Schadensersatzanspruch wegen ärztlicher oder Krankenhausfehler während der Geburt
Was stellt einen Fehler eines Arztes oder eines Krankenhauses während einer Geburt dar?
Geburtsfehler sind Schäden an Mutter oder Kind, die durch ärztliche Behandlungsfehler während der Geburt oder im Krankenhaus verursacht werden. Dazu gehören Fehler bei der Schwangerschaftsüberwachung, der Geburt, der Entscheidung für einen Kaiserschnitt, der vaginalen Geburtsleitung, der Überwachung von Mutter und Kind, bei Eingriffen nach der Geburt oder der Neugeborenenversorgung. Diese Schäden können sich in Form von Sauerstoffmangel, Geburtstrauma, dauerhafter Behinderung, Zerebralparese, Armlähmung, Hirnschäden, Gebärmutterschäden, Nachblutungen, Infektionen, der Notwendigkeit einer Intensivbehandlung, dem Tod der Mutter oder dem Tod des Kindes äußern.
Der Geburtsvorgang zählt zu den sensibelsten Bereichen des Gesundheitsrechts, da er den gleichzeitigen Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit von Mutter und Kind erfordert. Geburtshelfer, Hebamme, Pflegekraft, Anästhesieteam, Neonatologe und Krankenhausleitung müssen während des gesamten Prozesses eng zusammenarbeiten. Nicht jedes negative Ergebnis während der Geburt stellt einen Behandlungsfehler dar. Eine Haftung für Schadensersatz kann jedoch entstehen, wenn die medizinische Überwachung unzureichend war, Risiken nicht rechtzeitig erkannt wurden, die Entscheidung für einen Kaiserschnitt verzögert wurde, die fetalen Herztöne nicht überwacht wurden, Nachblutungen nicht behandelt wurden oder das Neugeborene nicht rechtzeitig versorgt wurde.
Die Patientenrechteverordnung gilt für alle öffentlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen und hat zum Ziel, sicherzustellen, dass Patienten ihre Rechte im Einklang mit der Menschenwürde wahrnehmen und sich bei Rechtsverletzungen rechtlich schützen können. Die Verordnung regelt auch das Recht des Patienten auf Information über seinen Gesundheitszustand, die durchzuführenden medizinischen Eingriffe, Risiken und alternative Behandlungsmethoden. Daher wird auch der Geburtsvorgang im Hinblick auf Patientenrechte, Einwilligung nach Aufklärung, Krankenakten, Behandlungsfehler und Entschädigungsrecht bewertet.
Sind alle Geburtskomplikationen auf ärztliche Fehler zurückzuführen?
Nein. Eine Geburt ist ein medizinisch risikoreicher Vorgang. Trotz aller Sorgfalt und Aufmerksamkeit können während Schwangerschaft und Geburt Komplikationen auftreten. Frühgeburt, Wachstumsstörungen des Fötus, Plazentaprobleme, Nabelschnurumschlingung, plötzliche fetale Notlage, Nachblutungen oder die Notwendigkeit einer intensivmedizinischen Betreuung des Neugeborenen sind in manchen Fällen unvermeidbar.
Es ist jedoch nicht korrekt, jedes negative Ergebnis als „Komplikation“ zu bezeichnen. Damit ein Ergebnis als Komplikation gilt, muss der Geburtsvorgang zunächst gemäß den medizinischen Standards durchgeführt worden sein. Wurden beispielsweise keine Überwachung von Mutter und Kind durchgeführt, Risikofaktoren ignoriert, dauerte die Geburt länger als nötig, wurde ein Kaiserschnitt verzögert, erfolgte keine Überwachung der fetalen Herzfrequenz, wurde eine mütterliche Blutung erst spät erkannt oder wurden nach der Geburt keine notwendigen Maßnahmen beim Neugeborenen ergriffen, handelt es sich nicht mehr um eine Komplikation, sondern um einen Mangel in der medizinischen Versorgung.
