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2918 Straßenverkehrsgesetz Anhang 2

2918 Straßenverkehrsgesetz Anhang 2

Nutzung von Fahrzeugen für andere als die, für die sie zugelassen wurden

Artikel 2 des genannten Gesetzes regelt, wie der Titel bereits andeutet, die Nutzung von Fahrzeugen zu anderen als den in der Zulassungsbescheinigung angegebenen Zwecken. Der zulässige Nutzungszweck eines Fahrzeugs ist in der Zulassungsbescheinigung vermerkt. Die Nutzung eines Fahrzeugs zu einem anderen als dem in der Zulassungsbescheinigung angegebenen Zweck wird daher mit einer Geldbuße von 1.002 Türkischen Lira geahndet. Diese Geldbuße gilt nicht nur für den Fahrer, sondern auch für die Fahrzeughalter, die dem Fahrer die Nutzung zu diesem Zweck gestattet haben. Darüber hinaus wird ein Fahrzeug, das zu einem anderen als dem in der Zulassungsbescheinigung angegebenen Zweck genutzt wird, für fünfzehn Tage beschlagnahmt. Die ersten beiden Absätze dieses Gesetzesartikels unterstreichen diese Punkte.

Der dritte Absatz des einschlägigen Gesetzes enthält eine Regelung, die unter das Stadtgemeindegesetz Nr. 5216 vom 10.07.2004 und das Gemeindegesetz Nr. 5393 vom 03.07.2005 fällt. Demnach ist es verboten, Fahrgäste innerhalb der von der Gemeinde festgelegten Grenzen ohne eine Arbeitserlaubnis und/oder Lizenz der jeweiligen Gemeinde, außerhalb des in der Erlaubnis und/oder Lizenz angegebenen Tätigkeitsbereichs und schließlich außerhalb des in der Erlaubnis und/oder Lizenz angegebenen Arbeitsbereichs, d. h. der in der Erlaubnis und/oder Lizenz angegebenen Route, zu befördern.

Wer innerhalb der von der Gemeinde festgelegten Grenzen ohne Arbeitserlaubnis und/oder Lizenz gegen das Beförderungsverbot für Personen verstößt, muss eine Geldbuße von 5.010 Türkischen Lira zahlen. Wer innerhalb der von der Gemeinde festgelegten Grenzen außerhalb des in der Erlaubnis und/oder Lizenz festgelegten Tätigkeitsbereichs gegen das Beförderungsverbot für Personen verstößt, muss eine Geldbuße von 2.018 Türkischen Lira zahlen. Wer innerhalb der von der Gemeinde festgelegten Grenzen außerhalb des in der Erlaubnis und/oder Lizenz festgelegten Arbeitsbereichs oder der festgelegten Route gegen das Beförderungsverbot für Personen verstößt, muss eine Geldbuße von 1.002 Türkischen Lira zahlen. Bei einem erneuten Verstoß innerhalb eines Jahres nach dem ersten Verstoß gilt Folgendes: Wer innerhalb der von der Gemeinde festgelegten Grenzen ohne Arbeitserlaubnis und/oder Lizenz gegen das Beförderungsverbot für Personen verstößt, muss eine Geldbuße von 10.020 Türkischen Lira zahlen; wer innerhalb der von der Gemeinde festgelegten Grenzen außerhalb des in der Erlaubnis und/oder Lizenz festgelegten Tätigkeitsbereichs gegen das Beförderungsverbot für Personen verstößt, muss eine Geldbuße von 4.036 Türkischen Lira zahlen. Wer gegen das Beförderungsverbot für Personen innerhalb der von der Gemeinde festgelegten Grenzen außerhalb des in der Genehmigung und/oder Lizenz angegebenen Arbeitsbereichs oder der angegebenen Route verstößt, wird mit einer Geldstrafe von 2.004 Türkischen Lira belegt.

Der Betreiber oder Halter des Fahrzeugs ist dafür verantwortlich, zu prüfen, ob das Fahrzeug gegen die vorgenannten Bestimmungen verstößt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und die Einhaltung dieser Vorkehrungen zu überwachen. Der Betreiber oder Halter muss bei der Prüfung auf Verstöße, dem Treffen der erforderlichen Vorkehrungen und der Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen nicht selbst das Fahrzeug fahren.

Fahrzeuge, die innerhalb der von der Gemeinde festgelegten Grenzen ohne Arbeitsgenehmigung und/oder Lizenz gegen das Personenbeförderungsverbot verstoßen, werden für sechzig Tage beschlagnahmt. Fahrzeuge, die innerhalb der von der Gemeinde festgelegten Grenzen außerhalb des in der Genehmigung und/oder Lizenz festgelegten Tätigkeitsbereichs gegen das Personenbeförderungsverbot verstoßen, werden für dreißig Tage beschlagnahmt. Fahrzeuge, die innerhalb der von der Gemeinde festgelegten Grenzen außerhalb des in der Genehmigung und/oder Lizenz festgelegten Arbeitsbereichs oder der festgelegten Route gegen das Personenbeförderungsverbot verstoßen, werden ebenfalls für fünfzehn Tage beschlagnahmt.

Wer auch nach Ablauf der hierfür erteilten Arbeitserlaubnis bzw. Betriebserlaubnis weiterhin Fahrgäste innerhalb der von der Gemeinde festgelegten Grenzen befördert, muss mit einer Geldstrafe von 1.002 Türkischen Lira rechnen. Darüber hinaus wird das Fahrzeug beschlagnahmt, bis die erforderliche Arbeitserlaubnis bzw. Betriebserlaubnis vorliegt und die Mängel behoben sind.

Die Zahlungsmodalitäten für die genannten Bußgelder sind in der Straßenverkehrsordnung geregelt. Zahlungen können demnach bei der von der Steuerverwaltung des Finanzministeriums benannten türkischen Post (PTT), bei Finanzämtern, relevanten Banken und dem Finanzministerium unterstellten Buchhaltungsstellen erfolgen.

Schließlich haben Einzelpersonen das Recht, gegen die vorgenannten Strafen Berufung einzulegen. Dementsprechend können sie persönlich bei dem Amtsgericht in dem Gebiet, in dem der Strafzettel ausgestellt wurde, Berufung einlegen.

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