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Klage auf Aufhebung einer Verwaltungsmaßnahme

Im Verwaltungsrecht ist eine Aufhebungsklage eine Klage gegen eine von der Verwaltung getroffene Maßnahme oder Entscheidung

Eine Nichtigkeitsklage kann nur gegen einseitige Verwaltungsakte erhoben werden. Verwaltungsakte oder Verwaltungsverträge sind von der Nichtigkeit ausgeschlossen. Gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz muss ein Verwaltungsakt, um Gegenstand einer Nichtigkeitsklage zu sein, ein „endgültiger und vollstreckbarer Akt“ sein. Entwürfe und Gutachten sind demnach kein zulässiger Gegenstand einer Nichtigkeitsklage.

Verjährungsfrist bei Klagen auf Aufhebung von Verwaltungsakten

Verwaltungsakte werden grundsätzlich in zwei Kategorien unterteilt: individuelle und regulatorische Rechtsakte. Individuelle Rechtsakte berühren unmittelbar die Interessen von Einzelpersonen und betreffen deren Rechte. Regulatorische Rechtsakte hingegen sind beispielsweise Verordnungen, Satzungen, Rundschreiben, Mitteilungen und Richtlinien, die von der öffentlichen Verwaltung erlassen werden, um die Ordnung und Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu gewährleisten. Eine Nichtigkeitsklage gegen einen regulatorischen Rechtsakt kann direkt beim Staatsrat eingereicht werden.

Die Frist für die Einreichung einer Klage beginnt am Tag nach der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Erfährt die betroffene Partei vor der Bekanntgabe von dem Akt, beginnt die Frist nicht. Die Person, die von dem Akt Kenntnis erlangt, kann jedoch auch ohne Abwarten der Bekanntgabe Klage erheben.

Gerichte mit Zuständigkeit in Fällen der Aufhebung von Verwaltungsmaßnahmen

Je nach Art des Verwaltungsakts, dessen Aufhebung beantragt wird, sind folgende Gerichte für die Verhandlung von Aufhebungsverfahren zuständig:

  • Verwaltungsgericht (Gericht erster Instanz),
  • Finanzgericht (Gericht erster Instanz),
  • Regionales Verwaltungsgericht (Berufungsgericht),
  • Staatsrat (Berufungsgericht und in einigen Fällen auch erstinstanzliches Gericht).

Bei Klagen gegen die Aufhebung von Verwaltungsakten beträgt die Klagefrist vor dem Staatsrat und den Verwaltungsgerichten 60 Tage und vor den Finanzgerichten 30 Tage, sofern in Sondergesetzen keine abweichenden Fristen festgelegt sind. Die Fristen beginnen mit dem Datum der Zustellung der Klage in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten.

Im Annullierungsurteil, das aus dem Annullierungsverfahren resultierte…

Wird eine Klage auf Aufhebung einer Verwaltungsmaßnahme von denjenigen erhoben, deren Interessen verletzt wurden, und führt die Klage zu einer Aufhebungsentscheidung, so hat diese Entscheidung allgemeine Wirkung und gilt auch für diejenigen, die keine Aufhebungsklage erhoben haben.

Wie reicht man eine Klage zur Aufhebung eines Verwaltungsakts ein? Welchen Umfang hat eine solche Klage? Wie lange dauert ein solches Verfahren? Für weitere Informationen, beispielsweise zu den Kosten von Klagen gegen Verwaltungsakte, und für andere Fragen, erfahrenen Anwälten beraten lassen

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