In einem Beschluss des Staatsrats zu einem mutmaßlichen Sauerstoffmangel während der Geburt wurde festgestellt, dass die fetalen Herztöne regelmäßig überwacht werden müssen, um festzustellen, ob das Kind in Not ist. Die unterlassene regelmäßige Überwachung des Kindes und die fehlende Information des Arztes in Zeiträumen, in denen keine Überwachungsaufzeichnungen vorlagen, stellen einen Behandlungsfehler dar. Der Beschluss erörterte die administrative Fahrlässigkeit im Verfahren, die zur Zerebralparese und schließlich zum Tod des Kindes aufgrund von Sauerstoffmangel während der Geburt führte.
Dieser Ansatz zeigt, dass bei Geburtsfehlern nicht das Ergebnis, sondern der Ablauf des Verfahrens entscheidend ist. Das Gericht prüft folgende Fragen: Wurden Mutter und Kind ausreichend überwacht? Wurden Risikobefunde dokumentiert? Wurde der Arzt rechtzeitig benachrichtigt? Wurde die Entscheidung für einen Kaiserschnitt rechtzeitig getroffen? Erhielt das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt die notwendige medizinische Versorgung? Besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und diesen Mängeln?
Die häufigsten medizinischen Fehler bei der Geburt
Geburtsfehler, die zu einem Schadensersatzanspruch führen können, sind vielfältig. Einer der häufigsten Fehler ist das verspätete Erkennen von fetaler Not im Mutterleib. Wird trotz Anzeichen wie Herzfrequenzanomalien, Auffälligkeiten im Non-Stress-Test (NST), Mekoniumabgang im Fruchtwasser, verlängerter Wehentätigkeit oder Sauerstoffmangelgefahr nicht rechtzeitig eingegriffen, kann das Baby schwere Hirnschäden erleiden.
Der zweite schwerwiegende Fehler ist die Verzögerung der Entscheidung für einen Kaiserschnitt. Eine vaginale Geburt kann versucht werden; ein Kaiserschnitt kann jedoch notwendig sein, wenn eine vaginale Geburt für Mutter oder Kind riskant wird. Haftungsansprüche können entstehen, wenn ein Kaiserschnitt trotz Befunden wie einem großen Kind, Geburtsstillstand, fetaler Not, Plazentaproblemen, Uterusrupturrisiko, vorangegangenen Kaiserschnitten der Mutter, ausbleibendem Geburtsfortschritt oder auffälliger fetaler Herzfrequenz verzögert wird.
Die dritte Fehlergruppe betrifft die unsachgemäße Anwendung von Geburtshilfemethoden wie Saugglocke oder Geburtszange. Der unnötige Einsatz dieser Methoden, die Anwendung mit falscher Technik oder der Versuch unter ungeeigneten Bedingungen können zu Schädeltrauma, Nervenschäden, Blutungen oder dauerhaften Behinderungen beim Kind führen.
Der vierte Fehler ist die verspätete Erkennung oder falsche Behandlung von Nachblutungen. Bei starkem Blutverlust nach der Entbindung, niedrigem Blutdruck, ausbleibenden Wehen, Plazentaresten oder der Notwendigkeit einer intensivmedizinischen Behandlung aufgrund von Blutungen sollten die Nachsorgedokumentation und die durchgeführten Interventionen sorgfältig überprüft werden.
Der fünfte Fehler tritt in der Neugeborenenversorgung auf. Zeigt ein Säugling nach der Geburt Anzeichen von Atemnot, niedrigem Apgar-Score, Zyanose, Infektion, Frühgeburt, Gelbsucht, niedrigem Blutzucker oder neurologischen Auffälligkeiten, wird aber nicht von einem Neonatologen untersucht, zu spät auf die Intensivstation aufgenommen oder fehlerhaft entlassen, kann es aufgrund des postnatalen Prozesses zu einer Schadensersatzklage kommen.
