Die rechtliche Natur von Stadionschließungen und Strafen bei Spielen unter Ausschluss der Öffentlichkeit
Die rechtliche Natur von Stadionschließungen und Strafen bei Spielen unter Ausschluss der Öffentlichkeit
Welcher rechtlichen Natur sind Stadionschließungen und Spiele ohne Zuschauer? Eine umfassende rechtliche Untersuchung der Definition, des Zwecks, der Durchsetzung, der Unterschiede und der Konsequenzen dieser Sanktionen für Vereine im Rahmen des Gesetzes Nr. 6222, des Gesetzes Nr. 5894, der Disziplinarordnung des türkischen Fußballverbands (TFF), des Fußballwettbewerbsreglements und der Vorgehensweise des Schiedsgerichts.
Eingang
Die rechtliche Natur von Stadionschließungen und Geisterspielen ist nicht einfach eine organisatorische Maßnahme, die sich im türkischen Sportrecht mit „Zutrittsverbot“ zusammenfassen lässt. Diese Sanktionen sind schwerwiegende sportliche Strafen, die im Zentrum des Disziplinarsystems des Fußballs stehen und die Pflichten des Vereins hinsichtlich Stadionsicherheit, Fanmanagement und Spielordnung unmittelbar betreffen. Der türkische Fußballverband (TFF) ist eine juristische Person und ein autonomer Verband, der den Bestimmungen des Privatrechts gemäß Gesetz Nr. 5894 unterliegt. Dieses Gesetz ermächtigt den TFF, Fußballaktivitäten zu regeln und zu überwachen, Disziplinarausschüsse einzusetzen und Verfahren durch Verordnungen festzulegen. Daher handelt es sich bei Stadionschließungen und Geisterspielen nicht um klassische Strafen, die von Strafgerichten verhängt werden; es sind sportliche Sanktionen aus dem Privatrecht, die auf der Disziplinargewalt des TFF beruhen, aber eine starke Dimension der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aufweisen. (LEXPERA)
Um diese Sanktionen zu verstehen, müssen mindestens drei Regelwerke gemeinsam betrachtet werden. Die erste Ebene bildet das Gesetz Nr. 5894, das den Rechtsstatus des türkischen Fußballverbands (TFF) und die Grundlage seines Disziplinarmechanismus festlegt. Die zweite Ebene bilden die Fußballdisziplinarbestimmungen, die die Sanktionen „Stadionschließung“, „Zutrittsverweigerung zu einem Spiel“ und „Spiel ohne Zuschauer“ definieren und die jeweiligen Anwendungsfälle sowie deren Durchsetzung spezifizieren. Die dritte Ebene ist das Gesetz Nr. 6222, das die Sicherheitsverantwortung der Vereine, den Zusammenhang zwischen Vorfällen auf dem Spielfeld und Strafen sowie die Unabhängigkeit der Verbandssanktionen regelt. Diese dreiteilige Struktur verdeutlicht, warum die Sanktion nicht bloß eine interne technische Entscheidung des Verbands ist, sondern ein rechtlicher Prozess mit weitreichenden Konsequenzen. (LEXPERA)
Obwohl der Begriff „Tribünensperrung“ in der Praxis häufig verwendet wird, bezieht sich die offizielle Terminologie oft auf die Sanktion „Zutrittsverweigerung zum Spiel“. In den Disziplinarbestimmungen des Fußballverbands (TFF) ist die „Stadionsperrung“ als separate Strafe definiert, während die „Zutrittsverweigerung zum Spiel“ gesondert geregelt ist, also die Verhinderung des Zutritts von Zuschauern in einem oder mehreren bestimmten Blöcken zum Stadion. Im Gegensatz dazu bedeutet „Spielen ohne Zuschauer“, dass ein Verein verpflichtet ist, seine offiziellen Spiele in seinem gewohnten Heimstadion ohne Zuschauer auszutragen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Daher sind der umgangssprachliche Begriff „Tribünensperrung“ und die offizielle Sanktionsformulierung in den Bestimmungen nicht exakt gleichzusetzen; diese Unterscheidung muss von Anfang an für eine korrekte rechtliche Analyse getroffen werden. (TFF)
