Klagen, die gegen Unternehmen eingereicht werden können, die nicht lizenzierte Software verwenden
Klagen, die gegen Unternehmen eingereicht werden können, die nicht lizenzierte Software verwenden
Welche Klagen können gegen Unternehmen eingereicht werden, die nicht lizenzierte Software verwenden? Dieser umfassende Leitfaden erläutert das rechtliche Verfahren nach dem türkischen Urheberrechtsgesetz (FSEK), einschließlich der Unterlassung von Rechtsverletzungen, der Verhinderung von Verstößen, des dreifachen Schadensersatzes, der Entschädigung, der Beweiserhebung, einstweiliger Maßnahmen und Strafen.
In der digitalisierten Geschäftswelt ist Software längst nicht mehr nur ein technisches Hilfsmittel, sondern ein zentrales Werkzeug für Produktion, Buchhaltung, Entwicklung, Architektur, Design, Vertrieb und die interne Unternehmensorganisation. Daher lässt sich die Verwendung nicht lizenzierter Software nicht einfach als „fehlende IT-Kenntnisse“ oder „falsche Lizenzwahl“ abtun. Nach türkischem Recht zählen Computerprogramme zu den Werken, die durch das Gesetz Nr. 5846 über geistige und künstlerische Werke geschützt sind. Dieses Gesetz definiert und schützt die Urheberpersönlichkeitsrechte und legt Sanktionen bei unerlaubter Nutzung fest. Der Begriff „Computerprogramme“ im Gesetz definiert diese ausdrücklich und führt sie unter den wissenschaftlichen und literarischen Werken auf.
In diesem Zusammenhang sind Klagen gegen Unternehmen, die nicht lizenzierte Software verwenden, nicht auf eine einzige Klageart beschränkt. Je nach Einzelfall kann der Rechteinhaber oder die berechtigte Person in der Rechtekette verschiedene Maßnahmen ergreifen, darunter Klagen auf Beseitigung der Rechtsverletzung, Klagen auf Verhinderung von Rechtsverletzungen, Schadensersatzansprüche (dreifacher Schadenersatz), Klagen auf materiellen und immateriellen Schadenersatz, Ansprüche auf Gewinnabschöpfung, Beweiserhebung und Anträge auf einstweilige Verfügungen sowie strafrechtliche Ermittlungen. Diese können entweder im selben Verfahren oder parallel geführt werden. Die Generaldirektion für Urheberrechte des Ministeriums für Kultur und Tourismus stellt ebenfalls ausdrücklich fest, dass bei Urheberrechtsverletzungen sowohl zivil- als auch strafrechtliche Klagen erhoben werden können.
Warum ist Software so stark geschützt, dass sie Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sein kann?
Im türkischen Recht werden Computerprogramme nicht als gewöhnliche digitale Produkte, sondern als geistiges Eigentum geschützt und gelten als Kunstwerke. Das türkische Urheberrechtsgesetz definiert ein Computerprogramm als eine Folge von Befehlen, die ein Computersystem befähigen, eine bestimmte Operation oder Aufgabe auszuführen, einschließlich der vorbereitenden Arbeiten, die seine Erstellung und Entwicklung ermöglichen. Innerhalb desselben Systems ist jede Form von Computerprogramm geschützt. Daher ist Buchhaltungs-, CAD-, ERP-, Architekturzeichnungs-, Büro-, Datenbank- oder Designsoftware, die von einem Unternehmen verwendet wird, nicht bloß ein „gekauftes Softwareprodukt“, sondern ein geschütztes Werk mit ideellen und finanziellen Rechten.
Für den Schutz eines Werkes ist keine Registrierung oder Lizenzierung erforderlich. Laut der Generaldirektion für Urheberrecht genießt ein Werk von seiner Entstehung an natürlichen Schutz; eine Registrierung oder Genehmigung durch eine Institution ist nicht notwendig. Die optionale Registrierung ist kein obligatorischer Prozess zur Begründung von Rechten, sondern dient lediglich dem Nachweis des Eigentums. Daher ist die von Unternehmen häufig vertretene Ansicht „Ohne Registrierung kein Problem“ nach türkischem Urheberrecht falsch. Software ist geschützt, sobald sie als Werk gilt.
Was genau bedeutet unlizenzierte Nutzung?