Sauerstoffmangel bei Säuglingen und Zerebralparese
Eine der schwerwiegendsten Folgen von Geburtsfehlern ist Sauerstoffmangel während der Geburt. Dieser Zustand, medizinisch als Hypoxie oder Asphyxie bezeichnet, kann aufgrund der unzureichenden Sauerstoffversorgung des Gehirns zu dauerhaften Hirnschäden führen. Infolgedessen kann das Kind Zerebralparese, Epilepsie, Entwicklungsverzögerungen, Sprachstörungen, Gehschwierigkeiten, geistige Behinderungen entwickeln oder lebenslange Pflege benötigen.
Nicht alle Fälle von Zerebralparese sind auf Geburtsfehler zurückzuführen. Manche Hirnschäden können bereits während der Schwangerschaft aufgrund genetischer Faktoren, Infektionen, Frühgeburt oder anderer medizinischer Gründe entstehen. Wenn jedoch aus den Geburtsunterlagen hervorgeht, dass das Baby während der Wehen Not litt, dass Auffälligkeiten der fetalen Herzfrequenz vorlagen, dass die Entscheidung für einen Kaiserschnitt verzögert wurde oder dass das Baby nach der Geburt reanimiert werden musste, sollte der Geburtsvorgang detailliert untersucht werden.
Zu den wichtigsten Beweismitteln in diesen Akten gehören NST-Aufzeichnungen, Überwachung der kindlichen Herztöne, Geburtsdiagramm, Partogramm, Geburtszeit, Zeitpunkt der Entscheidung zum Kaiserschnitt, Zeitpunkt der Aufnahme in den Operationssaal, Apgar-Werte des Säuglings bei der Geburt, Blutgaswerte, Aufzeichnungen der neonatologischen Intensivstation, MRT-Befunde des Gehirns und Berichte der pädiatrischen Neurologie.
In den Urteilen des Staatsrats wird auch der Zusammenhang zwischen unzureichender Überwachung während der Geburt und Sauerstoffmangel sowie schwerwiegenden Schäden für das Baby erörtert; das Versäumnis, die Herzfrequenz des Babys regelmäßig zu überwachen und das Baby im Notfall nicht schnell zu entbinden, kann als Leistungsmangel angesehen werden.
Entschädigung für verzögerten Kaiserschnitt
Die Entscheidung für einen Kaiserschnitt gehört zu den umstrittensten Fragen bei angeborenen Fehlbildungen. Eine vaginale Geburt kann, sofern medizinisch möglich, vorzuziehen sein. Besteht jedoch durch eine vaginale Geburt ein Risiko für Mutter oder Kind, sollte der Arzt rechtzeitig einen Kaiserschnitt in Erwägung ziehen.
In einem Fall, in dem ein verzögerter Kaiserschnitt geltend gemacht wird, prüft das Gericht den Beginn der Wehen, den Grad der Muttermundöffnung, den Geburtsfortschritt des Babys, ob Auffälligkeiten in der fetalen Herzfrequenz vorlagen, die Geburtsgeschichte der Mutter, das geschätzte Gewicht des Babys, die Dauer der Wehen und die Zeitspanne zwischen der Entscheidung für einen Kaiserschnitt und der tatsächlichen Entbindung.
Beispielsweise kann eine Haftung des Krankenhauses und des Arztes entstehen, wenn fetale Not festgestellt wird, die Entscheidung aber verzögert wird, wenn das Baby nicht durch den Geburtskanal kommt, wenn Mutter oder Kind gefährdet werden, wenn die Entscheidung für einen Kaiserschnitt zu spät getroffen wird oder wenn die Organisation des Operationssaals nach der Entscheidungsfindung verzögert wird.
Verzögerungen bei der Entscheidung für einen Kaiserschnitt sind möglicherweise nicht allein auf das Verschulden des Geburtshelfers zurückzuführen. Auch organisatorische Mängel im Krankenhaus können eine Rolle spielen, beispielsweise ein nicht ausreichend vorbereitetes Anästhesieteam, eine mangelhafte Organisation des OP-Saals, zu wenige diensthabende Ärzte, fehlende Kapazitäten für Notkaiserschnitte oder Fehlfunktionen im Dokumentationssystem.
