2.1 Anspruch auf Versicherungsentschädigung für ein gestohlenes Fahrzeug
VOR DEM ISTANBULER ZIVILGERICHT ERSTER STELLE
Kläger: DD (Türkische nationale Identifikationsnummer: 11111111111)
Stadtteil Kartal, 15. Straße, Nr. 11/11, Bahçelievler/Istanbul
VERTRETER: Rechtsanwalt Sabahat YILMAZ – UETS
BEKLAGTER: Y. Insurance Inc.
GEGENSTAND DER KLAGE: Gegenstand der Klage ist die Forderung der beklagten Gesellschaft nach Zahlung des Fahrzeugwerts zuzüglich gesetzlicher Zinsen aufgrund des Diebstahls des unter der Versicherungsnummer 222222222 versicherten Fahrzeugs
ERKLÄRUNGEN
1) Das Fahrzeug wurde von Unbekannten gestohlen. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen 34 XXX 123, das meinem Mandanten gehört und bei der beklagten Versicherung unter der Versicherungspolice Nr. 222222222 versichert ist, wurde von meinem Mandanten am 01.01.2026 gegen 22:30 Uhr in der Ç. Straße im Stadtteil KK geparkt. Als mein Mandant am 02.01.2026 gegen 09:00 Uhr zu seinem Parkplatz zurückkehrte, stellte er fest, dass das Fahrzeug verschwunden war. Nach Nachfrage in der Umgebung schloss er, dass sein Fahrzeug von Unbekannten gestohlen worden war . Wie aus der unserem Antrag beigefügten Anzeige wegen Fahrzeugdiebstahls hervorgeht, erstattete mein Mandant unverzüglich Anzeige bei der Polizei und richtete eine Beschwerde gegen die Diebe.
2) Die beklagte Versicherung verweigerte die Schadensregulierung. Der Kläger, dessen Fahrzeug vollkaskoversichert war, beantragte bei der beklagten Versicherung eine Entschädigung, nachdem sein Fahrzeug von Unbekannten gestohlen worden war . Die beklagte Versicherung lehnte die Entschädigung unberechtigt und ohne Begründung ab, da der Diebstahl angeblich nicht am angegebenen Ort, zur angegebenen Art und zum angegebenen Datum stattgefunden habe . Das Ablehnungsschreiben wurde auch an die X. Insurance Brokerage Services Ltd. Co., die Agentur, die die Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug ausgestellt hatte, gesendet. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Fahrzeug über eine vom Kläger bei der Versicherung abgeschlossene Vollkaskoversicherung versichert war. Nach dem Diebstahl meldete der Kläger den Vorfall der Versicherung und reichte die erforderlichen Unterlagen ein. Die Versicherung leistete jedoch keine Zahlung und versandte stattdessen ein unberechtigtes Ablehnungsschreiben. Wie ersichtlich, hat die beklagte Versicherung, die zur Entschädigung meines Mandanten für den entstandenen Schaden verpflichtet ist, aufgrund des Diebstahls des Fahrzeugs im Rahmen der Vollkaskoversicherung unseren Anspruch ungerechtfertigt und unbegründet abgelehnt, was die Einreichung dieser Klage erforderlich machte. Da die Versicherung ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, beantragt der Kläger die gerichtliche Anordnung der Einziehung der Versicherungssumme (Marktwert) zuzüglich Verzugszinsen.
RECHTSGRUNDLAGE
• Versicherungsvertrag, türkisches Handelsgesetzbuch, türkische Zivilprozessordnung, türkisches Obligationenrecht und alle relevanten Rechtsvorschriften.
BEWEISMITTEL • Vollkaskoversicherungspolice Nr. 222222222, • Prämienzahlungsbelege, • Anzeige wegen Fahrzeugdiebstahls, • Fahrzeugschein , • Polizeibericht/Gendarmeriebericht zum Diebstahl, • Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft , • Meldungen und Anträge an die Versicherung, • Schreiben/Ablehnungsbescheid der Versicherung, dass die Zahlung nicht erfolgt ist, • Gutachten zum Marktwert des Fahrzeugs, • Schadensgutachten der Versicherung, • HTS-, MOBESE- und Kameraaufzeichnungen (ggf. anfordern) , • Zeugenaussagen , • Sachverständigengutachten , • Eidesstattliche Erklärung , • Ortsbesichtigung , • Alle Arten von rechtlich zulässigen Beweismitteln
SCHLUSSFOLGERUNG UND ANTRAG Aus den oben genannten Gründen und unter Vorbehalt unserer Rechte hinsichtlich etwaiger weiterer Ansprüche beantragen und fordern wir: 1. Die Erstattung des Fahrzeugwerts zuzüglich gesetzlicher Zinsen aufgrund des Diebstahls des unter der Versicherungsnummer 222222222 versicherten Fahrzeugs. 2. Dass die Gerichts- und Anwaltskosten vom Beklagten getragen werden .
Anwalt des Klägers
: SABAHAT YILMAZ