlte Steuern dokumentiert werden müssen. Können diese Dokumente im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nicht vorgelegt werden, kann unter Umständen ein begrenzter Aufschub gewährt werden. Werden die Dokumente jedoch später nicht eingereicht, wird der Anspruch auf Anrechnung eingeschränkt. Für Unternehmen reicht es daher nicht aus, einfach zu sagen: „Ich habe dort Steuern gezahlt“, sondern es geht um die ordnungsgemäße Dokumentation und Verbuchung.
Steuerabzug für im Ausland bezahlte Personen
Ein ähnliches System existiert für natürliche Personen. Die Erläuterungen der Generaldirektion für Steuern und Abgaben zu Artikel 123 des Einkommensteuergesetzes besagen, dass voll steuerpflichtige natürliche Personen die in der Türkei auf im Ausland erzielte Einkünfte entrichteten einkommensähnlichen Steuern von dem in der Türkei festgesetzten Einkommensteueranteil abziehen können, der den im Ausland erzielten Einkünften entspricht. Die Erläuterungen betonen, dass der abzugsfähige Betrag den Steueranteil, der denselben Einkünften in der Türkei entspricht, nicht übersteigen darf und dass es sich bei der im Ausland gezahlten Steuer um eine persönliche Einkommensteuer handeln muss. Demnach kann eine voll steuerpflichtige natürliche Person in der Türkei die auf ausländische Einkünfte entrichteten einkommensähnlichen Steuern in der Türkei verrechnen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Für Privatpersonen funktioniert die Anrechnung jedoch nicht automatisch. Die Art der im Ausland gezahlten Steuer, ob es sich um eine vergleichbare Steuer handelt, die tatsächlich auf das Einkommen erhoben wird, ihr Bezug zum relevanten Einkommen und die Dokumentation sind wichtige Faktoren. Darüber hinaus ist die Anrechnung auf die in der Türkei auf denselben Einkommensposten erhobene Steuer beschränkt; eine höhere Steuerzahlung im Ausland führt nicht automatisch zu einer Erstattung der Differenz in der Türkei. Daher sollten Yachtbesitzer regelmäßig ihre Chartereinnahmen, ausländische Steuerbelege und gegebenenfalls Muster ihrer türkischen Steuererklärung einreichen.
Warum sind Doppelbesteuerungsabkommen so wichtig?
Der zweitwichtigste Schutzbereich für ausländische Chartereinkünfte sind Doppelbesteuerungsabkommen. Das Allgemeine Rundschreiben Nr. 2 der türkischen Steuerverwaltung (GİB) zu Doppelbesteuerungsabkommen legt klar fest, dass diese Abkommen die Besteuerung von Einkünften im Wohnsitzland, im Quellenland oder durch Aufteilung auf beide Länder ermöglichen. Ziel ist es somit, die gleichzeitige Besteuerung desselben Einkommens in zwei Ländern zu vermeiden. Die Liste der aktuell geltenden Abkommen der GİB zeigt zudem, dass die Türkei mit zahlreichen Ländern Abkommen geschlossen hat. Daher gilt für ausländische Chartereinkünfte folgende Reihenfolge: „Zuerst türkisches nationales Recht, dann das Abkommen mit dem jeweiligen Land.“
Die praktische Bedeutung dieser Abkommen liegt darin, dass dieselben Chartereinnahmen in einem Land nicht als „gewerblicher Gewinn“ und in einem anderen als „Miete“ oder „Transporteinnahmen“ gelten können. Darüber hinaus kann das Besteuerungsrecht vollständig dem Ansässigkeitsstaat überlassen bleiben, während dem Quellenstaat begrenzte Einbehaltungsrechte eingeräumt werden können. Daher kann beispielsweise nicht gesagt werden, dass „dort definitiv Steuern erhoben werden“ oder „die Türkei diese einseitig besteuert“, wenn Chartereinnahmen in Italien, Griechenland oder Kroatien erzielt werden. Zunächst muss ermittelt werden, welcher Artikel des jeweiligen Abkommens Anwendung findet; anschließend wird in Verbindung mit dem nationalen Recht eine Entscheidung getroffen. Das allgemeine System in der Türkei erkennt diese Flexibilität ausdrücklich an.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist hierbei zu beachten: Bestimmte Abkommen und Gegenseitigkeitsvereinbarungen können spezifische Auswirkungen auf die Einnahmen aus dem See- und Luftverkehr haben. Das Rundschreiben der Generaldirektion für Steuern weist darauf hin, dass es insbesondere für ausländische Transportunternehmen gesonderte Regelungen hinsichtlich Abkommen und Anträgen auf Nullsteuersatz aufgrund von Gegenseitigkeit gibt. Obwohl typische Einnahmen aus Yachtcharter nicht immer direkt unter die Kategorie „Einnahmen aus internationalem Transport“ fallen, können die Art des Geschäftsmodells und die Vertragsstruktur diese Beurteilung beeinflussen. Daher sollten in Fällen mit hohem Wert keine endgültigen steuerlichen Schlussfolgerungen gezogen werden, ohne die jeweilige Abkommensklausel einzeln zu prüfen.
