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Verhältnis zwischen Hauptarbeitgeber und Unterarbeitgeber

Das Verhältnis zwischen Hauptauftraggeber und Unterauftragnehmer entsteht, wenn der Hauptauftraggeber einen anderen Auftragnehmer für Hilfsarbeiten im Zusammenhang mit der Produktion von Waren oder Dienstleistungen benötigt und diese Arbeiten an ihn vergibt. Ein Unterauftragsverhältnis liegt jedoch auch dann vor, wenn der Hauptauftraggeber aufgrund von betriebsbedingten technologischen Erfordernissen und der Art der Arbeit einen Teil der Hauptarbeit an einen anderen Auftragnehmer vergibt. Artikel 2 des Arbeitsgesetzes Nr. 4857 regelt dieses Verhältnis.

Der Hauptarbeitgeber haftet gesamtschuldnerisch mit dem Unterauftragnehmer für die Verpflichtungen aus dem Arbeitsrecht und dem Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag, dem der Unterauftragnehmer angehört, gegenüber den Beschäftigten des Unterauftragnehmers am Arbeitsplatz. Diese Haftungsbeziehung begründet eine direkte Verantwortung des Hauptarbeitgebers gegenüber den Beschäftigten des Unterauftragnehmers. Der Hauptarbeitgeber ist verantwortlich für die Rechte der Beschäftigten, wie beispielsweise Lohn, Urlaub und Überstundenvergütung, sowie für Arbeitsschutzmaßnahmen, die entsprechende Schulung der Beschäftigten und die Überwachung der Arbeitsbedingungen. Der Hauptgrund für die gemeinsame Haftung von Hauptarbeitgeber und Unterauftragnehmer in diesem Zusammenhang ist der Schutz der Arbeitnehmerrechte.

Schließt der Hauptauftraggeber einen Vertrag mit einem Subunternehmer ab, haftet er für dessen Angestellte, als wären es seine eigenen. Dies soll verhindern, dass Hauptauftraggeber ihre eigenen Angestellten entlassen und fälschlicherweise behaupten, diese arbeiteten für den Subunternehmer, um ihnen dadurch weniger Lohn zu zahlen. In solchen Fällen werden die Angestellten des Subunternehmers so behandelt, als wären sie Angestellte des Hauptauftraggebers.

Für das Zustandekommen eines Auftragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Unterauftragnehmer müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Voraussetzungen sind: das Vorhandensein eines Auftraggebers, die Ausführung der Arbeiten am Arbeitsplatz des Auftraggebers, die Bezugnahme der Arbeiten auf am Arbeitsplatz hergestellte Waren oder Dienstleistungen sowie die Notwendigkeit von technischem Fachwissen im Rahmen der Geschäftstätigkeit oder aufgrund der Art der Arbeit.

Außer unter den oben genannten Bedingungen ist es nicht möglich, die Hauptarbeit in Teilaufgaben aufzuteilen und diese an Unterauftragnehmer zu vergeben. Beispielsweise könnte eine Fabrik, die regelmäßig Taschen herstellt, ein Sicherheitsunternehmen mit der Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen beauftragen; dies ist eine Hilfstätigkeit im Zusammenhang mit der Warenproduktion und stellt ein Unterauftragsverhältnis dar. Die Vergabe einer mit der Taschenproduktion zusammenhängenden Aufgabe, die keine technische Expertise erfordert, an einen anderen Auftraggeber stellt jedoch kein Unterauftragsverhältnis dar.

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