Fehlerhafter Eingriff während einer normalen Geburt
Eine normale Geburt an sich ist kein medizinischer Fehler. Dennoch muss während der gesamten Geburtsleitung die Sicherheit von Mutter und Kind gewährleistet sein. Geburtsfortschritt, Wehen, Muttermundöffnung, Lage des Kindes, mütterlicher Zustand und kindliche Herzfrequenz sollten regelmäßig überwacht werden.
Fehlerhafte Eingriffe können sich äußern in unnötiger oder falscher Anwendung von Oxytocin, übermäßiger Beschleunigung der Wehen, Ignorieren des Risikos einer Uterusruptur, Unterlassung geeigneter Manöver bei fetaler Schulterdystokie, Fehlern bei der Anwendung von Vakuumextraktion/Geburtszange, Episiotomie- oder Nahtfehlern, unvollständiger Plazentalösung, Nichterkennen von postpartalen Rissen oder verzögerter Behandlung mütterlicher Blutungen.
Insbesondere bei Schulterdystokie, wenn die Schulter des Babys im Geburtskanal stecken bleibt, ist ein schnelles und präzises Eingreifen erforderlich. Falsche Zugkraft oder ungeeignete Manöver können zu Plexus-brachialis-Schädigungen, Armlähmungen oder Knochenbrüchen beim Baby führen. In solchen Fällen sollten der Geburtsbericht, die Reihenfolge der Eingriffe, das Gewicht des Babys, die durchgeführten Manöver und die Erfahrung des Geburtsteams überprüft werden.
Mütterlicher Tod oder schwere Verletzung nach der Geburt
Bei Geburtsfehlern können nicht nur das Baby, sondern auch die Mutter schwerwiegende Schäden erleiden. Nachblutungen, Uterusruptur, Embolie, Infektion, Narkosekomplikationen, hypertensive Krise, Präeklampsie, Eklampsie, Organversagen oder die Notwendigkeit einer intensivmedizinischen Behandlung können das Leben der Mutter gefährden.
Bei Todesfällen oder schweren Körperverletzungen der Mutter werden Untersuchungen durchgeführt, um festzustellen, ob vorgeburtliche Risiken beurteilt wurden, ob der Blutdruck und die Blutwerte der Mutter überwacht wurden, ob die Menge der Nachblutung erfasst wurde, ob Bluttransfusionen und chirurgische Eingriffe rechtzeitig durchgeführt wurden und ob die Überweisung auf die Intensivstation verzögert wurde.
In solchen Fällen kann die Mutter Anspruch auf Schadensersatz für materielle Schäden, immaterielle Schäden, Verdienstausfall, Pflegekosten und dauerhafte Erwerbsunfähigkeit haben. Ist die Mutter verstorben, können der Ehepartner, die Kinder und enge Verwandte, zu denen sie ein Unterhaltsverhältnis hatte, Schadensersatz für den Verlust des Unterhalts und immaterielle Schäden geltend machen.
Aufklärung und Einwilligung sowie Art der Durchführung
Eine informierte Einwilligung ist während des Geburtsvorgangs unerlässlich. Die werdende Mutter sollte umfassend über die verschiedenen Möglichkeiten der Geburt aufgeklärt werden: Spontangeburt, Kaiserschnitt, Periduralanästhesie, Geburtseinleitung, assistierte Geburt, Dammschnitt, die Risiken eines Kaiserschnitts, die Risiken einer Spontangeburt und die Möglichkeit von Notfallmaßnahmen.
Gemäß der Patientenrechteverordnung ist die Einwilligung des Patienten für medizinische Eingriffe erforderlich. Ist der Patient minderjährig oder nur eingeschränkt geschäftsfähig, ist die Einwilligung des Vormunds oder gesetzlichen Vertreters notwendig. Die Einwilligung kann – außer in Notfällen – widerrufen werden; ein Widerruf bedeutet die Ablehnung der Behandlung. Darüber hinaus ist keine Einwilligung erforderlich, wenn die Kontaktaufnahme mit dem gesetzlichen Vertreter oder dem Gericht zu lange dauern würde und das Leben des Patienten oder ein lebenswichtiges Organ ohne sofortiges Eingreifen bedroht wäre.