Die normative Grundlage der Sanktionen im Disziplinarregime der TFF
Das Gesetz Nr. 5894 definiert die Disziplinarausschüsse des türkischen Fußballverbands (TFF) als „Gremien, die alle Arten von Disziplinarverstößen oder unsportlichem Verhalten von Vereinen und Einzelpersonen im Rahmen der Fußballdisziplinarordnung prüfen und darüber entscheiden“. Dasselbe Gesetz legt fest, dass die Entscheidungen der erstinstanzlichen Gremien endgültig werden, wenn innerhalb einer bestimmten Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird, und dass das Schiedsgericht endgültige und verbindliche Entscheidungen über an es gerichtete Anträge trifft. Die Rechtsgrundlage für Sanktionen wie Stadionschließungen und Geisterspiele bildet somit die autonome Regulierungs- und Disziplinargewalt des TFF. Insofern handelt es sich bei der Sanktion nicht um eine vom Gesetzgeber einzeln festgelegte, direkte Verwaltungsstrafe, sondern vielmehr um die Anwendung einer autonomen fußballdisziplinarischen Norm, deren Gültigkeit sich aus dem Gesetz ableitet. (LEXPERA)
Die Disziplinarordnung des Fußballverbands (TFF) konkretisiert diese Befugnis und definiert die verschiedenen Sanktionsarten. Gemäß Artikel 29 der Ordnung bedeutet Stadionschließung, dass der Verein sein offizielles Spiel an einem anderen Ort als seinem üblichen Heimstadion austragen muss. Artikel 30 definiert die Verhinderung des Zutritts zum Spiel als das Verbot für Zuschauer aus einem oder mehreren bestimmten Blocks, das Stadion zu betreten. Artikel 31 regelt Spiele unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Dies bedeutet, dass der Verein sein/ihr offizielles(e) Spiel(e) in seinem üblichen Heimstadion ohne Zuschauer austragen muss, sofern nichts anderes bestimmt ist. Diese Definitionen zeigen deutlich, dass die Sanktionen nicht zum gleichen Ergebnis führen: Die eine führt zu einem Ortswechsel, die andere zu einem Verbot für eine bestimmte Tribüne oder einen bestimmten Block und die dritte zu einem Heimspiel unter Ausschluss der Öffentlichkeit. (TFF)
Die erste wichtige rechtliche Schlussfolgerung daraus ist, dass diese Sanktionen zwar eines gemeinsam haben – sie betreffen die Fangemeinde –, aber rechtlich nicht gleichzusetzen sind. Die Stadionschließung ist eine geografische und räumliche Sanktion; der Verein kann sein gewohntes Stadion nicht nutzen. Die Verhinderung des Zutritts zu einem Spiel ist eine gezieltere Sanktion; sie beschränkt sich auf bestimmte Blöcke oder Tribünen. Spiele ohne Zuschauer bedeuten, dass der Verein zwar im eigenen Stadion spielt, aber keine Zuschauer zugelassen sind. Daher handelt es sich bei den unter dem Begriff „Tribünenschließung“ diskutierten Sanktionen eigentlich um sportliche Sanktionen mit unterschiedlicher Intensität und unterschiedlichen Durchsetzungsmethoden. (TFF)
Das offizielle Äquivalent zur „Tribünenschließung“ ist: den Zutritt zum Spiel zu verweigern
Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „Stadionsperrung“, dass bestimmte Tribünen oder Blöcke für das nächste Spiel leer bleiben. In der Disziplinarordnung des Fußballverbands (TFF) ist diese Sanktion jedoch offiziell unter dem Punkt „Zutrittsverhinderung zum Spiel“ geregelt. Die Ordnung besagt, dass bei der Anwendung dieser Strafe die im zentralen Ticketsystem voneinander getrennten Blöcke entsprechend der baulichen Struktur des jeweiligen Stadions berücksichtigt werden. Dies zeigt, dass die Sanktion nun gezielt auf technisch identifizierbare Blöcke und nicht mehr auf die gesamte Tribüne gerichtet ist. (TFF)
