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Anspruchsverfahren nach Artikel 97 des Vollstreckungs- und Insolvenzgesetzes

Wenn ein Dritter Ansprüche auf Gegenstände erhebt, die im Rahmen eines Pfändungsverfahrens von einem Vollstreckungsbeamten beschlagnahmt wurden, kommt das Eigentumsverfahren zur Anwendung. Bei Pfändungen werden zunächst die beweglichen Sachen des Schuldners und anschließend die unbeweglichen Sachen gepfändet. Die Pfändung von Gegenständen, die Dritten gehören sollen, erfolgt zuletzt.

Hauptzweck der Eigentumsfeststellung ist die Klärung von Ansprüchen Dritter, die den Gläubiger daran hindern, die Vollstreckung des gepfändeten Vermögens zu behindern und die zur Aufhebung oder Einschränkung der Pfändung führen können.[1] Das Verfahren zur Eigentumsfeststellung unterscheidet sich je nachdem, ob sich das Vermögen im Besitz des Schuldners oder des Gläubigers befindet. Im Folgenden wird der Anwendungsbereich der Artikel 96 und 97 des Vollstreckungs- und Insolvenzgesetzes, d. h. der Fall, dass sich das Vermögen im Besitz des Schuldners befindet, erläutert.

STUFE 1 STUFE 2
Vollstreckungsbehörde – Vollstreckungsgericht

Vorbereitungsverfahren

Vollstreckungsgericht

Anspruch auf Leistungen

Diagramm 1[2]

  • Was könnte Gegenstand eines Anspruchs sein?

Ansprüche auf Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeit, Nießbrauch oder eingetragene persönliche Rechte können von einem Dritten oder vom Schuldner geltend gemacht werden, wenn dieser der Ansicht ist, dass sie dem Dritten zustehen. Selbst wenn der Dritte, der im Vollstreckungsverfahren der Schuldner des Schuldners ist, den Anspruch anerkennt, wird ein Eigentumsanspruch erhoben, wenn ein weiterer Dritter behauptet, dass ihm der Anspruch zusteht.[3]

Vorbereitendes Verfahren: Innerhalb von sieben Tagen nach Kenntnis der Pfändung kann der Schuldner oder ein Dritter, der ein Recht an dem gepfändeten Vermögen geltend macht, einen Eigentumsanspruch geltend machen. Dieser Anspruch wird während des Pfändungsverfahrens erhoben und im Protokoll festgehalten. Der Anspruchsteller muss den Anspruch innerhalb von sieben Tagen nach Kenntnis der Pfändung einreichen; Gläubiger und Schuldner haben drei Tage Zeit, Widerspruch einzulegen. Wird kein Widerspruch eingelegt, gilt der Anspruch als anerkannt.

 

Anspruchsberechtigung: Gemäß Artikel 97 des Vollstreckungsgesetzes wird im Falle eines Widerspruchs die Akte an das Vollstreckungsgericht weitergeleitet; dieses entscheidet über die Aussetzung oder Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens. Nach Absatz 3 wird bei einer Entscheidung über die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens vom klagenden Dritten eine Sicherheit zum Schutz vor möglichen Verlusten des Gläubigers verlangt. Der Dritte muss innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung der Entscheidung Klage erheben.

  • Was passiert, wenn kein Anspruch geltend gemacht wird?

Da der Schuldner gemäß Artikel 97/5 des Vollstreckungs- und Insolvenzgesetzes als auf seine Ansprüche gegenüber dem Gläubiger verzichtet gilt, kann der Gläubiger zu einem späteren Zeitpunkt einen Verkauf beantragen; es kann jedoch nicht gesagt werden, dass der Schuldner auf seine Ansprüche gegenüber dem Schuldner verzichtet hat; der Gläubiger kann gegen den Schuldner Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen.[4]

  • Was geschieht, wenn ein Anspruch auf Leistungen geltend gemacht wird?

Gemäß Artikel 97/8 des Vollstreckungs- und Insolvenzgesetzes kann ein Dritter, der keine Gelegenheit hatte, einen Eigentumsanspruch geltend zu machen, ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Beschlagnahme beim Vollstreckungsgericht einen Eigentumsanspruch hinsichtlich des beschlagnahmten Vermögens oder, falls das Vermögen verkauft wurde, der Erlös aber nicht an den Gläubiger ausgezahlt wurde, hinsichtlich des Erlöses geltend machen.

Eigentumsansprüche werden vor dem Vollstreckungsgericht nach den allgemeinen Bestimmungen des vereinfachten Gerichtsverfahrens verhandelt.

 

[1] Mehmet Kâmil Yıldırım/Nevhis Deren Yıldırım, Enforcement and Bankruptcy Law, 8. Auflage, Istanbul: Beta Publishing, 2021, S. 224.

[2] Age, S. 226.

[3] Alter, S. 226.

[4] Hakan Pekcanıtez/Muhammet Özekes, Praktische Studien zum Vollstreckungs- und Insolvenzrecht, 20. Auflage, Istanbul: Onikilevha Publishing, 2021, S. 82.

 

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