Welche Bestimmungen sollten in einem Stadtentwicklungsvertrag zugunsten des Grundstückseigentümers enthalten sein?
Das wichtigste Dokument zum Schutz der Rechte von Immobilieneigentümern im Rahmen der Stadterneuerung ist der mit dem Bauunternehmen geschlossene Stadterneuerungsvertrag. Dieser Vertrag legt fest, welche Wohneinheiten die Eigentümer erhalten, die Pflichten des Bauunternehmens, den Fertigstellungstermin, die Auszahlung der Mietbeihilfe, den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung und das Vorgehen bei Verzögerungen während des Abrisses eines baufälligen Gebäudes und des Neubaus an dessen Stelle.
In der Praxis unterzeichnen viele Immobilieneigentümer von Bauunternehmen erstellte Verträge, ohne diese ausreichend zu prüfen, und erleiden dadurch erhebliche Rechtsverluste. Insbesondere unklare Lieferzeiten, unzureichende Vertragsstrafen, vorzeitige Eigentumsübertragungen, fehlende Sicherheitsleistungen, unvollständige technische Spezifikationen, fehlende Berechnungen des Firmenwerts und fehlende Bestimmungen bei mangelhafter oder unvollständiger Ausführung können dazu führen, dass Immobilieneigentümer geschädigt werden.
Ein Stadtentwicklungsvertrag ist nicht einfach ein Dokument, das die Übereinkunft der Parteien festhält. Es handelt sich um einen umfassenden Rechtstext, der die Eigentumsrechte, neu entstandene eigenständige Wohneinheiten, wirtschaftliche Interessen und Klagerechte der Eigentümer unmittelbar beeinflusst. Daher muss der Vertrag klar, eindeutig, durchsetzbar und zugunsten des Eigentümers leicht beweisbar sein.
Warum ist ein Stadtentwicklungsabkommen wichtig?
Bei städtebaulichen Umgestaltungsprojekten verschwindet mit dem Abriss eines bestehenden Gebäudes die von den Eigentümern genutzte Wohneinheit. Ab diesem Zeitpunkt hängen die Rechte der Eigentümer weitgehend von den Vertragsbedingungen ab. Legt der Vertrag nicht fest, was der Auftragnehmer zu tun hat, wann er es zu tun hat und welche Konsequenzen ihm bei Nichterfüllung drohen, wird es für die Eigentümer schwierig, ihre Ansprüche geltend zu machen.
Der Vertrag macht die Zusagen des Auftragnehmers schriftlich und verbindlich. Mündliche Zusagen, Versprechen aus Besprechungen oder Werbung in Broschüren allein bieten keine ausreichende Sicherheit. Alle wichtigen Punkte müssen im Vertrag klar und deutlich festgehalten werden, um die Eigentümer zu schützen.
Insbesondere in Mehrfamilienhäusern und -anlagen mit vielen Eigentümern können Unklarheiten im Vertrag zu Streitigkeiten zwischen den Eigentümern führen. Ist beispielsweise unklar, welcher Eigentümer welche Wohnung erhält, wie die Preisdifferenzen berechnet werden, wie Gemeinschaftsflächen genutzt werden und wem die Park- und Abstellrechte zustehen, können sogar nach Fertigstellung des Baus noch Gerichtsverfahren eingeleitet werden.
Die Lieferzeit muss klar und präzise angegeben werden
Eine der wichtigsten Bestimmungen, die im Rahmen eines städtebaulichen Umgestaltungsvertrags zugunsten des Grundstückseigentümers enthalten sein sollte, ist der Fertigstellungstermin. Der Vertrag muss den Termin, bis zu dem der Auftragnehmer das Gebäude fertiggestellt hat, klar festlegen. Der Fertigstellungstermin darf nicht vage, auslegungsbedürftig oder gänzlich im Ermessen des Auftragnehmers liegen.
Bei der Festlegung der Lieferzeit reicht die einfache Aussage „Die Bauarbeiten werden innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung abgeschlossen sein“ nicht immer aus. Wird die Genehmigung nicht erteilt, kann der Auftragnehmer das Genehmigungsverfahren in die Länge ziehen, wodurch sich die Lieferzeit faktisch ebenfalls verlängert. Daher sollten im Vertrag die Frist für die Einholung der Genehmigung, der Baubeginn und die Lieferzeit separat aufgeführt werden.