Die unlizenzierte Nutzung beschränkt sich nicht nur auf aus dem Internet heruntergeladene, gecrackte Programme. In der Praxis werfen auch folgende Beispiele Fragen hinsichtlich einer unlizenzierten oder nicht lizenzkonformen Nutzung auf: die gemeinsame Nutzung einer Einzelplatzlizenz durch mehrere Mitarbeiter, die Verwendung einer Bildungslizenz für ein kommerzielles Projekt, die dauerhafte Installation einer Testversion in der Produktion, die weitere Nutzung von Software nach Ablauf der Lizenz, die Anbindung verschiedener Niederlassungen oder Tochtergesellschaften an das System mit derselben Berechtigung oder die Umgehung von Sicherheitsmaßnahmen. Entscheidend ist nicht die technische Funktionsfähigkeit der Software, sondern ob sie im Rahmen der vom Rechteinhaber erteilten Genehmigung genutzt wird.
Diese Unterscheidung ist besonders wichtig, da Artikel 52 des Urheberrechtsgesetzes vorschreibt, dass Verträge und Transaktionen über finanzielle Rechte schriftlich erfolgen und die betreffenden Rechte gesondert aufgeführt werden müssen. Anders ausgedrückt: Die Annahme „Wir haben die Software erworben, also können wir sie beliebig nutzen“ ist rechtlich nicht geschützt. Enthält der Lizenzvertrag Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Nutzer, Geräte, des Standorts, der Laufzeit, der Version, des kommerziellen Zwecks, des Netzwerkzugriffs und ähnlicher Aspekte, kann die Überschreitung dieser Grenzen sowohl zu vertraglicher Haftung als auch zu Urheberrechtsverletzungen führen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass eine Person, die ein finanzielles Recht oder eine Nutzungslizenz von einer nicht zur Übertragung berechtigten Person erwirbt, keinen Schutz genießt, selbst wenn sie in gutem Glauben handelt.
Die erste Art von Klage, die gegen Unternehmen erhoben werden kann: eine Klage auf Beendigung der Rechtsverletzung
Eine der grundlegendsten Klagemöglichkeiten gegen Unternehmen, die nicht lizenzierte Software verwenden, ist die Unterlassungsklage. Gemäß Artikel 66 des türkischen Urheberrechtsgesetzes kann jeder, dessen moralische und finanzielle Rechte verletzt wurden, den Verletzer auf Unterlassung der Rechtsverletzung verklagen. Noch wichtiger ist, dass auch gegen den Geschäftsinhaber geklagt werden kann, wenn die Rechtsverletzung von einem Vertreter oder Angestellten eines Unternehmens im Rahmen seiner Tätigkeit begangen wurde; ein Verschulden des Verletzers oder des Geschäftsinhabers ist dabei nicht erforderlich. Diese Bestimmung macht die Verteidigung des Arbeitgebers, „der Angestellte war es, nicht das Unternehmen“, weitgehend wirkungslos.
Eine Urheberrechtsklage zielt darauf ab, vergangene oder andauernde Urheberrechtsverletzungen zu beseitigen. Im Falle nicht lizenzierter Software kann dies bedeuten, die Software von Systemen zu entfernen, unautorisierte Installationen zu löschen, Replikationswerkzeuge zu deaktivieren, gemeinsam genutzte Lizenzen zu kündigen oder das rechtsverletzende Nutzungsmuster zu unterbinden. Für ein Unternehmen birgt diese Maßnahme nicht nur finanzielle Risiken, sondern kann auch direkte Auswirkungen auf Geschäftsprozesse haben. Die wirtschaftlichen Folgen solcher Eingriffe können insbesondere in den Bereichen Buchhaltung, Ingenieurwesen, Architektur oder ERP-Software gravierend sein.
Die zweite Art von Klage: eine Klage zur Verhinderung von Vergewaltigung
Artikel 69 des türkischen Urheberrechtsgesetzes sieht vor, dass Personen, deren finanzielle oder ideelle Rechte durch eine Verletzung bedroht sind, gerichtlich gegen diese vorgehen können. Dieselbe Bestimmung gilt, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung einer bereits begonnenen Rechtsverletzung wahrscheinlich ist. Diese Art von Klage ist insbesondere für Unternehmen wichtig, bei denen eine fortgesetzte unlizenzierte Nutzung zu erwarten ist. Der Rechteinhaber kann nicht nur vergangene Rechtsverletzungen geltend machen, sondern auch gerichtlich gegen künftige Verstöße vorgehen.
