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Norwegische Staatsbürgerschaft durch Heirat nach norwegischem Recht

 

Norwegische Staatsbürgerschaft durch Heirat nach norwegischem Recht

Nach norwegischem Recht bedeutet die Einbürgerung durch Heirat nicht, wie oft angenommen, „automatisch die Staatsbürgerschaft nach der Heirat mit einem norwegischen Staatsbürger“. Das norwegische System betrachtet die Ehe nicht als direkte Ursache für die Staatsbürgerschaft, sondern als ein rechtliches Element, das unter bestimmten Bedingungen die Aufenthaltsdauer und das Antragsverfahren zur Einbürgerung beeinflusst. Mit anderen Worten: Die Heirat mit einem norwegischen Staatsbürger allein genügt nicht; nach der Heirat werden der Aufenthaltsstatus aufgrund von Familienzusammenführung, tatsächlichem Zusammenleben, einer bestimmten Aufenthaltsgeschichte, Sprach- und Staatsbürgerschaftstests sowie die Bedingungen für den Daueraufenthaltsstatus berücksichtigt. Die aktuellen Seiten des norwegischen Ministeriums für Einbürgerung (UDI) definieren zudem eine separate Antragskategorie für Antragsteller, deren Ehepartner norwegischer Staatsbürger ist, und verwenden innerhalb dieser Kategorie eine spezielle Zeitberechnung. (udi.no)

Um den Prozess der Erlangung der norwegischen Staatsbürgerschaft durch Heirat richtig zu verstehen, müssen drei separate rechtliche Schritte unterschieden werden. Im ersten Schritt muss sichergestellt werden, dass die Ehe nach norwegischem Recht gültig und anerkannt ist. Im zweiten Schritt wird über den Ehepartner eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung beantragt. Im dritten Schritt wird auf Grundlage dieser Aufenthaltserlaubnis und der gemeinsamen Lebensgeschichte die norwegische Staatsbürgerschaft beantragt. Die Erläuterungen des norwegischen Ministeriums für Internationale Beziehungen (UDI) zu „Heiraten in Norwegen“ und „Familienzusammenführung mit einem norwegischen oder nordischen Staatsbürger“ verdeutlichen, dass Heirat und Aufenthaltserlaubnis nicht dasselbe sind; ebenso wenig wie Aufenthaltserlaubnis und Staatsbürgerschaft. (udi.no)

Führt eine Heirat in Norwegen automatisch zur Staatsbürgerschaft?

Nein. Laut eindeutiger Aussage der norwegischen Behörden benötigt ein Ausländer weder die norwegische Staatsbürgerschaft noch zwingend eine norwegische Aufenthaltserlaubnis, um in Norwegen zu heiraten; sein Aufenthalt im Land muss jedoch legal sein. Das norwegische Einwanderungsamt (UDI) gibt an, dass ein legaler Aufenthalt beispielsweise durch eine Aufenthaltserlaubnis, das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU/des EWR, ein Besuchervisum oder einen gültigen visumfreien Aufenthalt nachgewiesen werden kann. Auf derselben Website des UDI wird jedoch klargestellt, dass eine Heirat in Norwegen nicht automatisch ein Aufenthaltsrecht begründet; die Person, die in Norwegen leben möchte, muss zusätzlich über ihren Ehepartner eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung beantragen. Die rechtliche Schlussfolgerung aus dieser Regelung ist eindeutig: Die Heirat allein führt nicht zur Staatsbürgerschaft, sondern ist allenfalls der Ausgangspunkt für einen später zu erlangenden Aufenthaltsstatus. (udi.no)

Daher ist die Annahme „Ich habe einen norwegischen Staatsbürger geheiratet, also bin ich jetzt Staatsbürger“ nach norwegischem Recht falsch. Darüber hinaus stellt das norwegische Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsgesetz (UDI) ausdrücklich klar, dass selbst die Zeit, die man mit einer Verlobtenerlaubnis – einer Art Verlobungsvisum – verbringt, nicht auf die für den Daueraufenthalt oder die Staatsbürgerschaft erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet wird. Im Gegensatz dazu kann die Zeit, die man mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung für das Zusammenleben mit dem Ehepartner verbringt, für den Daueraufenthalt und die Staatsbürgerschaft angerechnet werden. In der Praxis ist diese Unterscheidung äußerst wichtig, da verschiedene Arten von Aufenthaltserlaubnissen innerhalb derselben Ehe unterschiedliche Auswirkungen auf die Staatsbürgerschaft haben. (udi.no)