Beispielsweise sollte klar festgelegt werden, dass der Auftragnehmer innerhalb einer bestimmten Frist ab Vertragsdatum eine Baugenehmigung beantragt, diese innerhalb einer bestimmten Frist erhält und die Bauarbeiten innerhalb einer bestimmten Frist ab dem Datum der Genehmigung abschließt. Darüber hinaus ist eine Klausel, die besagt, dass die Übergabe erst mit der Nutzungsgenehmigung als abgeschlossen gilt, eine wichtige Bestimmung zugunsten des Eigentümers.
Eine Strafklausel für den Fall einer Verzögerung sollte aufgenommen werden
Bei Stadterneuerungsprojekten zählen Bauverzögerungen zu den häufigsten Problemen für Immobilieneigentümer. Bauunternehmen beginnen möglicherweise verspätet mit dem Bau, verzögern das Genehmigungsverfahren, haben Finanzierungsschwierigkeiten oder können das Projekt nicht fristgerecht abschließen. In solchen Fällen verlieren Immobilieneigentümer ihre Häuser oder Geschäfte, müssen weiterhin Miete zahlen und erleiden wirtschaftliche Einbußen.
Daher sollte die Vertragsstrafe im Falle einer Verzögerung klar im Vertrag festgelegt werden. Diese Vertragsstrafe sollte den Betrag angeben, den jeder Eigentümer, jede Wohneinheit oder jeder Monat zu zahlen hat, wenn der Auftragnehmer den Liefertermin überschreitet. Diese Bestimmung erleichtert es den Eigentümern, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ohne ihre Verluste einzeln nachweisen zu müssen.
Die Höhe der Vertragsstrafe sollte abschreckend wirken. Eine zu niedrige Vertragsstrafe ist für den Auftragnehmer wirkungslos. Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass die Vertragsstrafe unabhängig von der Mietbeihilfe gilt, dass sie sich mit der Dauer der Verzögerung weiter anhäuft und dass die sonstigen Entschädigungsansprüche der Eigentümer im Falle einer durch Verschulden des Auftragnehmers verursachten Verzögerung bestehen bleiben.
Mietbeihilfen müssen klar angegeben werden
Wenn Gebäude im Zuge von Stadterneuerungsprojekten leer stehen, benötigen die Eigentümer häufig alternative Wohn- oder Geschäftsräume. Daher sollte jegliche vom Auftragnehmer zu zahlende Mietbeihilfe im Vertrag ausdrücklich zugunsten der Eigentümer festgelegt werden.
Der Vertrag sollte die Höhe des Mietzuschusses, den Beginn, die Laufzeit in Monaten, die Zahlungstermine und die Folgen von Zahlungsverzug genau festlegen. Allgemeine Aussagen wie „Der Auftragnehmer wird einen Mietzuschuss gewähren“ sind nicht ausreichend.
Es sollte außerdem klargestellt werden, ob die Mietbeihilfe unabhängig von der staatlichen Mietbeihilfe gewährt wird. Die vom Auftragnehmer gezahlte Mietbeihilfe darf nicht mit staatlicher Beihilfe verwechselt werden. Darüber hinaus sollte eindeutig festgelegt werden, dass die Mietbeihilfe auch bei Bauverzögerungen weitergezahlt wird und dass dies die Vertragsstrafe für die Verzögerung nicht aufhebt.
Die Eigentumsübertragung sollte schrittweise erfolgen
Eines der größten Risiken für Grundstückseigentümer ist die vorzeitige und unkontrollierte Eigentumsübertragung an den Bauunternehmer. Manche Verträge räumen dem Bauunternehmer das Recht ein, bereits zu Baubeginn große Teile des Grundstücks zu übertragen oder zu verkaufen. Dies kann dazu führen, dass der Bauunternehmer die ihm zugeteilten, voneinander unabhängigen Einheiten an Dritte veräußert, bevor der Bau abgeschlossen ist.
Die Eigentumsübertragung an den Eigentümer muss im Vertrag stufenweise geregelt werden. Der Auftragnehmer sollte seinen Anteil erst dann übernehmen dürfen, wenn er bestimmte Bauabschnitte abgeschlossen hat. Als Kriterien für die Eigentumsübertragung können beispielsweise die Einholung der Baugenehmigung, das Legen des Fundaments, der Rohbau, der Innenausbau und die Abnahme der Nutzungsgenehmigung festgelegt werden.