Insofern stellt der Ausschluss vom Stadionbesuch keine Kollektivstrafe im klassischen Sinne dar, die das gesamte Stadion oder alle Zuschauer betrifft; vielmehr handelt es sich dank des elektronischen Ticketsystems und der Blocktrennung um eine gezieltere Maßnahme. Insbesondere bei Vorfällen auf dem Spielfeld oder beleidigenden Gesängen können die betroffenen Blöcke direkt gesperrt werden, anstatt eine Strafe zu verhängen, die alle Fans des Vereins gleichermaßen trifft. Die Tendenz der aktuellen Disziplinarpolitik zu Verhältnismäßigkeit und gezielten Maßnahmen wird hier deutlich. Diese Einschätzung basiert auf dem Regeltext und deckt sich mit den blockbezogenen Durchsetzungsbeispielen in den Entscheidungen des Schiedsgerichts. (TFF)
Die anonymisierten Entscheidungen des Schiedsgerichts belegen zudem, dass blockbezogene Sanktionen aktiv angewendet werden. In einer Entscheidung heißt es ausdrücklich, dass aufgrund von Vorfällen auf dem Spielfeld und Gesängen die elektronischen Ticketkarten von Zuschauern bestimmter Blöcke gesperrt wurden, wodurch ihnen der Zutritt zum nächsten Spiel verwehrt blieb. Dies zeigt, dass die „Sperrung der Tribüne“ im aktuellen System häufig eine blockbezogene technische Durchsetzung bedeutet. Mit anderen Worten: Offizielle Rechtssprache und Tribünenpraxis treffen hier im elektronischen Ticketsystem aufeinander.
Die rechtliche Natur der Strafe für das Spielen ohne Zuschauer
Die Strafe des Spielens unter Ausschluss der Öffentlichkeit bedeutet im Fußballdisziplinarrecht die Verpflichtung eines Vereins, sein offizielles Heimspiel ohne Zuschauer auszutragen. Artikel 31 der Fußballdisziplinarordnung definiert dies eindeutig. Diese Strafe ist eine schwere sportliche Sanktion, die sich unmittelbar auf das Heimspielerlebnis und die Unterstützung der Fans auswirkt, insbesondere wenn eine Geldstrafe als unzureichend erachtet wird oder der Verstoß die Ordnung und Sicherheit auf den Tribünen ernsthaft gefährdet. Die Strafe ändert zwar nichts am Stadion des Vereins, entfernt aber die Zuschauer, das wichtigste Element des Stadions, aus dem Spielgeschehen. Daher sind die rechtlichen Konsequenzen dieser Maßnahme deutlich weitreichender als die einer Geldstrafe. (TFF)
Spiele ohne Zuschauer bedeuten jedoch nicht wörtlich, dass niemand das Stadion betreten darf. Gemäß Artikel 99 der Disziplinarordnung des türkischen Fußballverbands (TFF) dürfen bei Spielen ohne Zuschauer die Protokolltribüne von TFF-Funktionären und -Offiziellen, Personen des Staatsprotokolls, maximal 25 Personen pro Verein, deren Namen auf bestimmten Listen stehen, einer bestimmten Anzahl akkreditierter Spieler, die nicht im Kader stehen, sowie autorisierten Personen besetzt werden. Darüber hinaus dürfen von der Türkischen Sportjournalistenvereinigung akkreditierte Pressevertreter das Spiel von der Pressetribüne aus verfolgen. Dieses Detail trägt zu einem besseren Verständnis der rechtlichen Natur der Sanktion bei: Spiele ohne Zuschauer bedeuten keine vollständige physische Evakuierung, sondern lediglich den Ausschluss der Zuschauer aus dem Stadionumfeld. (TFF)