Der erste Schritt nach der Heirat: Antrag auf Familienzusammenführung

Nach norwegischem Recht beginnt der Weg zur Staatsbürgerschaft durch Heirat faktisch mit der Familienzusammenführungserlaubnis, die über den Ehepartner erlangt wird. Laut der Webseite des norwegischen Bürgervereins (UDI) zur Familienzusammenführung mit norwegischen oder nordischen Staatsbürgern sind die Grundvoraussetzungen für Ehepartner eine gültige Eheschließung, die Möglichkeit der Anerkennung in Norwegen, falls die Ehe im Ausland geschlossen wurde, die Absicht der Partner, in Norwegen zusammenzuleben, das Fehlen einer Zwangsheirat, die Rechtmäßigkeit der Eheschließung (weder durch Absprache noch durch Betrug) sowie ein Mindestalter von 24 Jahren beider Partner. Im selben System muss die Bezugsperson in Norwegen zudem bestimmte Einkommens- und Wohnvoraussetzungen erfüllen. (udi.no)

Hierbei ist es besonders wichtig, auf das Konzept der „Umgehungsheirat“ einzugehen, also einer Ehe, die ausschließlich zum Zweck der Erlangung von Einwanderungsvorteilen geschlossen wird. Die norwegischen Behörden legen großen Wert auf die Echtheit der Beziehung, wenn über den Ehepartner eine Aufenthaltserlaubnis und anschließend die Staatsbürgerschaft angestrebt werden. Daher reicht das bloße Vorliegen eines rechtsgültigen Ehevertrags nicht aus; auch die Absicht, zusammenzuleben, ein gemeinsamer Lebensplan und die Echtheit der Beziehung werden bewertet. Bei der Einbürgerung durch Heirat entsteht das erste Risiko oft nicht erst im Einbürgerungsantragsverfahren, sondern bereits früher, nämlich bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Familienzusammenführung. (udi.no)

Welche Begründung gibt es für die Vergabe der Staatsbürgerschaft durch Heirat?

Nach norwegischem Recht basiert die Einbürgerung durch Heirat nicht auf der Eheschließung selbst, sondern auf der Dauer des Aufenthalts und des Zusammenlebens während der Ehe. Gemäß den Bestimmungen auf der Seite des norwegischen Staatsbürgerschaftsregisters (udi.no) für Ehepartner, eingetragene Partner oder Lebensgefährten muss der Antragsteller innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre in Norwegen gewohnt und während dieses Zeitraums mindestens ein Jahr lang eine gültige Aufenthaltserlaubnis besessen haben. Darüber hinaus muss die Summe aus Aufenthaltsdauer und Ehedauer mindestens sieben Jahre betragen. Die Definition der „Ehedauer“ im udi.no verdeutlicht, dass Aufenthaltsdauer und Ehedauer parallel verlaufen und gemeinsam berechnet werdenkönnen.

In der Praxis bedeutet diese Regelung, dass, wenn eine Person seit fünf Jahren mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis in Norwegen lebt und davon mindestens zwei Jahre mit einem norwegischen Staatsbürger verheiratet war und zusammengelebt hat, die fünf Jahre Aufenthalt und die zwei Jahre Ehe zusammen die erforderliche Aufenthaltsdauer von insgesamt sieben Jahren erreichen können. Norwegen schafft die Aufenthaltsvoraussetzung aufgrund der Heirat also nicht vollständig ab; die Heirat wird jedoch bei der Berechnung der Zeit bis zum Erwerb der Staatsbürgerschaft als beschleunigender Faktor betrachtet. Daher sollte die Heirat im norwegischen System nicht als „direkter Grund für die Staatsbürgerschaft“, sondern als „Status, der eine besondere Zeitberechnung ermöglicht“ angesehen werden. (udi.no)

Wie wird die Ehedauer berechnet?

Nach der aktuellen Definition des norwegischen Zivilgesetzbuches (UDI) ist die „Ehezeit“ die Zeit, die eine Person als Ehepartner, eingetragener Partner oder Lebensgefährte mit einem norwegischen Staatsbürger verbringt. Diese Zeit ist nicht auf den Tag der offiziellen Eheschließung beschränkt; die Partner müssen jedoch tatsächlich zusammengelebt haben, damit sie angerechnet werden kann. Das UDI stellt ausdrücklich klar, dass es unerheblich ist, ob die Eheschließung in Norwegen oder im Ausland stattfand, und dass ein gemeinsamer Wohnsitz im Ausland mit einem norwegischen Ehepartner ebenfalls in die Ehezeit einbezogen werden kann, sofern dies durch bestimmte Dokumente nachgewiesen wird. Als Nachweis können offizielle Dokumente wie ein Mietvertrag, ein Kaufvertrag oder ein Personenstandsurkunde aus dem jeweiligen Land dienen. (udi.no)