Darüber hinaus sollten die dem Auftragnehmer eingeräumten Befugnisse dessen Recht einschränken, das Grundstück zu verkaufen, zu übertragen, zu verpfänden oder gegen den Grundstückseigentümer vorzugehen. Grundstückseigentümer, die vor Fertigstellung des Baus alle ihre Eigentumsrechte an den Auftragnehmer übertragen, riskieren einen erheblichen Rechteverlust.
Vom Auftragnehmer muss eine Sicherheitsleistung verlangt werden
Der Vertrag muss eine Sicherheitsklausel zugunsten des Grundstückseigentümers enthalten. Diese Sicherheit schützt den Grundstückseigentümer für den Fall, dass der Auftragnehmer die Bauarbeiten nicht fristgerecht abschließt, die Arbeiten unvollendet lässt, unvollständige oder mangelhafte Ware liefert oder gegen den Vertrag verstößt.
Als Sicherheit kann eine Bankgarantie, eine Hypothek, eine Bürgschaft, ein Schuldschein, eine als Sicherheit verpfändete Immobilie oder ein anderes Rechtsinstrument dienen. Die Sicherheit muss jedoch tatsächlich einbringlich und von ausreichendem Wert sein.
Der Vertrag muss Art, Höhe, Laufzeit und die Bedingungen für die Auszahlung der Kaution sowie deren Rückzahlungszeitpunkt klar festlegen. Eine vage Klausel, die lediglich besagt, dass „der Auftragnehmer die Kaution stellt“, ist unzureichend. Die Kaution muss konkret, durchsetzbar und geeignet sein, die Verluste des Immobilieneigentümers abzudecken.
Die Aufteilung in unabhängige Abteilungen muss klar definiert sein
Die Vereinbarung zur städtebaulichen Umgestaltung muss klar festlegen, welche Wohneinheiten den einzelnen Eigentümern zugeteilt werden. Die Etage, die Fassade, die Anzahl, die Netto- und Bruttofläche jeder einzelnen Wohneinheit, die jeder Eigentümer im neuen Gebäude erhält, sowie seine Rechte an Balkonen, Abstellräumen, Parkplätzen und anderen Annehmlichkeiten müssen genau angegeben werden.
Bleibt die Aufteilung der einzelnen Wohneinheiten unklar, können nach Fertigstellung des Baus erhebliche Streitigkeiten entstehen. Wertunterschiede sind insbesondere hinsichtlich Vorder- und Rückfassade, Hoch- und Niedrigbau, Laden- und Wohnnutzung, Gartennutzung und Terrassenflächen beträchtlich.
Der Aufteilungsplan, die Liste der unabhängigen Einheiten, die Projektskizze und die Goodwill-Tabelle müssen dem Vertrag als Anlagen beigefügt werden. Es muss ausdrücklich festgehalten werden, dass diese Anlagen die gleiche Rechtskraft wie der Vertrag besitzen.
Es muss eine Regelung bezüglich Firmenwert und Wertdifferenz geben
Bei städtebaulichen Umgestaltungsprojekten ist nicht jede Wohneinheit gleichwertig. Zwei Wohnungen mit gleicher Wohnfläche können aufgrund von Faktoren wie Etage, Fassade, Aussicht, Nutzfläche, Garten, Terrasse, Parkplatz und Gewerbepotenzial erhebliche Wertunterschiede aufweisen. Daher muss die Berechnung des Firmenwerts zugunsten des Eigentümers erfolgen.
Eine Verteilung ohne Berücksichtigung des Firmenwerts kann dazu führen, dass einige Eigentümer einen unfairen Vorteil erlangen, während andere einen Wertverlust erleiden. Insbesondere sollte der Wert der unabhängigen Einheiten im Altbau mit dem Wert der unabhängigen Einheiten im Neubau verglichen werden.
Der Vertrag sollte klar festlegen, wie die Differenz des Firmenwerts berechnet wird, wer die Berechnung durchführt, was im Falle eines Einspruchs geschieht und wie die Wertdifferenz vergütet wird. Klauseln, die als Verzicht der Eigentümer auf ihre Rechte bezüglich Firmenwert und Wertdifferenz ausgelegt werden könnten, sind zu vermeiden.
Es sollte zwischen Netto- und Bruttoquadratmetern unterschieden werden
Einer der häufigsten Streitpunkte bei Verträgen zur Stadtentwicklung ist die Quadratmeterzahl. Bauunternehmen geben oft Zusagen auf Basis der Bruttogeschossfläche ab, während Grundstückseigentümer die Nettonutzfläche erwarten. Daher sollte der Unterschied zwischen Netto- und Bruttogeschossfläche im Vertrag klar definiert sein.
