Was verhindert Gewalt und Unruhen im Sport?
Was verhindert Gewalt und Unruhen im Sport?
Wie lässt sich Gewalt und Unruhen im Sport vorbeugen? Eine rechtliche Analyse von Fans, Vereinen, Verbänden, elektronischem Ticketing, Zuschauerverboten und Strafen gemäß Gesetz Nr. 6222.
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was die Prävention von Gewalt und Ausschreitungen im Sport ausmacht, beschränkt sich nicht auf bloße Schlägereien auf den Tribünen, das Werfen von Gegenständen auf das Spielfeld oder ungebührliches Verhalten gegenüber gegnerischen Fans. Im türkischen Recht stellt diese Frage einen besonderen Balanceakt zwischen der sicheren Durchführung von Sportveranstaltungen und dem Schutz der öffentlichen Ordnung dar. Sportveranstaltungen sind zwar soziale Räume, in denen Wettbewerb und Spannung intensiv erlebt werden, gleichzeitig aber auch öffentliche Organisationen, die ernsthafte Sicherheitsrisiken bergen können. Aus diesem Grund betrachtet der Gesetzgeber Gewalt und Ausschreitungen im Sport nicht nur als Sicherheitsproblem, das erst im Falle eines Vorfalls angegangen werden muss, sondern als einen besonderen Bereich, der vorausschauende Planung, Management und rechtliche Aufsicht erfordert. (uogm.gsb.gov.tr)
Die grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen wurden im türkischen Gesetz Nr. 6222 zur Verhütung von Gewalt und Unruhen im Sport vom 31. März 2011 geschaffen am 14. April 2011 im Amtsblatt Nr. 27905 und anschließend das Gesetz Nr. 7182 vom 4. Juli 2019, wesentlich geändert. der Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Verhütung von Gewalt und Unruhen im Sport vom 22. Dezember 2012 . Diese normative Struktur legte nicht nur Bestimmungen zu Straftaten und Strafen fest, sondern definierte auch systematisch die Pflichten von Vereinen, Fanvereinigungen, Strafverfolgungsbehörden, Verbänden und Rundfunkanstalten. (uogm.gsb.gov.tr)
Der Begriff „Prävention von Gewalt und Unruhen im Sport“ umfasst daher nicht nur strafrechtliche Sanktionen im engeren Sinne, sondern auch im weiteren Sinne Sicherheitsplanung, elektronische Ticketsysteme, Einlasskontrollen, private Sicherheitsdienste, Zuschauerverbote, Fanmanagement und die organisatorischen Verantwortlichkeiten der Vereine. Eine alleinige Betrachtung des Themas aus der Perspektive von „Fan-Straftaten“ würde den Zielen und dem systematischen Ansatz des Gesetzes Nr. 6222 nicht gerecht werden. (uogm.gsb.gov.tr)
Was bedeutet das Konzept der Prävention von Gewalt und Unruhen im Sport?
Gemäß Artikel 1 des Gesetzes dient die Verordnung der Verhinderung von Gewalt und Unruhen in Sportstätten, deren Umgebung, Fanzonen sowie auf den An- und Abreisewegen vor, während und nach Spielen. Allein diese Aussage ist von großer Bedeutung. Denn der Gesetzgeber hat den Geltungsbereich des Rechtsschutzes nicht auf das Stadion selbst beschränkt. Auch Verkehrswege, Fanzonen und die Absicherung des Stadiongeländes am Spieltag fallen unter diese Regelung. (uogm.gsb.gov.tr)
Die Geltungsbereichsklausel erweitert den Sachverhalt nochmals. Demnach umfasst die Verordnung Sicherheitsmaßnahmen, verbotene Handlungen und Verhaltensweisen, die entsprechenden Sanktionen sowie die Pflichten und Verantwortlichkeiten von Sportvereinen, Managern, Athleten, privatem Sicherheitspersonal, Schiedsrichtern, Fans, Fanvereinigungen, Verbänden, Medienorganisationen und anderen relevanten Institutionen. Es geht hier also nicht nur um die Androhung von Strafen, sondern auch um ein System der Einhaltung und Rechenschaftspflicht. (uogm.gsb.gov.tr)
Insbesondere durch die Änderungen von 2019 wurde der Begriff „Sportanlage“ weit gefasst. Er umfasst nicht mehr nur das Spielfeld, sondern auch Zuschauerbereiche, private VIP-Bereiche, Umkleidekabinen, Fan-Treffpunkte, Zu- und Abfahrtswege, Fahrzeuge für Gruppenreisen von Mannschaften oder Fans sowie Trainingslager. Dies hat zur Folge, dass Gewalttaten, selbst wenn sie nicht direkt auf dem Spielfeld stattfinden, unter das Gesetz Nr. 6222 fallen können, sofern sie mit der Sportorganisation in Verbindung stehen. (uogm.gsb.gov.tr)
Warum war ein Sondergesetz nötig?