Noch interessanter ist, dass bei einem Geisterspiel, sofern die Gastmannschaft nicht gesperrt ist, maximal 5 % der Stadionkapazität mit Gästefans besetzt werden dürfen. Die Regelung sieht vor, dass in der Super League und der 1. Liga, wo elektronische Tickets verwendet werden, Tickets für dieses Kontingent ausschließlich an Gästekarteninhaber verkauft werden. Bei Spielen ohne elektronische Tickets müssen die Tickets mindestens 48 Stunden vor Spielbeginn vom Heimverein an den Gastverein geliefert werden. Diese Bestimmung zeigt, dass ein Geisterspiel nicht zwangsläufig ein vollständiges Zuschauerverbot bedeutet, sondern lediglich den Ausschluss der Heimfans vom Spielgeschehen. (TFF)
Die zentrale rechtliche Bewertung lautet wie folgt: Die Strafe, Spiele unter Ausschluss der Öffentlichkeit auszutragen, stellt eine institutionelle Sanktion dar, die sich durch das Verhalten der Fans unmittelbar auf das sportliche und wirtschaftliche Umfeld des Vereins auswirkt. Selbst wenn der Verein sein Heimspiel austrägt, entgehen ihm die Unterstützung der Fans, die Ticketeinnahmen und die Heimspielatmosphäre. Daher handelt es sich bei der Strafe nicht bloß um eine organisatorische Einschränkung, sondern um eine Disziplinarmaßnahme, die die sportlichen Interessen des Vereins beeinträchtigt. Diese Schlussfolgerung wird durch die Art und Weise der Durchsetzung der Norm und den Ausschluss der Zuschauer aus dem System deutlich. (TFF)
Die rechtliche Natur der Strafen bei Stadionschließung
Die Stadionschließung ist in Artikel 29 der Statuten definiert als die Verpflichtung eines Vereins, seine offiziellen Spiele in einem anderen Stadion als seinem gewohnten Austragungsort auszutragen. Die rechtliche Natur dieser Sanktion unterscheidet sich von Geisterspielen, da hier nicht die Zuschauer, sondern der Heimvorteil des Vereins primär betroffen ist. Der Verein kann sein eigenes Stadion nicht nutzen und verliert dadurch logistische, vorbereitende und psychologische Vorteile. Daher stellt die Stadionschließung eine schwerwiegende sportliche Sanktion dar, die das „Recht auf Heimspiele“ unmittelbar beeinträchtigt. (TFF)
Der grundlegende Unterschied zwischen Stadionschließung und Geisterspielen liegt genau hier. Geisterspiele bedeuten, dass die Fans nicht zugelassen werden, das Heimstadion aber erhalten bleibt. Eine Stadionschließung hingegen bedeutet, dass der Verein sein gewohntes Heimstadion verliert. Daher kann eine Stadionschließung in manchen Fällen schwerwiegendere Folgen für den Verein haben als Geisterspiele, da er sowohl den Vorteil seiner Fans als auch die vertraute Stadionatmosphäre verliert. Diese Strafe wird umso gravierender, wenn das Stadion ernsthafte Sicherheitsprobleme birgt oder sich Vorfälle auf dem Spielfeld zu einer räumlichen Gefahrenzone ausweiten. Diese Interpretation ist eine rechtliche Schlussfolgerung, die sich aus einem Vergleich der Sanktionsdefinitionen ergibt. (TFF)
Die Wettbewerbsordnung des türkischen Fußballverbands (TFF) regelt auch vorübergehende Stadionverlegungen aus Sicherheitsgründen. Stellt der Vorstand fest, dass die Sicherheit gefährdet ist oder nicht gewährleistet werden kann, kann er vorsorglich anordnen, dass die Spiele der Vereine in einer anderen Stadt oder auf einem anderen Platz ausgetragen werden. Darüber hinaus ist ausdrücklich festgelegt, dass diese Vorsichtsmaßnahmen nicht von den von den Disziplinarkommissionen verhängten Strafen für Stadionschließungen oder Geisterspiele abgezogen werden dürfen. Dies zeigt, dass die Stadionschließung nicht nur eine administrative Sicherheitsmaßnahme ist, sondern eine eigenständige Sanktion im Disziplinarrecht darstellt. (TFF)
Für welche Handlungen gelten diese Sanktionen?