Ein besonders wichtiger Punkt betrifft den Beginn der gesetzlichen Frist bei Ehen, in denen ein Ehepartner nicht die norwegische Staatsbürgerschaft besitzt. Laut norwegischem Zivilgesetzbuch (UDI) beginnt die gesetzliche Frist, wenn ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht die norwegische Staatsbürgerschaft besitzt, mit dem Erwerb der norwegischen Staatsbürgerschaft durch den anderen Ehepartner. Das bedeutet, dass die gesetzliche Frist nicht automatisch auf den Tag der Eheschließung zurückfällt, wenn ein Ehepartner ausländischer Herkunft ist und der andere Ehepartner später die norwegische Staatsbürgerschaft erhält. Darüber hinaus setzt das UDI voraus, dass die Parteien zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Staatsbürgerschaftsantrag noch verheiratet, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebend oder zusammenlebend sind. Dieser Punkt ist entscheidend, wenn eine Trennung oder das Zusammenleben beendet wurde. (udi.no)

Warum ist eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung so wichtig?

Im norwegischen Staatsbürgerschaftssystem reichen weder Heirat noch Wohnsitz allein aus. Laut der Webseite des norwegischen Ministeriums für Internationale Entwicklung (UDI) zum Thema Staatsbürgerschaft muss der Antragsteller entweder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen oder die Voraussetzungen dafür bis zum Datum der Staatsbürgerschaftsentscheidung erfüllen. Das UDI stellt außerdem ausdrücklich klar, dass Personen, die keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragt haben, die finanziellen und sonstigen Voraussetzungen dafür bis zum Datum der Staatsbürgerschaftsentscheidung erfüllen müssen; andernfalls wird der Antrag abgelehnt. (udi.no)

Dieser Bereich hat ab dem 1. September 2025 nochmals an Bedeutung gewonnen. Laut der Bekanntmachung der UDI vom 1. Juli 2025 müssen für Anträge auf Daueraufenthalt, die nach dem 1. September 2025 gestellt werden, alle Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Polizei oder der UDI erfüllt sein. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich des Nachweises der finanziellen Mittel; dieser kann entweder zum Zeitpunkt der Antragstellung oder zu einem späteren Zeitpunkt bis zur Entscheidung erbracht werden. Daher ist bei Einbürgerungsanträgen nicht nur die bisherige, sondern auch die aktuelle Anspruchsberechtigung zum Zeitpunkt der Entscheidung von entscheidender Bedeutung. (udi.no)

Sprachvoraussetzungen und Einbürgerungstest

Einer der am meisten übersehenen Aspekte der Einbürgerung durch Heirat im norwegischen Recht ist der Sprach- und Einbürgerungstest. Laut dem offiziellen UDI (Norwegisches Institut für Internationale Beziehungen) müssen Antragsteller zwischen 18 und 67 Jahren bei der Einreichung ihrer Unterlagen zwei wesentliche Testvoraussetzungen erfüllen: das Bestehen einer mündlichen Norwegischprüfung auf mindestens B1-Niveau und entweder des Einbürgerungstests oder des norwegischen Sozialkundetests. Diese Anforderung gilt auch für diejenigen, die die Staatsbürgerschaft durch ihren Ehepartner beantragen; die Ehe befreit nicht von den Sprach- und Integrationsanforderungen. (udi.no)

Die norwegische Einbürgerungsbehörde (UDI) sieht niedrigere Sprachniveaus oder Ausnahmen für bestimmte Gruppen vor. Demnach kann für Staatenlose, Flüchtlinge über 55, die aufgrund von Schutzgründen eingereist oder neu angesiedelt wurden, Personen über 55, die eine Behindertenrente beziehen, und Personen, die vor dem 1. Oktober 2022 die norwegische Staatsbürgerschaft beantragt haben, ein Sprachniveau von A2 ausreichend sein. Diese Ausnahmen sind begrenzt, und die Ehe allein zählt nicht dazu. Sich auf einen norwegischen Ehepartner zu verlassen und den Sprachtest als zweitrangig zu betrachten, kann daher in der Praxis zu einem erheblichen Ablehnungsrisiko führen. (udi.no)

Vorstrafenregister und Wartezeiten

Für Personen, die durch Heirat die Staatsbürgerschaft beantragen, ist auch ihr Strafregister von Bedeutung. Das UDI (Institut der Vereinten Nationen für Justiz) gibt an, dass Antragsteller über 15 Jahre ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen müssen, das nicht älter als drei Monate ab dem Ausstellungsdatum sein darf. Laut UDI kann sich die Wartezeit auf die Einbürgerung verlängern, wenn eine Person mit einer Geldstrafe belegt, verurteilt wurde oder gegen sie polizeiliche Ermittlungen laufen. (udi.no)