Gewalttaten bei Sportveranstaltungen können in gewissem Umfang nach allgemeinem Strafrecht geahndet werden. So findet beispielsweise das türkische Strafgesetzbuch bereits Anwendung auf Handlungen wie vorsätzliche Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung, Sachbeschädigung oder Störung der öffentlichen Ordnung. Sportveranstaltungen unterscheiden sich jedoch aufgrund großer Menschenmengen, eines starken Zusammengehörigkeitsgefühls, organisierter Fanstrukturen, Massenbewegungen, spontaner Provokationen und des Einflusses der Medien deutlich von gewöhnlichen öffentlichen Veranstaltungen. Aus diesem Grund haben sich allgemeine Regelungen als unzureichend erwiesen, um den besonderen Sicherheitsrisiken im Sportbereich vorzubeugen. Das Gesetz Nr. 6222 wurde genau zu diesem Zweck geschaffen. (uogm.gsb.gov.tr)
Darüber hinaus sieht das Gesetz nicht nur einen Unterdrückungsmechanismus vor, der erst nach einer Straftat greift. einen präventiven Rechtsansatz mit Instrumenten wie elektronischen Ticketsystemen, Videoaufzeichnungen, Sicherheitskonzepten, privaten Sicherheitsdiensten, Stadionverboten und Koordinierungstreffen. Somit befasst sich das Gesetz Nr. 6222 proaktiv und nicht reaktiv mit dem Thema Sicherheit im Sport. Der rechtliche Wert liegt nicht nur in der Verhängung von Strafen, sondern auch in der weitestgehenden Prävention von Gewalt. (uogm.gsb.gov.tr)
Welche Bereiche deckt das Gesetz Nr. 6222 ab?
Die Antwort auf diese Frage ist einer der Punkte, an denen in der Praxis die meisten Fehler passieren. Viele glauben, das Gesetz gelte nur für Fußballstadien oder richte sich ausschließlich gegen Ausschreitungen durch Zuschauer. Tatsächlich ist das Gesetz jedoch so gestaltet, dass es „alle Arten von Sportwettkämpfen und -veranstaltungen umfasst, die von den Verbänden organisiert, zur Organisation genehmigt oder unterstützt werden“. Die Bestimmungen sehen außerdem verschiedene Sicherheitsauflagen für die höchsten Ligen anderer Sportarten wie Basketball, Volleyball und Handball vor. (uogm.gsb.gov.tr)
Darüber hinaus beschränkt sich der Geltungsbereich nicht auf das Wettkampfgelände. Auch temporäre oder permanente Fan-Treffpunkte, private Zuschauerbereiche, Mannschaftslager und Gruppenfahrzeuge fallen unter die Rechtslage. Daher werden auch Vorfälle, die von Gästefans in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Konvois verursacht werden, selbst wenn sie nicht direkt im Stadion stattfinden, im Rahmen des Sportsicherheitsrechts bewertet. Dieser Ansatz gewährleistet, dass Gewalt nicht nur dort bekämpft wird, wo sie auftritt, sondern auch innerhalb der Organisationsstruktur, in der sie ihren Ursprung hat. (uogm.gsb.gov.tr)
Rechtliche Verantwortung von Vereinen und Organisationen
Bei der Diskussion um die Bekämpfung von Gewalt im Sport liegt der Fokus oft ausschließlich auf den Zuschauern. Ein wesentlicher Teil des Gesetzes Nr. 6222 widmet sich jedoch den strukturellen Verpflichtungen der Vereine. Das Gesetz legt fest, dass die Vereine für die Bereitstellung der notwendigen technischen Ausrüstung, die Installation von Kamerasystemen und die Implementierung elektronischer Kartensysteme verantwortlich sind, um die Sicherheit im Wettkampf- und Zuschauerbereich zu gewährleisten. Diese Verpflichtungen sind für bestimmte Vereine der höchsten Ligen besonders klar und konkret. (uogm.gsb.gov.tr)
Die Bestimmungen legen diese Verantwortung detailliert fest. Die Erstellung eines Sicherheitsplans für die Sportstätte, die Organisation der internen Sicherheit, die Definition der Stellenbeschreibungen für privates Sicherheitspersonal, die Festlegung von Evakuierungsverfahren sowie die Schaffung einer Infrastruktur für Ton-, Kamera-, Drehkreuz- und Notstromversorgung gehören allesamt zur organisatorischen Sicherheit. In diesem Rahmen ist der Verein nicht nur eine „juristische Person, die das Spiel ausrichtet“, sondern auch für das Risikomanagement verantwortlich.