Während der Geburt können Notfallsituationen auftreten, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, um das Leben von Mutter oder Kind zu retten. In solchen Fällen ist das Abwarten der Einwilligung medizinisch unter Umständen nicht vertretbar. Auch in nicht-akuten Situationen kann die Durchführung eines Kaiserschnitts ohne Aufklärung der Patientin, ein Eingriff ohne deren Einwilligung oder die Irreführung der Patientin über die Geburtsmethode rechtliche Probleme nach sich ziehen.
Geburtsfehler in Privatklinik
Findet eine Geburt in einem privaten Krankenhaus, einem privaten medizinischen Zentrum oder einer Privatklinik statt, entsteht ein privates Rechtsverhältnis zwischen der Patientin und der privaten Gesundheitseinrichtung. Das private Krankenhaus ist nicht nur für individuelle Fehler des Geburtshelfers verantwortlich, sondern auch für die Organisation des Kreißsaals, die Betreuung der Hebammen und des Pflegepersonals, die Vorbereitung des Operationssaals, das Anästhesieteam, die Neugeborenenversorgung, die Verlegung auf die Intensivstation, das Registrierungssystem und die Patientendaten.
Bei Behandlungsfehlern in Privatkliniken während der Geburt wird das geeignete rechtliche Vorgehen im Einzelfall festgelegt. Private Gesundheitsdienstleistungen gelten häufig als Verbrauchertransaktionen. Daher können Klagen gegen Privatkliniken Verbrauchergerichte, eine obligatorische Mediation als Voraussetzung für ein Gerichtsverfahren und das Konzept mangelhafter Gesundheitsleistungen umfassen. Fälle von Behandlungsfehlern sollten jedoch nicht allein als Rückerstattungsansprüche oder einfache Streitigkeiten über Dienstleistungen betrachtet werden. Bei einer dauerhaften Behinderung des Kindes, dem Tod der Mutter, dem Tod des Säuglings oder der Notwendigkeit einer Intensivbehandlung sollte der Fall als umfassende Klage auf Behandlungsfehler und Schadensersatz vorbereitet werden.
Werbung des Privatkrankenhauses in sozialen Medien, der Vertrag über das Geburtspaket, das Gebühreninformationsblatt, der Geburtsplan, die Arzt-Patienten-Korrespondenz und die Krankenakten sind ebenfalls wichtige Beweismittel. Hat das Privatkrankenhaus eine Risikoschwangerschaft aufgenommen, die Geburt aber ohne Überweisung der Patientin durchgeführt, obwohl die notwendigen intensivmedizinischen oder neonatologischen Fachabteilungen fehlten, wird ein Fall von organisatorischer Fahrlässigkeit gesondert geprüft.
Geburtsfehler im staatlichen Krankenhaus
Findet die Geburt in einem staatlichen Krankenhaus, einem städtischen Krankenhaus, einem Lehr- und Forschungskrankenhaus oder einem Universitätsklinikum statt, so ist der Rechtsweg häufig verwaltungsrechtlich geregelt. In staatlichen Krankenhäusern gelten Geburtsleistungen als öffentliche Dienstleistung. Wird diese Leistung mangelhaft, verspätet oder gar nicht erbracht, liegt ein Versäumnis der Verwaltung vor.
Gemäß Artikel 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nr. 2577 müssen Personen, deren Rechte durch Verwaltungsakte verletzt wurden, innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme des Aktes, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach dessen Datum, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Durchsetzung ihrer Rechte stellen, bevor sie Klage erheben können. Wird der Antrag abgelehnt oder erfolgt innerhalb von dreißig Tagen keine Antwort, kann innerhalb der Klagefrist eine Klage auf vollständige gerichtliche Überprüfung erhoben werden.