Wartezeiten sind keine abstrakten, sondern konkrete Zeiträume, die an eine bestimmte Tabelle gebunden sind. Laut der Definition der „Sperrfrist“ des norwegischen Justizministeriums (UDI) beträgt die Wartezeit beispielsweise bei einer Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Tagen oder einer Geldstrafe mit gleichwertiger Strafe 2,5 Jahre, bei einer Freiheitsstrafe von 21 bis 90 Tagen hingegen 5 Jahre. Befindet sich die Person zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren, kann die Bearbeitung des Antrags ausgesetzt werden. Verurteilungen im Ausland werden grundsätzlich nach denselben Kriterien bewertet, sofern die Tat auch in Norwegen als Straftat gilt. Daher müssen in einem Ehescheidungsverfahren, unabhängig von der Stärke der familiären Bindung, strafrechtliche Hindernisse gesondert geprüft werden. (udi.no)

Gibt es Unterschiede für EU-/EWR-Bürger?

Es gibt zwar Abweichungen, die grundlegende Logik des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch den Ehepartner bleibt jedoch unverändert. Auf der Website des norwegischen Ministeriums für Einbürgerung (UDI) für EU-/EWR-Bürger heißt es, dass der Antragsteller im Rahmen des norwegischen Systems der Einbürgerung durch den Ehepartner mindestens fünf der letzten zehn Jahre in Norwegen gewohnt haben muss. Zudem muss die Summe aus Aufenthaltsdauer und Ehedauer mindestens sieben Jahre betragen. Der Unterschied liegt eher in den erforderlichen Dokumenten und der Rechtsgrundlage für den Nachweis des Wohnsitzes. Laut UDI beginnt die Aufenthaltsdauer im Rahmen der EU-/EWR-Regelung mit dem Datum des Erwerbs des rechtmäßigen Wohnsitzes in Norwegen. Dieses Datum kann mitunter das Datum der Einreise nach Norwegen oder das Datum der Beantragung einer Meldebescheinigung oder einer Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige sein. Auch wenn die Person mit Freizügigkeit ohne Anmeldung gelebt hat, muss dieser Zeitraum konkret nachgewiesen werden. (udi.no)

Die EU-/EWR-Staatsbürgerschaft führt daher nicht automatisch zur norwegischen Staatsbürgerschaft durch Heirat. Lediglich die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht ändern sich. Für die Einbürgerung gelten weiterhin das Zusammenleben in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ein mindestens fünfjähriger Aufenthalt in Norwegen und eine Gesamtdauer von sieben Jahren. (udi.no)

Ist die doppelte Staatsbürgerschaft möglich?

Ja. Laut UDI erlaubt Norwegen seit dem 1. Januar 2020 den gleichzeitigen Besitz einer oder mehrerer Staatsbürgerschaften neben der norwegischen. Daher ist es für Antragsteller der norwegischen Staatsbürgerschaft nicht zwingend erforderlich, ihre bisherige Staatsbürgerschaft nach norwegischem Recht aufzugeben. UDI weist jedoch auch auf Folgendes hin: Wenn das Land der aktuellen Staatsbürgerschaft die Mehrfachstaatsbürgerschaft nicht zulässt, kann der Verlust der aktuellen Staatsbürgerschaft dennoch nach dem Recht dieses Landes in Betracht gezogen werden. Es ist nicht notwendig, die norwegischen Behörden gesondert darüber zu informieren, dass man die bisherige Staatsbürgerschaft behalten möchte; die Verantwortung, sich über die Gesetze des anderen Landes zu informieren, liegt jedoch beim Antragsteller. (udi.no)

Dieses Thema ist in der Praxis besonders für viele Ausländer, darunter auch türkische Staatsbürger, relevant. Denn das Fehlen von Hindernissen nach norwegischem Recht bedeutet nicht, dass keine Hindernisse nach den Gesetzen anderer Staaten bestehen. Personen, die durch Heirat die norwegische Staatsbürgerschaft anstreben, sollten daher nicht nur die Bestimmungen der Einheitlichen Erklärung zur Einwanderung (UDI), sondern auch die Auswirkungen bestehender Staatsbürgerschaftsgesetze berücksichtigen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf Pässe, Wehrdienst, konsularischen Schutz und Verfahren zur Feststellung des Personenstands von Bedeutung. (udi.no)