Die rechtliche Logik ist eindeutig: Ein Sportverein ist nicht bloß ein Veranstalter, der Zuschauer im Stadion empfängt; er hat eine Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Planung der Sicherheit, der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen und der Aufrechterhaltung der Ordnung. Bei Verletzung dieser Sorgfaltspflicht können sowohl Bußgelder als auch, je nach Art des Verstoßes, schwerwiegendere rechtliche Konsequenzen drohen. Artikel 21 des Gesetzes regelt ausdrücklich Bußgelder für Verstöße gegen die Pflicht zur Anstellung von privatem Sicherheitspersonal sowie für die Zulassung von Zuschauern, die die Kapazität überschreiten oder keine Tickets besitzen, in Bereichen ohne elektronische Ticketkontrolle. (uogm.gsb.gov.tr)
Elektronisches Ticketsystem und digitale Sicherheitsaspekte
Moderne Sportsicherheit basiert nicht mehr allein auf Personenkontrollen und polizeilichen Maßnahmen. Eine der wichtigsten Funktionen des Gesetzes Nr. 6222 ist das System personalisierter elektronischer Karten und Tickets. Laut Gesetz kann für Ticketkäufer eine elektronische Karte mit persönlichen Daten und Foto erstellt werden; der Zutritt zum Wettkampf ist nur mit dieser auf den Namen des Käufers ausgestellten Karte möglich. Der Heimverein ist für die Zuschauerkontrolle verantwortlich. (uogm.gsb.gov.tr)
Dieses System ist von erheblicher rechtlicher Bedeutung. Denn elektronische Tickets verhindern die Anonymität der Zuschauer, personalisieren die Ein- und Ausgangskontrolle, erleichtern die Identifizierung von Personen mit Hausverbot und beschleunigen die Ermittlung von Tätern bei potenziellen Vorfällen. Durch den Einsatz von Kamerasystemen und weiterer technischer Ausrüstung entfernt sich die Sportsicherheit von traditionellen polizeilichen Methoden und wandelt sich zu einem datengestützten Überwachungs- und Präventionsmechanismus. Dies dient zwar dem Schutz der öffentlichen Ordnung, schafft aber gleichzeitig einen Bereich, der im Hinblick auf Verhältnismäßigkeit, Datensicherheit und den Schutz personenbezogener Daten sorgfältige Anwendung erfordert. (uogm.gsb.gov.tr)
Gegenstände, deren Mitnahme in Sportstätten verboten ist
Artikel 12 des Gesetzes ist eine der grundlegenden Bestimmungen zur Bekämpfung physischer Gewalt. Gemäß diesem Artikel sind Schusswaffen (auch mit Lizenz), andere grundsätzlich verbotene Waffen, Schneid-, Stich- oder Quetschwerkzeuge, Sprengstoffe, entzündbare, brennbare oder ätzende Stoffe sowie Drogen und Stimulanzien in Wettkampf-, Zuschauer-, Privatveranstaltungs- und Trainingsbereichen nicht gestattet. Darüber hinaus ist festgelegt, dass die Bestimmungen für das Mitbringen, den Konsum und den Verkauf alkoholischer Getränke in Wettkampf-, Zuschauer- und Trainingsbereichen von den jeweiligen Verbänden festgelegt werden. (uogm.gsb.gov.tr)
Diese Bestimmung ist nicht bloß eine Zutrittsregel; sie bildet die materielle Grundlage der Sportsicherheit. Ein erheblicher Teil der Vorfälle auf den Tribünen oder dem Spielfeld eskaliert oder endet tödlich aufgrund des Konsums verbotener Substanzen. Daher greift der Gesetzgeber nicht nur in die Folgen von Vorfällen ein, sondern auch an der Quelle des Risikos. Gemäß der Verordnung können private Sicherheitskräfte unter Aufsicht der Strafverfolgungsbehörden und mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Behörde am Eingang Kontrollen mit technischen Geräten und, falls erforderlich, manuell durchführen; sie sind verpflichtet, die Einfuhr verbotener Substanzen und alkoholischer Getränke zu verhindern. (uogm.gsb.gov.tr)