Bei Ansprüchen wegen Fehlern im Zusammenhang mit Mutterschaftsurlaub in staatlichen Krankenhäusern ist häufig das Gesundheitsministerium oder die zuständige öffentliche Verwaltung der Beklagte. Im Falle eines Universitätsklinikums ist die jeweilige Universität der Beklagte, und im Falle eines städtischen Krankenhauses ist die Organisationsstruktur des Krankenhauses gesondert zu prüfen. Die Einreichung eines Antrags bei der falschen Behörde, das Versäumen von Fristen oder eine unzureichende Darstellung des Schadens im Antrag können zum Verlust von Ansprüchen führen.
Welche Entschädigung kann im Falle von Geburtsfehlern geltend gemacht werden?
Entsteht während der Geburt durch ärztliche Behandlungsfehler oder einen Krankenhausfehler ein Schaden, können sowohl materielle als auch immaterielle Schäden geltend gemacht werden. Im Falle eines Schadens für das Kind können Ansprüche für Behandlungskosten, laufende Pflegekosten, Kosten für Physiotherapie und Rehabilitation, Kosten für sonderpädagogische Förderung, Kosten für Medikamente und medizinische Hilfsmittel, Pflegekosten, Entschädigung bei dauerhafter Behinderung, Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Zukunft und lebenslangen Pflegebedarf geltend gemacht werden.
Wenn ein Baby eine Zerebralparese oder eine dauerhafte Behinderung entwickelt, beschränken sich die Entschädigungsberechnungen nicht allein auf die aktuellen Krankenhauskosten. Es muss berücksichtigt werden, dass das Kind möglicherweise lebenslange Behandlung, Pflege, Rehabilitation, sonderpädagogische Förderung, Transport, medizinische Hilfsmittel und familiäre Unterstützung benötigt. Daher sind Gutachten und Berichte über die Behinderung von entscheidender Bedeutung.
Wenn der Mutter ein Schaden entstanden ist, können Ansprüche auf Erstattung von medizinischen Kosten, Verdienstausfall, Pflegekosten, dauerhafter Behinderung, Kosten für eine erneute Operation, Kosten für psychologische Behandlung und immateriellen Schadens geltend gemacht werden. Im Todesfall der Mutter oder des Kindes können Angehörige Entschädigung für den Verlust des Unterhalts, die Bestattungskosten und immateriellen Schadens geltend machen.
Artikel 56 des türkischen Obligationenrechts sieht vor, dass der Richter im Falle einer Körperverletzung je nach den Umständen des Vorfalls dem Verletzten eine angemessene immaterielle Entschädigung zusprechen kann; und dass im Falle einer schweren Körperverletzung oder des Todes auch den Angehörigen des Verletzten oder des Verstorbenen eine immaterielle Entschädigung zugesprochen werden kann.
Wie wird ein Geburtsfehler nachgewiesen?
Bei Geburtsfehlern ist der Nachweis eines Sachverhalts ein hochtechnisches und dokumentenbasiertes Verfahren. Die medizinische Wahrheit des Geschehens wird oft durch die Geburtsakten offenbart. Daher sollten der Patient oder seine Angehörigen alle geburtsbezogenen Unterlagen vollständig anfordern.
Als Beweismittel können unter anderem Schwangerschaftsüberwachungsaufzeichnungen, Untersuchungsberichte, Ultraschallberichte, NST-Aufzeichnungen, Aufzeichnungen der fetalen Herztöne, Geburtsberichte, Partogramme, Beobachtungsformulare von Krankenschwestern und Hebammen, Zeitpunkt der Entscheidung für einen Kaiserschnitt, Zeitpunkt der Aufnahme in den Operationssaal, Operationsberichte, Anästhesieformulare, Geburtsberichte, Apgar-Werte, Ergebnisse der Nabelschnurblutgasanalyse, Aufzeichnungen der Neugeborenen-Intensivstation, Entlassungsberichte, Laborergebnisse, Infektionsberichte, MRT- und neurologische Berichte des Säuglings, Aufzeichnungen der mütterlichen Intensivstation, Entlassungsdokumente, Sterbeurkunde und Autopsiebericht verwendet werden.