Stadionschließung und Geisterspiele werden nicht automatisch in jedem Fall verhängt; sie sind jedoch bei bestimmten Verstößen ausdrücklich möglich. Gemäß Artikel 52 der Disziplinarordnung des Fußballverbands (TFF) kann die Disziplinarkommission bei Vorfällen auf dem Spielfeld Geldstrafen, Stadionschließung und Geisterspiele verhängen, entweder einzeln oder gemeinsam, wenn diese von Zuschauern, Mitgliedern oder Spielern des Vereins verursacht wurden. Die anonymisierte Entscheidung des Schiedsgerichts betonte zudem, dass die beiden Absätze dieses Artikels unabhängig voneinander sind und der Verein unabhängig davon bestraft werden kann, ob die Täter bekannt sind oder nicht. Dies zeigt, dass die Sanktion für Vorfälle auf dem Spielfeld auf der objektiven Verantwortung des Vereins beruht. (TFF)
Artikel 53 der Disziplinarordnung des Fußballverbands (FDT) sieht gezieltere Sanktionen für beleidigende und missbräuchliche Gesänge vor. Bei rassistischen Äußerungen führt das erste Vergehen zu Geisterspielen, das zweite zu zwei Geisterspielen und das dritte zu einem Punktabzug. Derselbe Artikel besagt, dass für kollektive Gesänge mit ethnischer oder regionaler Diskriminierung oder die Gleichsetzung von Teammitgliedern mit Kriminellen oder kriminellen Organisationen Geldstrafen, Stadionschließungen oder Geisterspiele verhängt werden können, einzeln oder in Kombination, je nach Schwere des Verstoßes. Dies zeigt, dass die Sanktion nicht nur körperliche Ausschreitungen, sondern auch Tribünenrufe umfasst, die den öffentlichen Frieden und die Sicherheit stören. (TFF)
Darüber hinaus werden Stadionschließungen in anderen Artikeln des Reglements als zusätzliche Sanktion aufgeführt. Beispielsweise sind Stadionschließungen und Punktabzüge für bestimmte Wiederholungsstufen vorgesehen, wenn die Vorbereitungen oder die Übertragung von Spielen behindert werden. Dies zeigt, dass Stadionschließungen nicht nur bei Vorfällen auf den Tribünen, sondern auch bei schwerwiegenden Verstößen gegen die organisatorische Sicherheit und die institutionelle Funktionsweise des Fußballs verhängt werden können. Daraus wird deutlich, dass die Stadionschließung nicht nur eine „Fan-Strafe“ darstellt, sondern eine Sanktion ist, die die organisatorische Verantwortung des Vereins in einem umfassenderen Sinne betrifft. (TFF)
Grundlage für die gegen den Verein verhängten Sanktionen: objektive Verantwortung
Artikel 6 des FDT legt ausdrücklich fest, dass Vereine für alle Vorfälle vor, während und nach einem Spiel verantwortlich sind und für Verstöße ihrer Spieler, Offiziellen, Präsidenten, Manager, Angestellten, privaten Sicherheitskräfte und Fans objektiv haftbar gemacht werden. Diese Bestimmung ist zentral für das Verständnis der rechtlichen Natur von Stadionschließungen und Geisterspielen. Denn diese Sanktionen basieren nicht auf klassischer Verschuldenshaftung, sondern auf einem objektiven Haftungsmodell, das auf der Verantwortung des Vereins für Sicherheit und Organisation beruht. (LEXPERA)
Auch Entscheidungen des Schiedsgerichts bestätigen dieses Modell. In der anonymisierten Entscheidung heißt es, dass der Verein unabhängig davon bestraft werden kann, ob die für die Vorfälle auf dem Spielfeld Verantwortlichen identifiziert werden, dass die beiden Klauseln voneinander unabhängig sind und dass die Unfähigkeit, den Fan eindeutig zu identifizieren, den Verein nicht von der Verantwortung befreit. Dies zeigt, dass ein Verein im Disziplinarrecht Sanktionen nicht allein mit dem Argument „Täter unbekannt“ entgehen kann.
