Gleicher Lohn und Verbot der Diskriminierung im Frauensport – Verpflichtungen der Vereine
1. Einleitung
Der Kampf von Sportlerinnen im Profisport geht nicht nur auf dem Spielfeld, sondern auch abseits davon weiter.
Die Ungleichheit bei Gehältern, Sponsoreneinnahmen und Medienpräsenz zwischen männlichen und weiblichen Athleten ist Gegenstand von Debatten, sowohl den in der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz als auch das internationale Sportrecht .
Dieser Artikel türkischen Rechts und internationaler Rechtsprechung das Recht von Sportlerinnen auf gleiche Bezahlung, die Verantwortung der Vereine und Mechanismen zur Bekämpfung von Diskriminierung
2. Rechtsgrundlage: Gleichheit und Diskriminierungsverbot
Artikel 10 der Verfassung:
„Frauen und Männer haben gleiche Rechte. Der Staat ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese Gleichheit in die Praxis umgesetzt wird.“
Gemäß Artikel 5 des türkischen Arbeitsgesetzes Nr. 4857 stellen geschlechtsspezifische Lohnunterschiede eine Diskriminierung dar. Für Sportler kann diese Bestimmung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags oder eines Agenturverhältnisses nach Artikel 393 des türkischen Obligationenrechts Anwendung finden
Oberster Gerichtshof, 9. Zivilkammer, Fall Nr. 2020/2836, Entscheidung Nr. 2021/1190:
„Wenn eine weibliche Arbeitnehmerin für die gleiche Arbeit weniger bezahlt wird als ein männlicher Arbeitnehmer, stellt dies eine klare Diskriminierung dar.“
Dieser Kommentar gilt auch für die vertraglichen Rechte von professionellen Sportlerinnen.
3. Internationale Bestimmungen
Die Gleichstellungsbestimmungen für Sportlerinnen sind durch zahlreiche internationale Dokumente gewährleistet:
-
CEDAW (Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau)
-
Artikel 4 der Europäischen Sozialcharta
-
ILO-Übereinkommen Nr. 100 über gleiche Entlohnung
-
UEFA-Protokoll für gleichberechtigte Spiele (2019)
Ferner CAS-Urteil 2019/A/6282 – Spieler gegen Verein :
„Die systematisch niedrigeren Löhne, die Sportlerinnen im Vergleich zu Sportlern auf demselben Liganiveau gezahlt werden, widersprechen den Grundsätzen des Sportrechts.“
4. Status der Sportlerinnen in der Türkei
Sportlerinnen sind häufig in semiprofessionellen Positionen beschäftigt und haben Schwierigkeiten beim Zugang zur Sozialversicherung.
Artikel 23 der TFF-Frauenfußballbestimmungen sind die Vereine verpflichtet, ihre unter Vertrag stehenden Spielerinnen bei der Sozialversicherungsanstalt (SGK) anzumelden.
In der Praxis liegen die Gehälter von Fußballspielerinnen jedoch häufig auf dem Niveau des Mindestlohns.
Diese Situation ist sowohl mit dem Arbeitsrecht als auch mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar.
5. Der Grundsatz und die Anwendung des gleichen Entgelts
„Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ gilt auch im Sportrecht.
Vereine, die Sportlerinnen niedrigere Gehälter, Prämien oder Unterkünfte anbieten, stellen eine direkte Diskriminierung dar.
CAS 2020/A/7581 – Athletin gegen Verband:
„Die Praxis des Verbandes, weiblichen Athletinnen niedrigere Preisgelder zu zahlen, ist eine klare Geschlechterdiskriminierung.“
Vereine können diesen Unterschied rechtlich nicht mit dem „Zuschauerinteresse“ oder dem „Einkommensniveau“ begründen.
Aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Gleichheit des Mindestlohns auch bei Einkommensunterschieden gewahrt bleiben.
6. Überprüfung und Nachweis von Diskriminierung
Die Beweislast bei Diskriminierungsvorwürfen liegt beim Arbeitgeber.
(Arbeitsgesetz, Artikel 5/letzter Absatz)
„Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass es einen objektiven Grund für die unterschiedliche Behandlung gibt.“
Im Bereich Sport muss der Verein außerdem nachweisen, dass die Anwendung unterschiedlicher Gebühren auf Sportlerinnen auf einem triftigen Grund beruht.
Die Urteile des Obersten Gerichtshofs und des CAS lassen darauf schließen, dass die Beweislast hoch ist und die Urteile zugunsten der Sportlerin auszulegen sind.
7. Gleichstellung bei Sponsoring- und Medieneinnahmen
Die Praxis von Sportvereinen, Medien- und Sponsorengelder ausschließlich den Männerabteilungen zukommen zu lassen, stellt eine indirekte Diskriminierung dar. Gemäß Artikel 2 des türkischen Obligationenrechts – dem Grundsatz der Fairness – sind Vereine verpflichtet, bei der Ressourcenverteilung ein angemessenes Gleichgewicht zu wahren.
UEFA-Strategie für den Frauenfußball (2021–2024):
„Die Vereine sollten einen bestimmten Prozentsatz ihrer Sponsorengelder für die Entwicklung des Frauenfußballs verwenden.“
Dieser Grundsatz sollte auch in die Financial-Fairplay-Richtlinien des türkischen Fußballverbands .
8. Vereinsverantwortlichkeiten
Die Vereine haben folgende Verpflichtungen zum Schutz der Gleichberechtigung von Sportlerinnen:
-
eine Politik der gleichen Bezahlung einzuführen
-
diskriminierungsfreie Vertragsklauseln .
-
Alle Sozialversicherungs- und Versicherungserklärungen vollständig ausfüllen
-
Einführung interner Richtlinien zur Verhinderung von Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz
Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen können die Vereine sowohl zu Verwaltungsstrafen als auch Schadensersatzansprüchen .
9. Internationale Fallstudien
-
US-Frauenfußballteam – USSF-Fall (2022): Urteil spricht Spielern der Frauen-Nationalmannschaft die gleiche Bezahlung wie Männern zu.
-
Norwegischer Fußballverband (2017): Es wurde ein System gleicher Bezahlung für Frauen- und Männernationalmannschaften eingeführt.
-
FIFA (2023): Es wurde eine Verpflichtung zur Gleichstellung bei den Preisgeldern der Weltmeisterschaft eingeführt.
Diese Beispiele zeigen, dass auch die Vereine in der Türkei ihre Strategien ändern müssen.
10. Schlussfolgerung und Bewertung
Gleiche Bezahlung im Frauensport ist nicht länger nur eine ethische Forderung, sondern eine rechtliche Notwendigkeit.
Die Verfassung, das türkische Obligationenrecht und internationales Sportrecht schreiben vor, dass Sportlerinnen für ihre Leistungen fair und diskriminierungsfrei vergütet werden müssen.
Für eine nachhaltige Sportwirtschaft ist es unerlässlich, dass Vereine Gleichstellungsgrundsätze in ihren internen Statuten verankern, Sponsorengelder gerecht verteilen und die Sichtbarkeit von Sportlerinnen erhöhen
Wahre Gleichberechtigung beginnt nicht auf dem Boden, sondern in Verträgen, Budgets und Denkweisen