Die Patientenrechteverordnung ermöglicht es Patienten, ihre Gesundheitsakten und -unterlagen direkt einzusehen und Kopien davon zu erhalten, entweder durch ihren gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten. Daher ist bei Verdacht auf Geburtsfehler ein schriftlicher Antrag auf die vollständige Patientenakte erforderlich.
Fehlende oder unzureichende Dokumentation ist ein wesentlicher Faktor bei Geburtsfehlern. Fehlen beispielsweise NST-Aufzeichnungen, ist die Überwachung der fetalen Herztöne nicht dokumentiert, der Zeitpunkt der Kaiserschnittentscheidung unklar, liegen keine Apgar-Werte und Blutgasanalysen vor oder ist das Geburtsprotokoll unvollständig, wirft dies Fragen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung des Geburtsvorgangs in der Gesundheitseinrichtung auf.
Die Bedeutung von Expertengutachten
Bei angeborenen Fehlbildungen entscheidet das Gutachten über den Ausgang des Verfahrens. Das Expertengremium sollte einen Gynäkologen, einen Neonatologen, einen Kinderneurologen, einen Rechtsmediziner, einen Anästhesisten und, je nach Art des Falles, einen Radiologen oder Intensivmediziner umfassen.
Der Sachverständige muss folgende Fragen beantworten: Handelte es sich um eine Risikoschwangerschaft? Wurde die Geburtsmethode korrekt gewählt? War die Überwachung von Mutter und Kind ausreichend? Wurden die Herztöne des Fötus regelmäßig überwacht? Wurde die Entscheidung für einen Kaiserschnitt rechtzeitig getroffen? Dauerte die Geburt länger als nötig? War die Reanimation des Fötus nach der Geburt ausreichend? Wurde die Blutung der Mutter rechtzeitig erkannt? Besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und einem Behandlungsfehler?
Unvollständige Gutachten müssen hinterfragt werden. Allgemeine Aussagen wie „Eine Geburt ist ein risikoreicher Prozess“ oder „Es handelt sich um eine Komplikation“ reichen nicht aus. Das Gutachten sollte den Geburtsvorgang Stunde für Stunde, die Aufzeichnungen, die Befunde bezüglich Mutter und Kind, den Zeitpunkt der Entscheidung für einen Kaiserschnitt, die neonatale Intervention und die Frage, ob der Schaden vermeidbar gewesen wäre, konkret bewerten.
Kann ein Strafverfahren eingeleitet werden?
Wenn Fahrlässigkeit während der Geburt zu Verletzungen, dauerhafter Behinderung oder zum Tod der Mutter oder des Kindes führt, kann ein Strafverfahren eingeleitet werden. Je nach Art des Vorfalls kommen fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung infrage. Artikel 85 des türkischen Strafgesetzbuches regelt die fahrlässige Tötung und sieht eine Freiheitsstrafe für Personen vor, die fahrlässig den Tod eines anderen Menschen verursachen.
Für Untersuchungen medizinischer Verfahren und Praktiken durch Angehörige der Gesundheitsberufe gelten jedoch besondere Genehmigungsverfahren. Gemäß Artikel 18 des Anhangs zum Gesetz Nr. 3359 über die grundlegende Gesundheitsversorgung kann das Verfahren der Berufsaufsichtsbehörde bei Untersuchungen medizinischer Verfahren und Praktiken im Zusammenhang mit Untersuchung, Diagnose und Behandlung eingeleitet werden, die von Ärzten, Zahnärzten und anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe in öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtungen und Universitäten durchgeführt werden.
Strafrechtliche Ermittlungen und Zivilprozesse unterscheiden sich. Bei einer strafrechtlichen Ermittlung wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit von medizinischem Personal geprüft. Ein Zivilprozess hingegen zielt darauf ab, den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Mutter, dem Kind oder den Angehörigen entstanden ist. Allerdings können forensische Gutachten und medizinische Dokumente aus der Strafakte auch in einem Zivilprozess wichtige Beweismittel sein.
Was ist zu tun, wenn der Verdacht auf einen Geburtsfehler besteht?
