Stadionsicherheit und Verletzungen
1. Rechtsgrundlage: Gefährdungshaftung und Sorgfaltspflicht
Im Falle einer Verletzung in einem Stadion kommen üblicherweise zwei Hauptartikel des türkischen Obligationenrechts zur Anwendung:
-
Artikel 49 des türkischen Obligationenrechts (Verschuldenshaftung): „Die Haftung für unerlaubte Handlungen beruht auf dem Verschuldensprinzip.“ Gemäß diesem Artikel ist eine Person, die vorsätzlich oder fahrlässig (z. B. durch Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit) einem anderen Schaden zufügt, zum Schadensersatz verpflichtet. Beispielsweise fällt ein Stadionmitarbeiter, der eine Sicherheitskontrolle vernachlässigt, oder ein anderer Zuschauer, der vorsätzlich Schaden verursacht, unter diese Regelung.
-
Artikel 66 des türkischen Obligationenrechts (Gefährdungshaftung – Verletzung der Sorgfaltspflicht): „Entsteht durch die Tätigkeit eines Unternehmens, die eine besondere Gefahr birgt, ein Schaden, so ist dieser vom Betreiber zu ersetzen, selbst wenn das Unternehmen kein Verschulden trifft.“ Der Stadionbetrieb kann aufgrund seiner Kapazität, Tausende von Menschen zu beherbergen, die eine stark emotionale Atmosphäre schafft und mit physischen Risiken verbunden ist, als „gefährliches Unternehmen“ gelten. Daher kann der Stadionbetreiber (Verein oder Stadiongesellschaft) unter bestimmten Voraussetzungen haftbar gemacht werden, selbst wenn ihm kein Verschulden trifft. Diese Haftung ist jedoch begrenzt und beschränkt sich auf Fälle von „Lebensgefahr“ oder „außergewöhnlichen Ereignissen“.
2. Verantwortliche Parteien und Sorgfaltspflicht
Mehrere Parteien können für einen Unfall im Stadion verantwortlich sein. Jede Partei hat unterschiedliche Sorgfaltspflichten:
a) Vereins-/Stadionbetreiber:
Der Verein ist für den sicheren Betrieb des Stadions verantwortlich. Diese Verantwortung umfasst:
-
Sicherheit der Anlage: Regelmäßige Wartung und Inspektion von Tribünen, Geländern, Treppen und Sitzreihen. Unverzüglicher Austausch verschlissener oder beschädigter Ausrüstung.
-
Brandschutz: Feuerlöschanlagen müssen betriebsbereit sein und Notausgänge müssen frei zugänglich und gekennzeichnet sein.
-
Ausreichend geschultes Personal: Sicherheitskräfte, medizinische Teams und Notfallteams müssen angemessen und professionell geschult sein.
-
Zuschauerkapazität und -kontrolle: Sicherstellen, dass die Kapazität des Stadions nicht überschritten wird und dass die Zuschauer mit Eintrittskarten effektiv kontrolliert werden.
-
Risikobewertung und Notfallplan: Trennung der Fans der gegnerischen Mannschaften, Vorkehrungen gegen mögliche Ausschreitungen und Bereitstellung von Notfall-Evakuierungsplänen.
Beispiel einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs: Die 13. Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs befand den Verein in einem Fall für schuldig, in dem ein Zuschauer stürzte und sich verletzte, nachdem eine Stufe der Tribüne, auf der er saß, abgebrochen war. In der Entscheidung wurde betont, dass der Verein seiner Pflicht, die Sicherheit der Anlage zu gewährleisten und regelmäßige Inspektionen durchzuführen, nicht nachgekommen war.
b) Türkischer Fußballverband (TFF):
Der Verband ist für die Festlegung des allgemeinen Sicherheitsrahmens für die von ihm organisierten Wettbewerbe verantwortlich. In diesem Zusammenhang:
-
Zur Erstellung von Sicherheitsvorschriften und zur Überwachung ihrer Umsetzung.
-
Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für Spiele mit hohem Risiko anordnen oder das Spiel ganz absagen.