Eine einstweilige Verfügung ist besonders dann von entscheidender Bedeutung, wenn ein Unternehmen Software weiterhin nutzt, nachdem ein Audit, eine Warnung oder ein Lizenzverstoß festgestellt wurde. Hält das Gericht das Risiko einer Urheberrechtsverletzung für schwerwiegend, kann es Schutzanordnungen zur Unterbindung der Nutzung erlassen. Dies könnte das Unternehmen daran hindern, bestimmte Software zu verwenden, noch bevor ein endgültiges Urteil gefällt wurde. Daher muss eine Verteidigungsstrategie für nicht lizenzierte Softwaredateien nicht nur die Frage nach dem finanziellen Verlust, sondern auch die Frage nach der Fortführung des Geschäftsbetriebs berücksichtigen.
Die dringlichste wirtschaftliche Forderung: die Klage wegen dreifacher Preisgestaltung
Eine der schwerwiegendsten Klagen gegen Unternehmen, die nicht lizenzierte Software verwenden, ist die Forderung nach dreifachem Schadensersatz gemäß Artikel 68 des türkischen Urheberrechtsgesetzes. Laut diesem Artikel können diejenigen, die ein Werk, eine Aufführung, ein Tonträger oder eine Produktion ohne schriftliche Genehmigung bearbeiten, vervielfältigen, verbreiten, darstellen oder öffentlich wiedergeben, von den Rechteinhabern bis zum Dreifachen des Betrags, den sie bei einem Vertragsschluss verlangt hätten, oder bis zum Dreifachen des gesetzlich ermittelten Verkehrswerts haftbar gemacht werden. Diese grundlegende Bestimmung hebt Streitigkeiten um nicht lizenzierte Software über eine einfache „fehlende Lizenzgebühren“ hinaus.
Die Logik dahinter ist: Wie viel hätte das Unternehmen zahlen müssen, wenn es gemäß den Vorschriften eine Lizenz vom Rechteinhaber erworben hätte? Oder wie hoch war die übliche Lizenzgebühr? Das Gesetz erlaubt dem Unternehmen, bis zum Dreifachen dieser Grundgebühr zu fordern. Insbesondere bei CAD-, BIM-, ERP-, Buchhaltungs-, Datenbank-, Design- und Fertigungssoftware, wo die Lizenzgebühren für Unternehmen hoch sind, kann diese Forderung beträchtliche Summen erreichen. Daher ist die Idee, „wir besorgen uns die Lizenz sowieso später“, oft die rechtlich teuerste Option.
Derselbe Artikel legt auch fest, dass der Rechteinhaber, sofern noch keine unautorisierten Kopien zum Verkauf angeboten wurden, die Vernichtung der reproduzierten Kopien und der Reproduktionsmittel oder deren Herausgabe gegen eine angemessene Entschädigung verlangen kann. Dies zeigt, dass sich die Ansprüche bei nicht lizenzierten Softwaredateien nicht allein auf monetäre Aspekte beschränken; die gesamte Reproduktionskette kann ebenfalls ins Visier genommen werden.
Schadensersatzanspruch: materieller Schaden, immaterieller Schaden und entgangener Gewinn
Artikel 70 des Urheberrechtsgesetzes regelt eine weitere wichtige Klageart gegen Unternehmen, die nicht lizenzierte Software verwenden: die Schadensersatzklage. Gemäß diesem Artikel kann eine Person, deren Urheberpersönlichkeitsrechte verletzt wurden, immateriellen Schadenersatz geltend machen. Eine Person, deren finanzielle Rechte verletzt wurden, kann materiellen Schadenersatz nach den Bestimmungen des Deliktsrechts geltend machen, sofern der Rechtsverletzer ein Verschulden trifft. Darüber hinaus kann die geschädigte Partei zusätzlich zum Schadensersatz auch die Herausgabe des erzielten Gewinns verlangen; in diesem Fall reduziert sich der geforderte Betrag gemäß Artikel 68.
Diese Bestimmung bedeutet, dass der wirtschaftliche Vorteil, den ein Unternehmen durch die Nutzung nicht lizenzierter Software erzielt, auch gerichtlich angefochten werden kann. Wurden beispielsweise Finanzprozesse jahrelang mit nicht lizenzierter Buchhaltungssoftware abgewickelt, Projekte mit nicht lizenzierter CAD-Software erstellt oder der Kundenservice mit einem nicht lizenzierten Datenbankprodukt erbracht, kann der Rechteinhaber nicht nur die Lizenzgebühr, sondern auch den wirtschaftlichen Nutzen dieser Nutzung für das Unternehmen anfechten. Diese Anfechtung ist insbesondere für Software relevant, die direkt mit umsatzgenerierenden Aktivitäten zusammenhängt.
