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Medizinische Kosten nach einem Verkehrsunfall

Gemäß Artikel 53 und 54 des türkischen Obligationenrechts gibt es zwei Arten von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubten Handlungen: Schadensersatz aufgrund von Tod und Schadensersatz aufgrund von Körperverletzung. Im Falle einer Verletzung infolge eines Unfalls hat der Verletzte Anspruch auf Erstattung der medizinischen Kosten (Behandlungskosten) und der Kosten für die Wiedereingliederung in den Alltag (Rehabilitationskosten). Tritt der Tod nicht unmittelbar nach dem Vorfall ein, so sind die bis zum Tod angefallenen Behandlungskosten sowie die Kosten für die Behandlung der Körperverletzung erstattungsfähig.

Das Straßenverkehrsgesetz enthält ebenfalls Regelungen zu diesem Thema. Gemäß Artikel 98 werden „die Kosten für Gesundheitsleistungen, die von Universitätskliniken und allen anderen öffentlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen und -organisationen aufgrund von Verkehrsunfällen erbracht werden, von der Sozialversicherungsanstalt übernommen, unabhängig davon, ob das Unfallopfer sozialversichert ist oder nicht, im Rahmen der für die allgemein krankenversicherten Personen geltenden Erstattungsverfahren und -grundsätze für Gesundheitsleistungen.“

Gemäß dem oben genannten Artikel und seinen Unterabschnitten werden alle Gesundheitsleistungen, die von staatlichen oder privaten Gesundheitseinrichtungen in Anspruch genommen werden, von der Sozialversicherungsanstalt bezahlt, als ob die am Unfall beteiligte Person sozialversichert wäre oder nicht.

Beispiele für Gesundheitsleistungen (Behandlungskosten): Erste Hilfe, Labortests, Operationen, Intensivpflege, Medikamente, Prothesen, Wundverbände, Dialyse, Physiotherapie und andere medizinische Hilfsmittel, die mit einem ärztlichen Attest verordnet und von der Sozialversicherung (SGK) übernommen werden. Diese Liste kann erweitert werden.

Beispiele für Genesungskosten sind: Kosten für Pflegepersonen, Kosten für private häusliche Pflege, Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten für die Behandlung, Kosten für notwendige, aber noch nicht durchgeführte Operationen, Kosten für den Ersatz von Prothesen, Rollstuhl, Luftmatratze usw. Diese Liste kann erweitert werden.

Wenn ein Verkehrsunfall zu einer leichten Verletzung führt, diese aber eine andere Erkrankung verursacht oder verschlimmert, besteht Anspruch auf Erstattung der daraus resultierenden medizinischen Kosten. Wichtig ist dabei, einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Unfall nachzuweisen.

Bei der Prüfung der Einzelheiten darüber, wer oder welche Institution diese Ausgaben erstattet, wird hinsichtlich der Dokumentation der Ausgaben unterschieden. Demnach werden alle dokumentierten Ausgaben von der Sozialversicherung übernommen.

Im normalen Lebensverlauf nach einem Verkehrsunfall kann es aufgrund des psychischen Zustands oder der Behandlungsfolgen für den Verletzten oder seine Angehörigen unter Umständen nicht möglich sein, alle Kosten zu dokumentieren. Nicht dokumentierte Kosten werden vom Fahrzeughalter, dem Fahrer und der gesetzlichen Haftpflichtversicherung (Verkehrsunfallversicherung) übernommen. Der Richter kann Sachverständige mit der Ermittlung und Berechnung dieser Kosten beauftragen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass alle Kosten, die von der Sozialversicherungsanstalt (SGK) zu übernehmen sind, belegt werden müssen. Andere Kosten, die nicht von der SGK getragen werden, sind vom Fahrzeughalter, Fahrer oder der Versicherung, die die obligatorische Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, zu tragen.

  • „Während die Behandlungskosten gemäß Artikel 98 des Gesetzes Nr. 2918 von der Sozialversicherungsanstalt zu tragen sind, bleibt die Beklagte, ...Ş., für Behandlungskosten, Pflegekosten und sonstige behandlungsbezogene Kosten, die nicht unter das Gesetz fallen, verantwortlich.“ (Oberster Berufungsgerichtshof, 17. Zivilkammer, 11. September 2014, Rechtssache Nr. 2014/8243 E, Entscheidung Nr. 2014/11575 K.)

Darüber hinaus kann die Begrenzung der Kosten für Behandlungen in Privatkliniken nicht nach offiziellen Tarifen erfolgen.

Auch wenn alles dokumentiert ist, kann der Richter einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Kosten durch einen Unfallschaden entstanden sind.

  • „…mit der Änderung werden die Kosten für Gesundheitsleistungen, die von Universitätskliniken und allen anderen öffentlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen und -organisationen aufgrund von Verkehrsunfällen erbracht werden, von der Sozialversicherung übernommen, und die Verpflichtungen der Versicherungsunternehmen und des Garantiefonds hinsichtlich der Kosten für von Krankenhäusern erbrachte Gesundheitsleistungen entfallen. Andere Kosten der Unfallopfer, wie z. B. Pflege- oder Behandlungskosten, werden weiterhin von den Versicherungsunternehmen und dem Garantiefonds im Rahmen ihrer Behandlungsleistungen übernommen.“ (Oberster Berufungsgerichtshof, 17. Zivilkammer, 14. Februar 2018, Rechtssache Nr. 2015/7503 E, Entscheidung Nr. 2015/7503 K.)
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