-
Beratung und Durchführung von Sicherheitsinspektionen für Vereine.
c) Sicherheitskräfte (Polizei/Gendarmerie):
Die für die Sicherheit der Spiele primär verantwortlichen Sicherheitskräfte sind verpflichtet, bei der Prävention und Bewältigung von Zwischenfällen professionell vorzugehen. Sie können für Verletzungen haftbar gemacht werden, die durch übermäßige oder unverhältnismäßige Gewaltanwendung (z. B. den Missbrauch von Tränengas) oder passives Verhalten entstehen. In solchen Fällen liegt die Verantwortung beim Staat, vertreten durch die zuständige Verwaltung (Innenministerium).
d) Andere Zuschauer:
Verursacht ein Zuschauer vorsätzlich oder fahrlässig Schaden an einem anderen Zuschauer (z. B. durch Schubsen, Schlagen oder Werfen eines Gegenstands), haftet er unmittelbar. Gemäß Artikel 49 des türkischen Obligationenrechts entsteht eine Haftung aus unerlaubter Handlung.
e) Verletzter Zuschauer (Eigenverschulden):
Das eigene Verschulden des Zuschauers kann die Haftung mindern oder vollständig ausschließen. Zum Beispiel:
-
Sich im alkoholisierten Zustand risikoreich verhalten.
-
Das Einbringen oder Verwenden verbotener Gegenstände (Feuerwerkskörper, Sprengstoffe).
-
Die Warnungen der Sicherheitskräfte ignorieren und nicht autorisierte Bereiche betreten.
-
Die Sicherheit auf den Tribünen absichtlich und wissentlich zu gefährden (z. B. durch absichtliches Werfen von Fanbändern in die Zuschauermenge).
Gemäß Artikel 44 des türkischen Obligationenrechts kann eine „Mitschuld“ vorliegen. Trägt der Geschädigte ebenfalls eine Mitschuld, kann das Gericht den Schadensersatz entsprechend mindern.
3. Beweislast und Beweisführung
Im Falle einer Verletzung in einem Stadion liegt die Beweislast grundsätzlich bei der verletzten Partei (dem Zuschauer). Der Zuschauer muss Folgendes beweisen:
-
Schaden: Das Vorliegen eines materiellen (medizinische Kosten, Verlust der Erwerbsfähigkeit) oder immateriellen Schadens (Schmerzen, Leiden).
-
Rechtswidrigkeit und Verschulden/Gefährdungshaftung: Wenn der Verein/die Einzelperson seine/ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat oder die Voraussetzungen für eine Gefährdungshaftung vorliegen.
Als Beweismittel, die diesen Nachweis erleichtern könnten, könnten beispielsweise folgende dienen:
-
Spielaufnahmen: Die Aufnahmen der Stadionkameras zeigen den Vorfall deutlich.
-
Aufzeichnungen: Polizeiberichte oder medizinische Berichte, die am Tatort erstellt wurden.
-
Zeugenaussagen: Andere Umstehende oder Beamte, die den Vorfall beobachtet haben.
-
Fotos und Videos: Persönliche Aufnahmen des Vorfalls.
-
Gutachten: Ein Bauingenieur oder Sicherheitsexperte kann ein Gutachten darüber erstellen, ob die Anlage den Sicherheitsstandards entspricht.
4. Schlussfolgerung und Empfehlungen
Die Sicherheit der Stadionzuschauer erfordert eine Kette von Verantwortlichkeiten. Die Vereine sind für die Bereitstellung der physischen Infrastruktur und die Organisation verantwortlich; der Verband für die Aufsicht und Regulierung; die Sicherheitskräfte für die Prävention und Kontrolle von Zwischenfällen; und die Zuschauer für ihr eigenes Verhalten.
Zur Verbesserung der Zuschauersicherheit und zur Reduzierung potenzieller Rechtsstreitigkeiten können folgende Vorschläge gemacht werden:
-
Proaktive Überwachung: Es sollten unabhängige Sicherheitsprüfungsmechanismen für Stadien eingerichtet und die Prüfberichte regelmäßig veröffentlicht werden.
-
Technologieeinsatz: Die Überwachungskameranetze sollten ausgebaut und die Notfallwarnsysteme verbessert werden.
-
Aufklärung und Sensibilisierung: Es sollten Informationskampagnen für die Zuschauer hinsichtlich Sicherheits- und Notfallmaßnahmen organisiert werden.
-
Versicherung: Die Vereine sollten ihren obligatorischen Haftpflichtversicherungsschutz für Zuschauer ausweiten, und die Prämien für diese Versicherungen sollten sich in den Ticketpreisen widerspiegeln.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Stadien nicht nur Schauplatz des Sports, sondern auch des Rechts sind. Die Sicherheit der Zuschauer sollte als gemeinsame Aufgabe aller Beteiligten betrachtet werden. Es ist wichtig zu bedenken, dass jede proaktive Maßnahme entscheidend dazu beiträgt, eine mögliche Tragödie und die damit verbundenen langwierigen Gerichtsverfahren zu verhindern.