Anträge auf Beweiserhebung und Sachverständigenuntersuchung
In Rechtsstreitigkeiten gegen Unternehmen, die nicht lizenzierte Software verwenden, ist die Beweissicherung von entscheidender Bedeutung. Gemäß Artikel 400 der türkischen Zivilprozessordnung kann jede Partei Verfahren wie Vor-Ort-Besichtigungen, Sachverständigengutachten oder Zeugenvernehmungen beantragen, um Tatsachen zu ermitteln, die in einem anhängigen Verfahren noch nicht geprüft wurden oder erst in einem späteren Verfahren relevant werden. Derselbe Artikel besagt, dass ein rechtliches Interesse besteht, wenn die Möglichkeit besteht, dass Beweismittel verloren gehen oder ihre Vorlage erheblich erschwert wird, wenn sie nicht unverzüglich ermittelt werden. Dies trifft insbesondere auf Softwaredateien zu, da digitale Aufzeichnungen gelöscht, Geräte ausgetauscht, Protokolle entfernt oder Installationen unsichtbar gemacht werden können.
Gemäß Artikel 401 und nachfolgenden Artikeln der Zivilprozessordnung kann vor Klageerhebung ein Antrag auf Beweissicherung beim Gericht, das den Hauptprozess führt, oder beim Zivilgericht am Aufbewahrungsort der Beweismittel gestellt werden. Nach Klageerhebung ist ausschließlich das Gericht zuständig, das den Hauptprozess führt. Der Antrag muss die zu ermittelnden Tatsachen, die an den Sachverständigen zu richtenden Fragen und die Gründe für einen möglichen Verlust der Beweismittel klar darlegen. In dringenden Fällen ist die Beweissicherung auch ohne Benachrichtigung der Gegenpartei möglich. Diese Verfahrensvorschriften ermöglichen es dem Rechteinhaber, die unlizenzierte Nutzung bereits vor Klageerhebung technisch abzusichern.
In diesem Prozess spielt die Begutachtung durch Experten in der Regel eine zentrale Rolle. Installierte Programmlisten, Versionsinformationen, Seriennummern, Lizenzschlüssel, Benutzerprotokolle, Netzwerklizenzverwaltungsdaten, Cloud-Abonnements, Aktivierungsdaten und jegliche Spuren von Cracks können vom Experten technisch geprüft werden. Aus Unternehmenssicht bedeutet dies, dass technische Daten und nicht abstrakte Schutzmechanismen ausschlaggebend sind.
Antrag auf einstweilige Verfügung
Eine der wirksamsten Maßnahmen gegen Unternehmen, die nicht lizenzierte Software verwenden, ist die einstweilige Verfügung. Gemäß Artikel 77 des türkischen Urheberrechtsgesetzes kann das Gericht, wenn dies zur Abwendung eines erheblichen Schadens, einer unmittelbaren Gefahr oder vollendeter Tatsachen oder aus anderen Gründen erforderlich ist und die Vorwürfe mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen, vor oder nach Klageerhebung die Gegenpartei anweisen, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen; es kann die Schließung oder Wiedereröffnung des Ortes, an dem das Werk ausgeführt wird, anordnen; und es kann die Beschlagnahme von Kopien und Vervielfältigungsgeräten anordnen.
Diese Regelung ist für nicht lizenzierte Softwaredateien unerlässlich. Der Rechteinhaber möchte möglicherweise die Nutzung bestimmter Software durch ein Unternehmen vorübergehend unterbinden, Installationen einfrieren oder Replikationswerkzeuge sichern, ohne den Ausgang eines Gerichtsverfahrens abzuwarten. Der Bedarf an einer einstweiligen Verfügung ist besonders hoch, wenn die Software einen hohen kommerziellen Wert besitzt und eine fortgesetzte Rechtsverletzung dem Rechteinhaber zunehmenden Schaden zufügen würde. Für das Unternehmen liegt das Problem in den direkten betrieblichen Auswirkungen einer solchen Maßnahme. Wenn Buchhaltungssoftware, ein Produktionsplanungsprogramm oder ein CAD-System deaktiviert wird, kann der tägliche Geschäftsbetrieb des Unternehmens erheblich beeinträchtigt werden.