Bei Verdacht auf einen Geburtsfehler ist der erste Schritt die Beschaffung der medizinischen Unterlagen. Sämtliche Dokumente zu Mutter und Kind, einschließlich NST-Befunde, Geburtsbericht, Operationsbericht, Anästhesieprotokolle, Neugeborenendokumentation, Dokumente der Intensivstation und Entlassungsberichte, sollten schriftlich beim Krankenhaus angefordert werden.
Zweitens muss eine Chronologie der Ereignisse erstellt werden. Wann traf die Mutter im Krankenhaus ein? Wann setzten die Wehen ein? Wann wurde der Herzschlag des Babys unregelmäßig? Wann wurde die Entscheidung für einen Kaiserschnitt getroffen? Wann wurde das Baby geboren? Welche Maßnahmen wurden nach der Geburt durchgeführt? Wann wurden Mutter oder Baby auf die Intensivstation verlegt? Diese Chronologie ist für den Fall von grundlegender Bedeutung.
Drittens muss zwischen privaten und öffentlichen Krankenhäusern unterschieden werden. In privaten Krankenhäusern gelten Verbraucherrecht und privatrechtliche Haftung; in öffentlichen Krankenhäusern kommen der Rechtsweg und die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung zum Tragen.
Viertens müssen die Schadenspositionen ermittelt werden. Bei einer dauerhaften Behinderung des Kindes sind die Kosten für Behinderung, Pflege, Sonderpädagogik und Rehabilitation zu berechnen. Bei einem Schaden der Mutter sind die Behandlungs- und Behinderungskosten zu ermitteln. Im Todesfall sind Ansprüche auf Unterhaltsausfall und Schmerzensgeld geltend zu machen.
Fazit: Geburtsfehler können zu erheblichen Schadensersatzansprüchen führen
Medizinische oder Krankenhausfehler während der Geburt können schwerwiegende Folgen haben, die das Leben von Mutter und Kind dauerhaft beeinträchtigen können. In Fällen wie Sauerstoffmangel beim Neugeborenen, Zerebralparese, Geburtstrauma, Gliedmaßenlähmung, Komplikationen auf der Neugeborenen-Intensivstation, mütterlichen Blutungen, Uterusruptur, Tod der Mutter oder Tod des Kindes müssen alle Phasen der medizinischen Versorgung sorgfältig untersucht werden.
Nicht jede Geburtskomplikation ist auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen. Allerdings entbindet nicht jede „Komplikation“ die Gesundheitseinrichtung von der Verantwortung. Die zentralen Fragen einer rechtlichen Beurteilung lauten: Wurden Schwangerschaft und Geburtsvorgang ordnungsgemäß überwacht? Wurden Risiken rechtzeitig erkannt? Wurde die Entscheidung für einen Kaiserschnitt verzögert? Wurden regelmäßig CTG- und fetale Herztonaufzeichnungen durchgeführt? Wurden Mutter und Kind nach der Geburt rechtzeitig versorgt? Besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und der mangelhaften Überwachung oder Intervention?
Mütter, Babys oder Angehörige, die durch Geburtsfehler Schaden erleiden, können materielle und immaterielle Entschädigung beanspruchen. Bei einer dauerhaften Behinderung des Babys sind die Kosten für lebenslange Pflege, Rehabilitation, Sonderpädagogik und zukünftige wirtschaftliche Einbußen zu berechnen. Im Todesfall der Mutter oder des Babys können Angehörige Entschädigung für den Verlust des Unterhalts und immaterielle Schäden geltend machen.
Daher sollten bei Verdacht auf ärztliche oder klinische Behandlungsfehler während der Geburt unverzüglich die Krankenakten angefordert, der Geburtsvorgang stundenweise analysiert, klar zwischen privaten und öffentlichen Krankenhäusern unterschieden und die Sachverständigenbefragung sorgfältig vorbereitet werden. Ein erfolgreicher Rechtsstreit in Fällen von Behandlungsfehlern bei der Geburt ist nur durch die korrekte Auswertung der Krankenakten und eine umfassende Schadensbewertung möglich.