Folgen des Schmuggels verbotener Substanzen und der Störung der öffentlichen Ordnung
Artikel 13 des Gesetzes sieht Strafen für das Mitbringen verbotener Substanzen in Sportstätten oder Transportfahrzeuge von Mannschaften/Fangruppen vor. Das Mitbringen von Waffen, die eine Straftat darstellen, wird gemäß den einschlägigen Waffengesetzen bestraft; das Mitbringen von Schneid-, Stich- oder Brennwerkzeugen, die an sich keine Straftat darstellen, führt zu einer Freiheitsstrafe. Die Störung des Wettkampfablaufs durch die Bereitstellung oder den Gebrauch solcher Substanzen gegenüber Zuschauern kann schwerwiegendere Konsequenzen haben. Für Betäubungsmittel, Stimulanzien und alkoholische Getränke wurde ein gesonderter Strafmechanismus eingerichtet. (uogm.gsb.gov.tr)
Entscheidend ist hierbei, dass das Gesetz nicht erst dann greift, wenn bereits ein Schaden entstanden ist. Auch Handlungen, die Gefahr bergen, werden sanktioniert. Der Rechtsschutz beginnt also bereits vor dem eigentlichen Gewaltausbruch. Diese präventive Struktur ist das charakteristischste Merkmal des Sportsicherheitsrechts. (uogm.gsb.gov.tr)
Drohende oder beleidigende Gesänge
Die Verharmlosung von Äußerungen in Sportarenen im Kontext der „Spielatmosphäre“ ist rechtlich nicht akzeptabel. Gemäß Artikel 14 des Gesetzes Nr. 6222 wird bei Fans, einzeln oder in Gruppen, die sich öffentlich äußern oder verhalten, was von Zuhörern oder Zuschauern als Bedrohung oder Beleidigung wahrgenommen wird, unabhängig davon, ob es sich gegen eine bestimmte Person richtet, eine Geldbuße ohne Anzeige verhängt. (uogm.gsb.gov.tr)
Diese Regelung verdeutlicht, dass Gewalt im Sport nicht auf körperliche Angriffe beschränkt ist. Beleidigende, bedrohliche und provokative Gesänge erhöhen ebenfalls das Risiko von Massengewalt. Die Regelung schreibt sogar ausdrücklich vor, dass private Sicherheitskräfte, die solches Verhalten beobachten, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden informieren müssen. Daher sollte nicht vergessen werden, dass die im Stadion verwendete Sprache rechtliche Konsequenzen haben kann. Die Psychologie der Fans hebt weder den Aspekt der Öffentlichkeit auf, noch rechtfertigt sie Handlungen, die Drohungen und Beleidigungen beinhalten. (uogm.gsb.gov.tr)
Zutritt ohne Ticket, unbefugter Zutritt und Schwarzmarkttickets
Eine der Hauptursachen für Unruhen im Sport ist die Störung des Ein- und Auslasssystems. Das Gesetz stellt den Zutritt zu Wettkampf- und Zuschauerbereichen ohne Eintrittskarte unter Strafe; außerdem sieht es Geldstrafen und Freiheitsstrafen für diejenigen vor, die Eintrittskarten außerhalb der dafür vorgesehenen Bereiche und für das Personal verkaufen oder Tickets überhöht anbieten. Ziel ist es nicht nur, die wirtschaftliche Ordnung zu schützen, sondern auch die Zuschauerzahlen und die Sicherheit im Stadion zu gewährleisten. (uogm.gsb.gov.tr)