Strafverfahren und Strafverfolgung
Unternehmen, die nicht lizenzierte Software verwenden, müssen nicht nur mit zivilrechtlichen, sondern auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Gemäß Artikel 71 des türkischen Urheberrechtsgesetzes wird bestraft, wer ohne die schriftliche Genehmigung des Urheberrechtsinhabers Werke, die illegal bearbeitet oder vervielfältigt wurden, verarbeitet, darstellt, vervielfältigt, verändert, verbreitet, öffentlich zugänglich macht, veröffentlicht, zum Verkauf anbietet, verkauft, vermietet, verleiht, für kommerzielle Zwecke erwirbt, ein- oder ausführt, besitzt oder lagert und dadurch die Urheberpersönlichkeitsrechte, finanziellen oder sonstigen Schutzrechte an geschützten Werken verletzt. Die Strafe beträgt ein bis fünf Jahre Haft oder eine Geldstrafe.
Die strafrechtlichen Implikationen werden besonders deutlich bei Dateien, die gecrackte Installationen, Tools zum Knacken von Lizenzen, Massenverbreitung oder kommerzielle Nutzung betreffen. Gemäß Artikel 134 der Strafprozessordnung können Computer, Computerprogramme und Dateien durchsucht, kopiert und gegebenenfalls vorläufig beschlagnahmt werden, wenn ein starker Verdacht aufgrund konkreter Beweise besteht und keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen. Lässt sich das Passwort nicht entschlüsseln oder dauert der Vorgang zu lange, können die Geräte eingezogen werden; eine Sicherungskopie der Systemdaten wird erstellt und der betroffenen Partei ausgehändigt. Diese Regelung zeigt, dass nicht lizenzierte Software-Dateien bei Bedarf forensisch untersucht werden können.
Wo stehen Unternehmen vor den größten Schwierigkeiten?
Die größte Schwäche von Unternehmen in solchen Fällen ist oft ihre Dokumentation. Fehlende oder unzureichende Lizenzdokumente, Rechnungen, Benutzerdatensätze, Abonnementhistorie, Händlerverträge und Installationsverzeichnisse führen sowohl zur Vermutung der Dokumentenvorlage gemäß Artikel 76 als auch zu einer Schwächung der Verteidigungsgrundlage für die Sachverständigenprüfung. Selbst wenn das Unternehmen behauptet, die Software tatsächlich lizenzgemäß genutzt zu haben, legen Gericht und Sachverständige oft mehr Wert auf die vorhandenen technischen Daten, wenn dies nicht belegt werden kann.
Die zweite entscheidende Herausforderung besteht darin, dass Installationen, die von Mitarbeitern oder externen IT-Firmen durchgeführt werden, für das Unternehmen bindend sind. Da Artikel 66 des türkischen Urheberrechtsgesetzes ausdrücklich festlegt, dass gegen den Geschäftsinhaber Klagen wegen Verstößen erhoben werden können, die von Beauftragten und Mitarbeitern während der Leistungserbringung begangen wurden, können sich Unternehmen nicht auf die Verteidigung berufen, dass „es von einem Mitarbeiter und nicht von uns verursacht wurde“. Daher sind Klagen wegen nicht lizenzierter Software nicht nur Angelegenheit der IT-Abteilung, sondern stellen direkt ein Managementproblem und ein rechtliches Risiko dar.
Abschluss
Die Möglichkeiten zur Klageerhebung gegen Unternehmen, die nicht lizenzierte Software verwenden, sind nach türkischem Recht äußerst vielfältig. Klagen auf Unterlassung und Verhinderung von Rechtsverletzungen, Schadensersatzansprüche (dreifacher Schadenersatz), Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schaden, Gewinnabschöpfung, Beweiserhebung, Sachverständigengutachten, einstweilige Verfügungen und strafrechtliche Ermittlungen können in einem einzigen Verfahren kombiniert werden. Der Schutz von Software ist nicht an eine Registrierung gebunden; Computerprogramme sind als Werke geschützt, und selbst die interne Nutzung im Unternehmen kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben, wenn sie die Grenzen der erteilten Genehmigung überschreitet.
Unternehmen sollten daher nicht erst nach Einreichung einer Klage eine Verteidigung aufbauen, sondern von Anfang an ein solides System für Softwareinventar, Lizenzverfolgung, Benutzerverwaltung und Dokumentation etablieren. Andernfalls kann sich eine anfänglich scheinbar geringfügige Lizenzlücke schnell zu einem komplexen Streit mit erheblichen Risiken für Schadensersatz, Unterlassungsklagen und Strafen ausweiten. Nach türkischem Recht ist nicht lizenzierte Software nicht nur ein technischer Mangel, sondern ein schwerwiegendes Rechtsproblem, das direkt zu einem Gerichtsverfahren führen kann.