Die rechtliche Natur von Stadionschließungen und Geisterspielen stellt daher eher eine institutionelle Sanktion gegen den Verein dar als eine Bestrafung einzelner Täter. Zweck der Sanktion ist es nicht nur, bestimmte Fans zu bestrafen, sondern auch den Verein zu erhöhter Sorgfalt in Bezug auf Sicherheit, Organisation und Fanmanagement zu verpflichten. Dies ist der wichtigste Punkt, an dem die Sanktion von der Logik des klassischen Strafrechts abweicht. (TFF)
Bezugnehmend auf Gesetz Nr. 6222
Das Gesetz Nr. 6222 sieht keine direkten Strafen für „Spiele unter Ausschluss der Öffentlichkeit“ oder „Stadionschließungen“ vor; es legt jedoch die Sicherheitsgrundlage für die Anwendung dieser Sanktionen fest. Artikel 5 des Gesetzes verpflichtet die Heimvereine, Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen im Wettkampf- und Zuschauerbereich zu ergreifen, separate Bereiche für die Gästefans einzurichten und die Beschlüsse des Sicherheitsausschusses zu befolgen. Artikel 19 des Gesetzes stellt ausdrücklich klar, dass die Verhängung einer Strafe gegen einen Sportverein oder seine Mitglieder gemäß diesem Gesetz die Befugnis des Verbandes, dem der Verein angehört, zur Verhängung von Sanktionen nicht aufhebt. Dies zeigt, dass die Disziplinarmaßnahmen des Verbandes einen separaten Rechtsbereich darstellen, der unabhängig vom Gesetz Nr. 6222, aber parallel dazu, gilt. (uogm.gsb.gov.tr)
Artikel 17 des Gesetzes stellt zudem einen wichtigen Zusammenhang in Bezug auf Vorfälle auf Sportplätzen her. Bei vorsätzlicher Körperverletzung oder Sachbeschädigung in Sportanlagen erhöht sich die Strafe um die Hälfte; Sportanlagen und die darin befindlichen Ausrüstungen gelten als öffentliches Eigentum. Im Schadensfall haften die Verursacher und der von ihnen unterstützte Sportverein gesamtschuldnerisch, und das Regressrecht des Vereins bleibt vorbehalten. Diese Regelung verdeutlicht, dass Disziplinarmaßnahmen wie Stadionschließungen oder Geisterspiele nicht nur den Sport betreffen, sondern Teil eines umfassenderen Sicherheitsbereichs sind, der mit dem Risiko von Schadensersatz und Strafen verbunden ist. (uogm.gsb.gov.tr)
Daher kann der rechtliche Charakter dieser Sanktionen nicht allein als „verbandsinterne Strafen“ interpretiert werden. Es handelt sich vielmehr um ergänzende Sanktionen auf sportlicher Ebene im Rahmen des durch Gesetz Nr. 6222 etablierten Systems der öffentlichen Sicherheit. Strafrecht, Verwaltungssanktionen und Verbandsdisziplin greifen hier ineinander; der Verein kann für denselben Vorfall Konsequenzen in mehreren Rechtsbereichen tragen müssen. (uogm.gsb.gov.tr)
Warum bestimmt das Hinrichtungsregime die rechtliche Natur der Strafe?