Mehrwertsteueraspekt: Hier passieren die meisten Fehler
Einer der häufigsten Fehler bei der Berechnung der Mehrwertsteuer auf ausländische Chartereinnahmen betrifft die Mehrwertsteuer selbst. Das Allgemeine Mehrwertsteuer-Anwendungsrundschreiben der Generaldirektion für Steuern und Abgaben zu Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzes Nr. 3065 stellt klar, dass Lieferungen und Dienstleistungen, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit in der Türkei erbracht werden, der Steuer unterliegen. Darüber hinaus kann auch die Vermietung von Waren und Rechten gemäß Artikel 70 des Einkommensteuergesetzes der Mehrwertsteuer unterliegen. Die entscheidende Bestimmung zur Mehrwertsteuer findet sich jedoch in Artikel 6 des Gesetzes. Laut den offiziellen Erläuterungen der Generaldirektion für Steuern und Abgaben genügt es für eine Dienstleistungstransaktion, wenn die Dienstleistung in der Türkei erbracht oder genutzt wird ; beide Bedingungen müssen nicht gleichzeitig erfüllt sein.
Die Anwendung dieser Regel auf Auslandscharter ist von entscheidender Bedeutung. Wird die Charterleistung tatsächlich im Ausland erbracht und der Nutzen daraus ebenfalls im Ausland erzielt, besteht eine starke Rechtsgrundlage für die Nichtanwendung der türkischen Mehrwertsteuer. Wird die Dienstleistung jedoch in der Türkei erbracht oder entsteht der wirtschaftliche Nutzen daraus in der Türkei, besteht weiterhin das Mehrwertsteuerrisiko. Daher ist die Annahme „Das Boot war im Ausland, also fällt keine Mehrwertsteuer an“ nicht in jedem Fall zutreffend. Ebenso wenig kann man sagen, dass auf alle Einnahmen aus Auslandscharter automatisch Mehrwertsteuer erhoben wird, nur weil eine Rechnung von einem türkischen Steuerpflichtigen ausgestellt wurde. Entscheidend ist der Ort, an dem die Dienstleistung erbracht und der Nutzen erzielt wird.
In der Praxis bergen Mischmodelle besondere Risiken. Beispielsweise könnte eine Yacht in Griechenland gechartert werden, während Buchung, Vertrieb, Vertragsabschluss und zusätzliche Concierge- oder Managementleistungen von der Türkei aus erfolgen. In solchen Fällen können innerhalb eines einzigen Umsatzpostens unterschiedliche steuerliche Merkmale vorliegen. Daher ist die Umsatzsteueranalyse nicht so einfach wie „eine Rechnung – ein Land“. Es ist sicherer, den Umsatz in seine Bestandteile aufzuschlüsseln und gegebenenfalls das Leistungspaket in Teilen zu bewerten. Die Vorgabe der türkischen Steuerbehörde, dass die Dienstleistung in der Türkei erbracht oder genutzt werden muss, macht diese Trennung zwingend erforderlich.
Begrenzte Anzahl von Steuerzahlern und Unternehmen mit schwachen Verbindungen zur Türkei
Ist der Bezug zwischen ausländischen Chartereinnahmen und der Türkei schwach, können auch die Auswirkungen auf die türkische Einkommen-/Körperschaftsteuer gering sein. Gemäß den Erläuterungen der türkischen Steuerbehörde zu Artikel 7 des Einkommensteuergesetzes gelten gewerbliche Einkünfte von Personen mit beschränkter Haftung nur dann als in der Türkei erzielt, wenn eine Niederlassung oder ein ständiger Vertreter in der Türkei besteht und die Einkünfte über diese Niederlassungen oder Vertreter generiert werden. Auch für die Körperschaftsteuer ist ein Bezug zu einer Niederlassung oder einem ständigen Vertreter in der Türkei erforderlich. Daher kann für ausländische Eigentümer oder Unternehmen, die keine Niederlassung in der Türkei haben, keinen ständigen Vertreter einsetzen und ihre Schiffe außerhalb der Türkei chartern, keine automatische Einkommen-/Körperschaftsteuerpflicht in der Türkei entstehen.
