Beiträge von Sportlern in sozialen Medien: Disziplinarverfahren, Meinungsfreiheit und Vereinsbestimmungen
Einleitung: Die neue Dimension der Athlet-Vereins-Beziehung in der digitalen Welt
Soziale Medien haben sich für Sportler zu einem der wichtigsten Kanäle entwickelt, um ihre Sichtbarkeit zu erhöhen, ihr Image zu stärken und kommerzielle Vorteile zu erzielen. Allerdings kann jeder Social-Media-Beitrag den Markenwert eines Vereins, Sponsorenbeziehungen, die Disziplin im Team und die Verbandsbestimmungen beeinflussen. Daher sollten die Social-Media-Aktivitäten von Sportlern nicht nur im Hinblick auf die Meinungsfreiheit, sondern auch auf Disziplinarrecht, Haftung, Bildrechte und vertragliche Verpflichtungen gegenüber ihren Vereinen bewertet werden.
Nach türkischem Recht genießen Sportler zwar Meinungsfreiheit, unterliegen aber aufgrund ihrer Verträge mit ihren Vereinen gewissen Einschränkungen. Disziplinarmaßnahmen, insbesondere im Profisport, werden häufig aufgrund von Beiträgen in sozialen Medien verhängt und können gerichtlich überprüft werden.
1. Die rechtliche Natur der Social-Media-Beiträge von Sportlern
Beiträge in sozialen Medien sind sowohl persönliche Meinungen als auch eine Form der öffentlichen Kommunikation. Daher:
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Es beinhaltet ein Element des Rechts auf Persönlichkeit
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Er unterliegt dem in seinem Vertrag mit dem Verein festgelegten Verhaltenskodex
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Es steht im Zusammenhang mit Werbe- und Sponsoringverträgen
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Dies könnte Sanktionen gemäß der Disziplinarordnung des Verbandes nach sich ziehen.
Vereine haben keine direkte Kontrolle über die Social-Media-Konten ihrer Athleten; sie können jedoch vertraglich bestimmte Einschränkungen festlegen.
2. Meinungsfreiheit und ihre Grenzen
Artikel 26 der Verfassung garantiert jedem die Meinungsfreiheit. Für Sportler bedeutet dieses Recht:
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Kritisiere nicht,
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Meinungsäußerung zu sozialen Fragen und gesellschaftlichen Ereignissen,
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Aufmerksamkeit auf berufliche Probleme lenken
Dazu gehören Bereiche wie diese.
Die Meinungsfreiheit hat jedoch auch Grenzen:
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Angriff auf persönliche Rechte,
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Schädigung des Markenwerts des Vereins
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Verbot politischer Propaganda (kann durch Vereinsrichtlinien auferlegt werden),
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Beiträge, die zu Gewalt oder Hass aufrufen,
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Beleidigende Sprache.
Ein Überschreiten dieser Grenzen kann disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen.
3. Vereinsordnung: Verhaltenskodex und Regeln für digitale Ethik
Professionelle Vereine erarbeiten interne Richtlinien für die Nutzung sozialer Medien. Diese Richtlinien beinhalten typischerweise folgende Verbote:
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Geheimnisse über Spiele und Teams teilen,
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Negative Äußerungen über den Schiedsrichter und den Verband,
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Beiträge, die Sponsorenunternehmen herabsetzen,
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Auseinandersetzungen mit Fans der gegnerischen Mannschaft,
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Offenlegung interner Teamstreitigkeiten.
Sportler, der gegen den Vertrag verstoßen hat, indem er Inhalte geteilt hat:
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Bußgeld,
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Ausschluss aus dem Kader,
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die Kündigung ihres Vertrags
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4. Der Einfluss von Social-Media-Beiträgen auf Disziplinarverfahren
Die Disziplinarausschüsse der Verbände (TFF, TBF, TVF usw.) können Beiträge in sozialen Medien als Disziplinarverstöße werten. Häufige Verstöße sind:
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Beleidigung des Schiedsrichters oder des Gegners,
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Aussagen, die dem Ruf des Vereins schaden,
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Rassistische, sexistische oder diskriminierende Sprache,
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Beiträge, die Fans provozieren,
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Aussagen, die gegen den Grundsatz des fairen Spiels verstoßen.