Eine der besten Möglichkeiten, den rechtlichen Charakter einer Sanktion zu verstehen, ist die Betrachtung ihrer Durchsetzung. Das türkische Fußballgesetz (FDT 99) regelt die Durchsetzung der Strafe für Geisterspiele detailliert. Protokolllisten, Pressetribüne, eine maximale Zuschauerquote von 5 % für die Gastmannschaft, die Verschiebung der Strafe auf das nächste Spiel, falls dieses mit einem Finalspiel zusammenfällt, und die Unterscheidung zwischen Spielen der Profiliga und des türkischen Pokals zeigen, dass diese Sanktion ein hochtechnisches, fußballspezifisches Durchsetzungsregime aufweist. Dies verdeutlicht, dass die Sanktion – anders als allgemeine rechtliche Sanktionen – auf die Art der sportlichen Aktivität zugeschnitten ist. (TFF)
Eine ähnliche technische Besonderheit besteht bei Strafen wegen Stadionschließung. Ziel der Strafe ist es, dem Verein den Heimvorteil zu nehmen; daher sind Fragen wie das „gewöhnliche Stadion“, der Austragungsort des Spiels und die Wahrung des Heimstatus des Vereins von Bedeutung. Die Tatsache, dass der Vorstand des türkischen Fußballverbands (TFF) aus Sicherheitsgründen beschließen kann, das Spiel in einer anderen Stadt oder einem anderen Stadion auszutragen, und dass dies nicht von der Disziplinarstrafe abgezogen werden kann, macht die Durchführung von Stadionschließungen noch einzigartiger. Anders ausgedrückt: Das Durchführungsregime zeigt, dass die Sanktion keine gewöhnliche Geldstrafe ist, sondern ein schwerwiegender Eingriff, der die räumliche Struktur des Fußballverbands verändert. (TFF)
Vorsichtsmaßnahme und Disziplinarmaßnahme sind nicht dasselbe
Artikel 19 der Fußballwettbewerbsordnung ermächtigt den Vorstand des Türkischen Fußballverbands (TFF), Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehören beispielsweise die Absage von Spielen in Provinzen, in denen die Sicherheit nicht gewährleistet werden kann oder durch Zuschauer gestört wird, die Verlegung von Spielen in eine andere Provinz, die vorübergehende Schließung von Stadien oder die Austragung von Spielen ohne Zuschauer. Absatz 4 desselben Artikels legt ausdrücklich fest, dass diese Vorsichtsmaßnahmen nicht von Strafen wie Stadionschließungen oder Zuschauerverboten abgezogen werden dürfen, die von Disziplinarausschüssen verhängt werden. Diese Bestimmung verdeutlicht den rechtlichen Unterschied zwischen vorübergehenden Sicherheitsmaßnahmen und Disziplinarstrafen. (TFF)
Anders ausgedrückt: Die vom TFF aus Sicherheitsgründen ergriffene vorläufige Maßnahme ersetzt keine Disziplinarmaßnahme. Die Maßnahme ist präventiv und dient dem Schutz; eine Disziplinarstrafe hingegen ist eine Sanktion für den Verstoß selbst. Im selben Fall kann zunächst eine vorläufige Maßnahme ergriffen werden, und anschließend kann die Disziplinarkommission zusätzlich eine Stadionschließung oder ein Geisterspiel anordnen. Dieser Unterschied ist wesentlich für das Verständnis der rechtlichen Natur der Sanktion. Denn die Argumentation, das Spiel habe ohnehin ohne Zuschauer stattgefunden, hebt die Disziplinarstrafe nicht automatisch auf. (TFF)
Einspruchs- und Endgültigkeitsregelung