Die Netto-Nutzfläche, die Brutto-Nutzfläche und die Berechnungsmethoden für Balkon, Terrasse, Abstellraum, Parkplatz und die Anteile an den Gemeinschaftsflächen der Wohneinheit sollten klar angegeben werden. Formulierungen wie „ungefähre Quadratmeter“ oder „kann je nach Projektänderungen variieren“ können beim Eigentümer zu Missverständnissen führen.
Die Rechte von Immobilieneigentümern im Falle einer unzureichenden Quadratmeterzahl sollten ebenfalls geregelt werden. Bestimmungen wie Preisminderung, Entschädigung oder die Zuteilung einer gleichwertigen Fläche für die fehlenden Quadratmeter können in den Vertrag aufgenommen werden.
Die technischen Spezifikationen müssen dem Vertrag als Anhang beigefügt werden
Der Vertrag muss technische Spezifikationen zugunsten des Eigentümers enthalten. Diese Spezifikationen beschreiben detailliert die im Neubau zu verwendenden Materialien, die Ausführungsqualität sowie die architektonischen und technischen Merkmale.
Abstrakte Formulierungen im Vertrag wie „Es wird ein Luxusbau durchgeführt“ oder „Es werden erstklassige Materialien verwendet“ sind unzureichend. Der Vertrag muss die Marke oder Qualitätsstufe der zu verwendenden Fenster, Türen, Bodenbeläge, Küchenschränke, Badezimmerausstattung, des Aufzugs, der Dämmung, der Fassade und der Sanitärinstallationen klar spezifizieren.
Die technischen Spezifikationen müssen integraler Bestandteil des Vertrags sein, und die Rechte des Eigentümers auf Entschädigung für Mängel, unvollständige Arbeiten und Schäden müssen für den Fall vorbehalten bleiben, dass der Auftragnehmer Arbeiten ausführt, die diesen Spezifikationen widersprechen.
Der Lizenzierungsprozess und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten müssen festgelegt werden
Bei städtebaulichen Umgestaltungsprojekten sollte die Genehmigungspflicht des Auftragnehmers klar geregelt sein. Da Bauarbeiten ohne Genehmigung nicht beginnen können, kann die Unklarheit im Genehmigungsverfahren das gesamte Projekt verzögern.
Der Vertrag sollte die Fristen festlegen, bis zu denen der Auftragnehmer das Projekt vorbereiten, den Antrag bei der Gemeinde einreichen und die Genehmigung einholen muss. Wird die Genehmigung nicht erteilt, sollten die Grundstückseigentümer das Recht haben, den Vertrag zu kündigen, Schadensersatz zu fordern oder einen anderen Auftragnehmer zu beauftragen.
Es sollte außerdem festgelegt werden, wer die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, dass der Auftragnehmer die Genehmigungs- und Projektkosten, für die er selbst verantwortlich ist, anschließend auf die Grundstückseigentümer abwälzt.
Die Übergabe sollte erst dann als abgeschlossen betrachtet werden, wenn die Nutzungsgenehmigung erteilt wurde
Die bauliche Fertigstellung eines Neubaus allein genügt nicht. Eine Nutzungsgenehmigung ist ebenfalls erforderlich. Gebäude, die ohne Nutzungsgenehmigung übergeben werden, können für Eigentümer Probleme in Bezug auf Strom, Wasser, Erdgas, Grundbucheintragungen, Verkäufe und Nutzungsrechte verursachen.
Der Vertrag muss eindeutig festlegen, dass die Lieferung erst mit Erhalt der Nutzungsgenehmigung als abgeschlossen gilt. Der Auftragnehmer darf sich nicht der Verantwortung für die physische Übergabe des Gebäudes und die Einholung der Nutzungsgenehmigung entziehen können.
Darüber hinaus sollte geregelt werden, wer für die Wohnkosten verantwortlich ist, wer etwaige Mängel behebt, die zur Erlangung der Nutzungsgenehmigung erforderlich sind, und ob die Strafklausel weiterhin gilt, wenn sich die Erteilung der Nutzungsgenehmigung verzögert.
Rechte im Zusammenhang mit unvollständiger und mangelhafter Arbeit müssen geschützt werden
Bei städtebaulichen Sanierungsprojekten können Mängel an den einzelnen Wohneinheiten oder Gemeinschaftsflächen auftreten. Dazu zählen beispielsweise fehlende Abdichtung, Probleme mit der Sanitärinstallation, minderwertige Materialien, unzureichende Wohnfläche, unvollständige Gemeinschaftsflächen, fehlende Parkplätze oder Abweichungen von den Projektvorgaben.