Beweismittel:
Auch wenn der Beitrag gelöscht wurde, wird der Screenshot als Beweismittel akzeptiert.
Arten von Disziplinarmaßnahmen:
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Bußgeld,
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Verurteilung,
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Vom Wettbewerb ausgeschlossen,
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Entzug von Rechten,
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Interne Disziplinarmaßnahmen des Vereins.
5. Konflikte mit Sponsoringverträgen
Die Social-Media-Beiträge eines Sportlers sind ein wesentlicher Bestandteil seines persönlichen Markenwerts. Aus Sicht von Sponsoren bergen diese Beiträge jedoch Risiken:
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Beendigung des Vertrags,
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Entschädigungsanspruch
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zu Vorwürfen der Schädigung des Markenrufs
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Zum Beispiel:
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Weitergabe eines Konkurrenzprodukts
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Eine gesponserte Marke mit einer politischen oder kontroversen Agenda in Verbindung bringen,
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Verbreitung unmoralischer Inhalte
Ein Verstoß gegen die Sponsorenvereinbarung ist akzeptabel.
6. Persönlichkeitsrechte, Unterscheidung zwischen Kritik und Beleidigung
Die Meinungsäußerung von Sportlern sollte nicht als Verletzung der Persönlichkeitsrechte angesehen werden. Das Teilen kritischer Inhalte ist rechtlich geschützt.
Jedoch:
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Beleidigung,
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Schwören,
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Verleumdung,
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diffamierendem Inhalt
können rechtliche Schritte und Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.
Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unterscheidet sorgfältig zwischen „Kritik und Beleidigung“ und stellt fest, dass Kritik im Allgemeinen aufgrund des öffentlichen Ansehens des Sportlers im weiteren Kontext akzeptiert wird.
7. Gerichtliche Überprüfung von gegen Sportler verhängten Strafen
Rechtsmittelverfahren gegen Disziplinarmaßnahmen:
A. Disziplinarausschuss des Verbandes → Schiedsgericht
Sie ist im Allgemeinen die letzte Instanz.
B. CAS-Antrag
Dies ist für international qualifizierte Athleten und Turniere möglich.
C. Allgemeine Gerichte
Es kann zur Geltendmachung eines Anspruchs wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten oder ungerechtfertigter Kündigung verwendet werden.
Strafen für Beiträge in sozialen Medien werden insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der „Verhältnismäßigkeit“ geprüft.
8. Beziehungen innerhalb des Teams und das Gleichgewicht zwischen Management und Athleten
Soziale Medien sind für Sportler ein wirkungsvolles Instrument, um die Beziehungen innerhalb ihres Vereins zu beeinflussen. Vereinsintern:
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Kritik am technischen Team
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Beiträge verfassen, die sich gegen die Regierung richten,
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Kontroversen mit Teamkollegen auslösen
Dies könnte als Disziplinarverstoß gewertet werden.
Vereine können solche Beiträge einschränken, um den Zusammenhalt der Mannschaft zu schützen; übermäßige Einschränkungen würden jedoch einen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit darstellen.
9. Datenaustausch und Verantwortung gemäß dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (KVKK)
Social-Media-Konten von Sportlern:
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Leistungsdaten,
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Bilder mit Gesundheitsinformationen
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es sich bei den Bildern um Aufnahmen aus dem Privatleben handelt,
besteht auch ein Risiko gemäß dem französischen Datenschutzgesetz (KVKK).
Es ist Vereinen gesetzlich untersagt, Bilder von Sportlern ohne deren Zustimmung zu verbreiten.
Fazit: Soziale Medien sind im Sportrecht sowohl ein Recht als auch eine Verantwortung
Soziale Medien der Sportler:
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Es ist ein Spiegelbild der Meinungsfreiheit
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Der persönliche Markenwert ist ein grundlegendes Element
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Es hat direkte Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis mit dem Verein
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Dies kann disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen.
Daher muss ein sorgfältiges Gleichgewicht gefunden werden zwischen Rechtsbewusstsein, Vereinskonformität, ethischen Regeln und Meinungsfreiheit .
Das moderne Sportrecht verfolgt einen Ansatz, der eine informierte und verantwortungsvolle Kommunikation fördert, anstatt den Athleten zum Schweigen zu bringen.