Ein weiterer Faktor, der den rechtlichen Charakter dieser Sanktionen bestimmt, ist das Berufungsverfahren. Gemäß FDT 88 kann gegen Entscheidungen des Disziplinarausschusses des Fußballverbandes (AFDK) und des Disziplinarausschusses des Profifußballs (PFDK) innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung Berufung beim Schiedsgericht eingelegt werden. Strafen, die von den Disziplinarausschüssen der Provinzen gegen Vereine verhängt werden, wie beispielsweise Stadionschließung oder Geisterspiele, sind jedoch endgültig und können nicht angefochten werden. Bei schwerwiegenderen Entscheidungen ist eine Berufung beim AFDK möglich. Auch Gesetz Nr. 5894 legt fest, dass die Entscheidungen des Schiedsgerichts endgültig und bindend sind und nicht angefochten werden können. (TFF)
Dieses Anwendungsregime bestätigt, dass Stadionschließungen und Geisterspiele keine klassischen Verwaltungsmaßnahmen oder strafrechtlichen Verurteilungen darstellen, sondern besondere Disziplinarmaßnahmen, die letztlich im Rahmen des Sportrechts geregelt werden. Die endgültige Entscheidungsfindung durch die internen Rechtsorgane des Verbandes und das Schiedsgericht unterstreicht den besonderen Charakter der Sanktion innerhalb des eigenständigen Bereichs des Sportrechts. Um diese Sanktionen zu verstehen, ist es daher notwendig, nicht nur die materielle Sanktion selbst, sondern auch den ihr zugrunde liegenden gerichtlich-aufsichtlichen Mechanismus zu betrachten. (LEXPERA)
Abschluss
Die rechtliche Natur von Strafen wegen Stadionschließung und Geisterspielen ist im Kontext dreier unterschiedlicher Sanktionslogiken im türkischen Fußballrecht zu verstehen, die zwar nicht identisch sind, aber häufig im selben Fall Anwendung finden: „Zutrittsverweigerung zum Spiel“ ist eine gezielte Stadionsanktion, die sich gegen bestimmte Blöcke oder Bereiche richtet; „Spiel unter Ausschluss der Öffentlichkeit“ bedeutet die Verpflichtung des Vereins, ein Spiel im gewohnten Heimstadion unter Ausschluss der Öffentlichkeit auszutragen; und „Stadionschließung“ bedeutet, dass der Verein gezwungen ist, seine offiziellen Spiele an einem anderen Ort als seinem gewohnten Heimstadion auszutragen. Diese Sanktionen basieren auf der autonomen Regulierungs- und Disziplinargewalt des türkischen Fußballverbands (TFF) gemäß Gesetz Nr. 5894; sie sind in der Fußballdisziplinarordnung definiert und durchgesetzt. (LEXPERA)
Diese Strafen sind keine klassischen Urteile eines Strafgerichts und auch keine reinen internen Verbandsformalitäten. Es handelt sich um Disziplinarmaßnahmen mit erheblichen sportlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen, die auf der objektiven Verantwortung des Vereins, der Stadionsicherheit und den Pflichten im Fanmanagement beruhen. Die Sicherheitslogik und die Entschädigungsregelung des Gesetzes Nr. 6222 untermauern diese Sanktionen, während die Vorsorgebestimmungen im Fußballwettbewerbsreglement und die Vollstreckungs- und Berufungsbestimmungen im Fußballdisziplinarreglement ihre besondere Stellung im privatrechtlichen Disziplinarbereich vervollständigen. Die Botschaft des türkischen Sportrechts ist heute eindeutig: Ordnung auf der Tribüne und Sicherheit der Zuschauer sind nicht allein Sache der Fans; sie fallen in die unternehmerische Verantwortung des Vereins, und gegebenenfalls werden in diesem Bereich strenge Sanktionen wie die Schließung der Tribüne, Geisterspiele und Stadionschließung verhängt. (uogm.gsb.gov.tr)