Im Vertrag sollte festgehalten werden, dass etwaige Mängel oder Fehler der Arbeiten bei der Lieferung dokumentiert werden, dass der Auftragnehmer diese Mängel innerhalb einer bestimmten Frist behebt und dass die Eigentümer die Kosten vom Auftragnehmer zurückfordern können, wenn der Auftragnehmer dies nicht tut.
Die Rechte der Eigentümer sollten auch hinsichtlich verdeckter Mängel gewahrt bleiben. In Fällen wie Wasserlecks, Isolierungsproblemen und nicht tragenden, aber funktionellen Herstellungsfehlern, die erst nach der Lieferung auftreten, sollte die Haftung des Auftragnehmers fortbestehen.
Gemeinschaftsflächen, Park- und Lagerrechte sollten geregelt werden
Bei städtebaulichen Umgestaltungsprojekten sind neben Wohnungen auch Gemeinschaftsflächen wichtig. Die Nutzung von Parkplätzen, Lagerräumen, Unterständen, Gärten, Terrassen, Dächern, Aufenthaltsbereichen, Aufzügen, Gebäudeeingängen und Technikräumen muss klar definiert werden.
Der Vertrag sollte genau festlegen, welcher Park- oder Lagerbereich welcher Wohneinheit zugeordnet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsflächen durch den Auftragnehmer, als wären es separate Wohneinheiten, oder deren Zuordnung zu bestimmten Eigentümern könnte zu zukünftigen Streitigkeiten führen.
Die Regelungen für Gemeinschaftsflächen müssen mit dem Projekt, den Bebauungsvorschriften und den Bestimmungen des Wohnungseigentumsvertrags übereinstimmen. Unklare Klauseln, die den Eindruck erwecken könnten, dass Eigentümer auf ihre Rechte an den Gemeinschaftsflächen verzichten, sind zu vermeiden.
Die Möglichkeit des Auftragnehmers, den Vertrag zu übertragen, sollte eingeschränkt werden
Nach Vertragsunterzeichnung kann der Auftragnehmer die Arbeiten an ein anderes Unternehmen oder einen Subunternehmer vergeben. Dies könnte dazu führen, dass ein anderes und möglicherweise weniger kompetentes Unternehmen das Projekt durchführt, anstatt des Auftragnehmers, dem die Immobilieneigentümer vertrauen.
Der Vertrag muss eindeutig festlegen, dass der Auftragnehmer den Vertrag nicht ohne die schriftliche Zustimmung der Grundstückseigentümer übertragen darf. Er sollte außerdem spezifizieren, dass der Hauptauftragnehmer auch bei Einsatz eines Subunternehmers verantwortlich bleibt.
Daher kann sich der Auftragnehmer seiner Verantwortung nicht entziehen, indem er seine vertraglichen Verpflichtungen auf andere Parteien überträgt.
Es muss eine Regelung für den Fall geben, dass der Auftragnehmer in Konkurs geht oder das Bauprojekt aufgibt
Eines der größten Risiken bei der Stadterneuerung besteht darin, dass der Bauunternehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, Insolvenz anmeldet, sich verschuldet oder das Bauprojekt vorzeitig abbricht. In diesem Fall können die Immobilien der Grundstückseigentümer, die Eigentumsurkunden und die neu entstandenen Wohneinheiten gefährdet sein.
Der Vertrag muss die Rechte der Grundstückseigentümer klar festlegen, den Vertrag zu kündigen, die Sicherheitsleistung in Bargeld umzuwandeln, die Eigentumsübertragung zu stoppen und im Falle der Insolvenz des Auftragnehmers, der Beantragung eines Insolvenzverfahrens, finanzieller Schwierigkeiten, der Unfähigkeit, Genehmigungen zu erhalten, des Nichtbeginns des Baus oder der Aufgabe des Projekts Schadensersatz zu fordern.
Das Vorhandensein dieser Bestimmungen ermöglicht es Immobilieneigentümern, in Krisenzeiten schneller und effektiver zu handeln.
Die Erteilung von Vollmachten sollte eingeschränkt werden
Der Auftragnehmer kann von den Grundstückseigentümern eine Vollmacht für kommunale Angelegenheiten, Genehmigungen, Eigentumsurkunden und andere Transaktionen verlangen. Der Umfang der Vollmacht muss jedoch ausschließlich den Interessen der Grundstückseigentümer dienen.