Entscheidend ist jedoch, ob die Organisation tatsächlich im Ausland ansässig ist. Werden Chartermarketing, Inkasso, Vertragsmanagement oder der operative Betrieb von der Türkei aus geführt, reicht die Begründung „Ich habe im Ausland Einkünfte erzielt“ allein möglicherweise nicht aus. Im Steuerrecht ist die wirtschaftliche Realität ebenso wichtig wie die Form. Daher muss insbesondere bei Strukturen, die von in der Türkei ansässigen Eigentümern über ausländische Unternehmen oder unter ausländischer Flagge errichtet wurden, der tatsächliche Sitz der Geschäftsleitung gesondert geprüft werden. Dieser Punkt ist für die türkische Steuerverwaltung von entscheidender Bedeutung.
Warum sind Buchhaltungs-, Dokumentations- und Aufzeichnungssysteme so wichtig?
Bei ausländischen Chartereinnahmen ist der Nachweis des steuerlichen Ergebnisses ebenso wichtig wie das Ergebnis selbst. Unternehmen müssen die im Ausland gezahlten Steuern dokumentieren, um diese verrechnen zu können. Steuerrichtlinien weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Verrechnung eingeschränkt ist, wenn die entsprechende ausländische Steuer nicht nachgewiesen werden kann. Darüber hinaus müssen ausländische Einnahmen in die türkische Gewinn- und Verlustrechnung übertragen, gegebenenfalls aufgestockt und im entsprechenden Zeitraum korrekt verbucht werden. Daher reicht es bei hohen Chartereinnahmen nicht aus, diese ausschließlich anhand von Kontoauszügen oder Buchungsplattform-Ausdrucken zu erfassen.
Dasselbe Problem besteht auch für natürliche Personen. Es muss klar dargelegt werden, worauf sich die im Ausland gezahlte Steuer bezieht, welche Steuerart im jeweiligen Land gilt, auf welchen Zeitraum sie sich bezieht und ob sie tatsächlich mit Chartereinnahmen zusammenhängt. Andernfalls wird die Anrechnung von Steuern geschwächt. Daher sollten Yachtbesitzer, die Chartereinnahmen im Ausland erzielen, systematisch Aufzeichnungen über Charterverträge, Zahlungen an Marinas und Agenturen, ausländische Steuerbelege, Buchungsplattformberichte und lokale Steuererklärungen führen. In Steuerstreitigkeiten ist die sorgfältige Dokumentation oft entscheidender als juristische Argumente.
Abschluss
Für Yachtbesitzerlassen sich die steuerlichen Auswirkungen von Chartereinnahmen aus dem Ausland nicht einfach mit dem Grundsatz „Einkommen wird dort besteuert, wo es erzielt wird“ regeln. Im türkischen Steuerrecht wird zunächst der Steuerstatus ermittelt: Personen mit Wohnsitz in der Türkei und Unternehmen mit Sitz oder Geschäftssitz in der Türkei werden in der Regel in der Türkei mit ihrem weltweiten Einkommen besteuert; Personen mit beschränkter Steuerpflicht unterliegen im Wesentlichen nur der Besteuerung von in der Türkei erzielten Einkünften. Auch die Art der Einkünfte ist wichtig: Organisierte und kontinuierliche Chartertätigkeit stellt häufig gewerbliche Einkünfte dar. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer ist es entscheidend, ob die Dienstleistung in der Türkei erbracht und genutzt wird.
Darüber hinaus können die Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern in der Türkei und Doppelbesteuerungsabkommen das Ergebnis grundlegend verändern. Für Privatpersonen ist die Anrechnung gemäß Artikel 123 des Einkommensteuergesetzes und für Unternehmen gemäß Artikel 33 des Körperschaftsteuergesetzes möglich; der Anrechnungsbetrag ist jedoch begrenzt und muss belegt werden. Besteht ein Abkommen mit dem betreffenden Land, kann das Steuerrecht entweder ausschließlich der Türkei, ausschließlich dem ausländischen Staat oder beiden Ländern gemeinsam zugesprochen werden. Daher ist es ratsam, die Struktur für ausländische Einkünfte vor dem Einkommenseingang festzulegen und anschließend die Dokumentation und Buchhaltung korrekt zu führen. Die teuerste Form der Steuerplanung ist der übereilte Versuch, die Einkünfte erst nach deren Entstehung zu optimieren.