Darüber hinaus ist das unbefugte Betreten des Wettkampfbereichs, der Umkleidekabinen, Gänge oder Athletentunnel strafbar. Bei Störungen des Wettkampfablaufs oder Gefährdungen der Sicherheit droht eine höhere Freiheitsstrafe. Diese Bestimmung ist insbesondere bei Fällen wie Platzbesetzungen, Überfällen auf Umkleidekabinen oder körperlichen Angriffen auf Schiedsrichter oder Athleten von Bedeutung, da solche Handlungen nicht nur die Ordnung stören, sondern auch eine unmittelbare Bedrohung für die körperliche Unversehrtheit darstellen. (uogm.gsb.gov.tr)
Störungen, vorsätzliche Körperverletzung und Sachbeschädigung in Sportstätten
Artikel 17 des Gesetzes sieht vor, dass bei vorsätzlicher Körperverletzung oder Sachbeschädigung in Sportanlagen die nach dem türkischen Strafgesetzbuch vorgesehene Strafe ohne Anzeige um die Hälfte erhöht wird. Darüber hinaus gelten Sportanlagen und die darin befindlichen Geräte im Sinne des Straftatbestands der Sachbeschädigung als öffentliches Eigentum. Diese Regelung verdeutlicht, dass Sportanlagen nicht nur als private Veranstaltungsräume, sondern auch als schutzbedürftige öffentliche Bereiche anzusehen sind. (uogm.gsb.gov.tr)
Derselbe Artikel enthält eine noch wichtigere Konsequenz: Personen, die einen Schaden verursachen, und der von ihnen unterstützte Sportverein haften gesamtschuldnerisch für den entstandenen Schaden. Übernimmt der Verein die Kosten, behält er sich das Recht vor, den verantwortlichen Fan in Anspruch zu nehmen. Diese Bestimmung verdeutlicht, dass die Verbindung zwischen Fanaktionen und Vereinsorganisation über Disziplinarmaßnahmen hinausgeht; sie umfasst auch Privatrecht und Schadensersatz. Für Vereine ist Fanmanagement daher nicht nur eine Frage des Images oder der sportlichen Disziplin, sondern steht in direktem Zusammenhang mit dem finanziellen Risikomanagement. (uogm.gsb.gov.tr)
Was ist ein Reiseverbot?
Wenn es um die Prävention von Gewalt und Ausschreitungen im Sport geht, ist eines der ersten Mittel, das einem in den Sinn kommt, der Ausschlussvon Personen von Sportveranstaltungen. Gemäß Artikel 18 des Gesetzes kann ein Gericht, das gegen eine Person wegen in diesem Gesetz definierter oder genannter Straftaten verurteilen will, als Sicherheitsmaßnahme einen Ausschluss von Sportveranstaltungen anordnen. Dieser Ausschluss bedeutet, dass der betreffenden Person der Zutritt zu Wettkampf-, Trainings- und Zuschauerbereichen zum Zwecke des Zuschauens untersagt wird. Die festgelegten Fristen gelten ab Rechtskraft des Urteils; bei einem zweiten Ausschluss kann die Frist auf drei Jahre und bei einem dritten Ausschluss auf fünf Jahre verlängert werden. (uogm.gsb.gov.tr)
Das Gesetz enthält auch Bestimmungen, wonach das Stadionverbot, das als Schutzmaßnahme während der Ermittlungs- und Strafverfolgungsverfahren dient, fortbestehen kann und im Falle eines Freispruchs, einer Einstellung des Verfahrens oder fehlender Anklagegrundlage aufgehoben wird. Die Verordnung legt ausdrücklich fest, dass Personen, denen der Besuch von Spielen untersagt ist, in einer elektronischen Datenbank erfasst werden. Dieses System bedeutet, dass im Bereich der Sportsicherheit eine Person nicht nur physisch am Stadioneingang angehalten, sondern auch über zentrale Datenbanken überwacht wird.
