Scheidung wegen Untreue
Scheidungsverfahren, die juristisch als Ehebruch bezeichnet werden, werden gemäß Artikel 161 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor Familiengerichten nach besonderen Verfahrensregeln eingeleitet, wenn ein Ehepartner den anderen während der Ehe betrügt.
Scheidung wegen Ehebruchs
Untreue ist rechtlich klar definiert. Laut Gesetz gilt der Geschlechtsverkehr zwischen Ehepartnern als Ehebruch. Ähnliche Handlungen wie Küssen, Umarmen oder Berühren können gemäß Artikel 163 des Bürgerlichen Gesetzbuches als unehrenhaftes Lebenswandel verfolgt werden.
Beweis für Betrug
In Scheidungsverfahren wegen Untreue liegt die Beweislast für das Vorliegen dieser Umstände bei dem Ehepartner, der die Anschuldigung erhebt. Daher ist der betrogene Ehepartner verpflichtet, seine Behauptung zu beweisen, wenn er die Scheidung aus diesem Grund beantragt.
Die zunehmende Bedeutung der Technologie im Leben der Menschen zeigt sich auch in diesem Bereich. Früher wurden heimliche Beziehungen in der Ehe durch Zeugen bewiesen. Heute dienen soziale Medien als Beweismittel. Es ist entscheidend, dass diese Beweise im Rahmen des Gesetzes bleiben.
Der Prozess der Einreichung einer Klage
Das Bürgerliche Gesetzbuch legt die absoluten Scheidungsgründe für Paare fest, deren Ehe noch gültig ist. Ehebruch zählt zu diesen absoluten Scheidungsgründen. Ein Ehepartner, der aus diesem Grund die Scheidung beantragen möchte, kann daher beim Familiengericht ein Verfahren einleiten, indem er eine Klage einreicht und seine Ansprüche hinsichtlich des vorliegenden Falls darlegt. Für eine effektivere Begleitung und einen reibungsloseren Ablauf des Verfahrens ist jedoch die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung ratsam.
Verjährungsfrist für den Fall
Gemäß Artikel 161/2 des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der betrogene Ehepartner, der von der Untreue des anderen erfährt, das Recht, innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnisnahme die Scheidung einzureichen. Selbst wenn der betrogene Ehepartner die Scheidungsgründe erst später erfährt, verjährt die Frist für die Einreichung einer Scheidungsklage wegen Untreue fünf Jahre nach dem Datum der Untreuehandlung. Der verzeihende Ehepartner hat selbstverständlich kein Klagerecht.
Für weitere Informationen und Unterstützung in dieser Angelegenheit können Sie sich an die erfahrenen Anwälte unserer Kanzlei wenden.