Antragsgebühr, Zuständigkeit und Rechtsmittel

Für Anträge auf die norwegische Staatsbürgerschaft beträgt die Antragsgebühr für Erwachsene gemäß der Gebührenordnung des UDI 6.500 Norwegische Kronen. Standardanträge für Kinder sind gebührenfrei. Anträge werden zunächst vom UDI geprüft. Laut der norwegischen Einwanderungspolitik ist das UDI die erstinstanzliche Entscheidungsinstanz für Staatsbürgerschaftsanträge. Wird ein Antrag vom UDI abgelehnt, ist in der Regel die UNE (Nationale Einbürgerungsbehörde) zuständig. Diese Regelung gilt auch für Staatsbürgerschaftsanträge durch Heirat. (udi.no)

In der Praxis bedeutet dies, dass eine sorgfältige Vorbereitung des Antrags von entscheidender Bedeutung ist, da ein späterer Einspruch eine unvollständige und unstrukturierte Akte nicht immer vollständig ausgleichen kann. Insbesondere müssen Nachweise über das Zusammenleben, ununterbrochene Aufenthaltserlaubnisse, Testzeugnisse, Führungszeugnisse und das Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechts zum Zeitpunkt der Entscheidung von Anfang an klar und systematisch in der Antragsakte dargelegt werden. (Regjeringen.no)

Die häufigsten Fehler bei der Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Heirat

Im norwegischen Recht ist der häufigste Fehler bei Einbürgerungsanträgen durch Heirat die Annahme, die Ehe allein genüge. Das offizielle System erkennt eine Ehe jedoch nur in Verbindung mit einem tatsächlichen Zusammenleben und einem ausreichend langen Aufenthalt an. Ein weiterer häufiger Fehler ist die Verwechslung von Familienzusammenführungs- und Verlobungsaufenthaltsgenehmigungen. Während die Zeit mit einer Verlobungsaufenthaltsgenehmigung nicht auf die Einbürgerung angerechnet wird, kann die Zeit mit einer Familienzusammenführungsgenehmigung, die zum Zusammenleben mit dem Ehepartner erteilt wurde, angerechnet werden. Ein dritter Fehler ist das Übersehen der Voraussetzung, die Bedingungen für den Daueraufenthalt nicht nur zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung zu erfüllen. Die Gesetzesänderung vom 1. September 2025 hat diesen Punkt noch dringlicher gemacht. (udi.no)

Darüber hinaus zählen Verzögerungen bei Sprach- und Staatsbürgerschaftstests, die Unterschätzung der Auswirkungen von Vorstrafen, fehlerhafte Berechnungen der Ehedauer und fehlende Nachweise über das Zusammenleben im Ausland zu den Hauptgründen für eine Ablehnung. Da die Regeln der udi.no bezüglich der Ehedauer nicht nur die Eheschließung, sondern auch das tatsächliche Zusammenleben voraussetzen, können sich für Personen, die getrennt leben, ihr Zusammenleben beendet haben oder es nicht nachweisen können, erhebliche Probleme ergeben. (udi.no)

Abschluss

Im norwegischen Recht ist die Einbürgerung durch Heirat keine einfache Angelegenheit, die sich in einem Satz erklären lässt. Der korrekte Rechtsrahmen ist folgender: Die Heirat mit einem norwegischen Staatsbürger führt nicht automatisch zur Staatsbürgerschaft. Zunächst ist eine gültige und anerkannte Ehe erforderlich, dann eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung, gefolgt von einem tatsächlichen Zusammenleben und einer ausreichenden Aufenthaltsdauer. Grundvoraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis durch Ehegatten ist ein Aufenthalt in Norwegen von mindestens fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre, zusätzlich zu insgesamt mindestens sieben Jahren Aufenthalt und Ehe. Hinzu kommen die Voraussetzungen für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Sprach- und Staatsbürgerschaftstests, polizeiliche Führungszeugnisse und die Absicht, zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung in Norwegen zu leben. (udi.no)

Für Ehepaare, die die norwegische Staatsbürgerschaft anstreben, ist es daher ratsam, nicht zu fragen: „Was passiert nach der Heirat?“, sondern vielmehr: „Mit welcher Art von Aufenthaltsstatus, ab welchem ​​Datum, mit welchen Dokumenten und innerhalb welchen Zeitraums können wir die Staatsbürgerschaft beantragen?“. Nach norwegischem Recht hängt der Erfolg nicht nur von der Eheschließung ab, sondern auch von der korrekten Dokumentation der Voraussetzungen für Eheschließung, Aufenthaltsstatus, Zusammenleben und Integration. (udi.no)

 

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