Die praktische Bedeutung dieser Maßnahme ist folgende: Im Sportrecht dienen Sanktionen nicht nur der Ahndung vergangener Taten, sondern auch der Risikominimierung für die Zukunft. Ein Stadionverbot ist daher eine Institution, die über die klassische Bestrafung hinausgeht und einen stark schützenden und präventiven Charakter besitzt. (uogm.gsb.gov.tr)
Die Rolle der Fanvereinigungen, der Vereinsvertreter und der Medien
Die Verordnung legt auch den Fanvereinigungen eine direkte Verantwortung auf. Diese sind verpflichtet, ihre Mitglieder von rechtswidrigem Verhalten abzuhalten, eine faire und sportliche Zuschauerkultur zu fördern, sicherzustellen, dass Personen mit Stadionverbot keine Führungspositionen bekleiden, und in Zusammenarbeit mit dem Verein das Fanmanagement zu verbessern. Die Verordnung verdeutlicht, dass Fanvereinigungen keine völlig ungebundenen und freien Räume sind; sie sind Institutionen mit spezifischen Pflichten im Hinblick auf die öffentliche Ordnung.
Ebenso müssen die für die Fanbetreuung zuständigen Vereinsvertreter Informationen über risikofreudige Fans an die zuständigen Behörden weitergeben, die Organisation von Auswärtsspielen koordinieren, Maßnahmen ergreifen, um Personen mit Hang zu ungebührlichem Verhalten von der Teilnahme an Vereinsaktivitäten auszuschließen, und mit den Sicherheitsbehörden zusammenarbeiten. Diese Aufgaben verdeutlichen, dass „Fanbetreuung“ im modernen Sportmanagement nicht nur eine Frage der Kommunikation, sondern auch der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen ist.
Besondere Sensibilität herrscht auch gegenüber Presse- und Rundfunkorganisationen. Die Verordnung verbietet Veröffentlichungen, die zu Gewalt und Unruhen im Sport anstiften und die Grenzen der Berichterstattung und Kritik überschreiten. Dieser Ansatz verdeutlicht, dass Sportmedien nicht nur passive Beobachter sind, sondern auch Akteure, die mitunter das Potenzial haben, soziale Spannungen zu verschärfen. Selbstverständlich muss ein sensibles Gleichgewicht zwischen Pressefreiheit und öffentlicher Ordnung gefunden werden; dennoch ist klar, dass Gewalt im Sport ein Phänomen ist, das durch die Sprache der Medien verstärkt werden kann.
Fazit: Die Verhinderung von Gewalt und Unruhen im Sport ist im Wesentlichen eine Frage der öffentlichen Ordnung und Harmonie
Zusammenfassend lässt sich sagen, was Gewalt und Ausschreitungen im Sport verhindert, nicht einfach durch die Bestrafung derjenigen beantwortet werden kann, die während eines Spiels Zwischenfälle verursachen. Vielmehr umfasst dieses Konzept ein vielschichtiges Rechtssystem, das von der Wettkampfvorbereitung und elektronischen Ticketsystemen über Kamerainfrastruktur, Dopingkontrollen und private Sicherheitsdienste bis hin zum Fanmanagement und Stadionverboten aufgrund bedrohlicher und beleidigender Gesänge reicht. Das Gesetz Nr. 6222 hat in diesem Bereich einen spezifischen normativen Rahmen geschaffen, der Strafrecht, Verwaltungsrecht, Privatrecht und Sicherheitsmanagement miteinander verknüpft. (uogm.gsb.gov.tr)
Die grundlegende Frage für Sportvereine, Manager, Fanvereinigungen, Veranstalter und Sportrechtler lautet daher: Die Bekämpfung von Gewalt im Sport beschränkt sich nicht auf die Selbstverteidigung nach einem Vorfall, sondern erfordert die Schaffung einer rechtskonformen Sicherheits- und Organisationsstruktur im Vorfeld. Im türkischen Recht sind Stadionordnungen nicht mehr nur eine Frage der sportlichen Disziplin, sondern unmittelbar eine Frage der öffentlichen Ordnung und der rechtlichen Verantwortung. Das Gesetz Nr. 6222 ist genau das Ergebnis dieses Verständnisses. (uogm.gsb.gov.tr)