Die Vollmacht sollte dem Auftragnehmer keine uneingeschränkte Befugnis zum Verkauf, zur Übertragung, zur Verpfändung, zur Änderung von Verträgen oder zum Handeln gegen den Eigentümer einräumen. Sie sollte auf notwendige administrative und technische Verfahren beschränkt und möglichst zeitlich befristet sein.
Immobilieneigentümer sollten keine Vollmachten unterzeichnen, deren Inhalt sie nicht vollständig verstehen oder die weitreichende Befugnisse enthalten. Der Vertrag sollte die Zwecke, für die die Vollmacht verwendet werden darf, klar festlegen.
Alle Rechte hinsichtlich weiterer Ansprüche bleiben vorbehalten
Bei der Verwendung von Freistellungs- und Verzichtsklauseln in Stadtentwicklungsverträgen ist Vorsicht geboten, da diese den Eindruck erwecken können, dass Grundstückseigentümer auf alle ihre Rechte verzichten. Manche Verträge enthalten möglicherweise weit gefasste Klauseln, die besagen, dass Grundstückseigentümer künftig keine Ansprüche mehr geltend machen werden.
Der Vertrag sollte ausdrücklich festlegen, dass die Rechte des Vermieters hinsichtlich weiterer Ansprüche vorbehalten bleiben. Ansprüche auf Entschädigung für Verzögerungen, unzureichende Wohnfläche, mangelhafte Ausführung, Wertminderung, Mietausfall, Wertminderung und sonstige Schäden sollten geschützt sein.
Insbesondere sollten Klauseln wie „Mir wurden alle meine Rechte zugesprochen“ oder „Ich habe keine Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer“ beim Vertragsabschluss vermieden werden. Solche Klauseln können die spätere Geltendmachung von Rechtsansprüchen erschweren.
Die Regelungen zur Streitbeilegung und Gerichtsbarkeit sollten reguliert werden
Der Vertrag kann festlegen, welche Gerichte und Vollstreckungsbehörden im Streitfall zuständig sind. Die Gerichtsstandsklausel sollte nicht so formuliert sein, dass der Auftragnehmer begünstigt wird und der Zugang zum Grundstück für die Eigentümer erschwert wird.
Des Weiteren sollten Bestimmungen vermieden werden, die die Rechte von Immobilieneigentümern in Bezug auf vorprozessuale Warnungen, Mediation, Beweiserhebung und einstweilige Maßnahmen einschränken. Bestimmungen, die das Klagerecht der Immobilieneigentümer und deren Anspruch auf Schadensersatz ausschließen, sollten nicht akzeptiert werden.
Um im Streitfall ein schnelles Handeln zu gewährleisten, muss der Vertrag klare, nachvollziehbare und durchsetzbare Bestimmungen enthalten.
Abschluss
Die Bestimmungen in Stadtentwicklungsverträgen, die die Interessen der Immobilieneigentümer begünstigen, sind entscheidend für den Schutz ihrer Eigentumsrechte und wirtschaftlichen Interessen. Fertigstellungszeit, Verzugsgebühren, Mietzuschüsse, Kautionen, stufenweise Eigentumsübertragung, Aufteilung von Wohneinheiten, Firmenwert, Netto- und Bruttogeschossfläche, technische Spezifikationen, Genehmigungen, Nutzungsgenehmigungen, unvollständige und mangelhafte Arbeiten, Gemeinschaftsflächen, Grenzen der Vollmacht und Kündigungsbestimmungen müssen klar geregelt sein.
Immobilieneigentümer sollten von Bauunternehmern erstellte Verträge nicht unterzeichnen, ohne sie vorher rechtlich prüfen zu lassen. Selbst notariell beglaubigte Verträge können Klauseln enthalten, die für den Immobilieneigentümer nachteilig sind. Entscheidend ist daher nicht die formale Fertigstellung des Vertrags, sondern ob er Bestimmungen enthält, die die Rechte des Immobilieneigentümers tatsächlich schützen.
Die Beratung durch einen erfahrenen Anwalt für Stadtentwicklung vor der Unterzeichnung eines Vertrags während des Stadtentwicklungsprozesses ist von entscheidender Bedeutung, um spätere Streitigkeiten wie Verzögerungen, unvollständige Lieferung, Eigentumsübertragung und Entschädigungsansprüche zu vermeiden.