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Anwendbares Recht und Streitbeilegungskonzept für internationale Investitionsverträge

Anwendbares Recht und Streitbeilegungskonzept für internationale Investitionsverträge

Internationale Investitionsverträge umfassen ein breites Spektrum an Bereichen, darunter Konzessions- und Durchführungsvereinbarungen mit öffentlichen Auftraggebern, Energie- und Infrastrukturprojekte, Bergbau- und Lizenzbeziehungen, Joint Ventures sowie langfristige Liefer- und Betriebsvereinbarungen. Zwei Faktoren entscheiden über den Erfolg dieser Verträge: anwendbaren Rechts und eine von Anfang an gut durchdachte Strategie zur Streitbeilegung. Denn die langfristige Natur von Investitionen, verbunden mit Faktoren wie sich ändernden Vorschriften, Währungsrisiken, Genehmigungsverfahren und Eingriffen im öffentlichen Interesse, führt dazu, dass Unsicherheit die kostspieligste Folge ist.

1) Anwendbares Recht: nicht eine einzelne Zeile, sondern eine ganze Architektur

Die Formulierung „Dieser Vertrag unterliegt dem Recht X“ ist zwar im Vertrag notwendig, aber oft nicht ausreichend. Bei internationalen Investitionen sollte das anwendbare Recht grundsätzlich dreistufig geprüft werden:

  1. Vertragsrecht (anwendbares Recht): Das Recht des von den Parteien gewählten Landes bestimmt das Zustandekommen, die Auslegung, die Erfüllung, den Verzug, die Entschädigung und die Haftungsregelung des Vertrags.
  2. Zwingende Vorschriften des Gastlandes: Zwingende Vorschriften in Bereichen wie Genehmigungen, Lizenzen, Umwelt, Steuern, Wettbewerb und öffentliches Beschaffungswesen/Aufsicht greifen trotz der Rechtswahl. Daher sollte der Investor die Konfliktbereiche zwischen dem gewählten Recht und der Gesetzgebung des Gastlandes im Voraus ermitteln.
  3. Auswirkungen des Völkerrechts: Bei staatlich geförderten Projekten oder bei intensivem Kontakt mit öffentlichen Stellen können Investitionsschutzabkommen (Instrumente ähnlich wie bilaterale Investitionsschutzabkommen/Doppelbesteuerungsabkommen), faire und gerechte Behandlung, Enteignungsstandards und das Verbot der Diskriminierung eine „nicht-vertragliche“ Schutzebene schaffen.

Der entscheidende Punkt bei dieser Architektur ist nicht einfach die Wahl des "bekannten Rechts" bei der Auswahl des anwendbaren Rechts, sondern die Gewährleistung der Vorhersehbarkeit gegenüber den realen Risiken der Investition (Genehmigungsentzug, Tarifänderungen, Sanktionen/Embargos, Transferbeschränkungen, einseitige Eingriffe von Behörden) .

2) Stabilisierung, Anpassung und Neuverhandlung

Einer der meistdiskutierten Bereiche bei langfristigen Anlageverträgen ist die „regulatorische Änderung“. Daher:

  • Stabilisierungsmaßnahmen (zur Begrenzung der Auswirkungen von Änderungen auf den Anleger),
  • Regelungen für Anpassungs-/Ausgleichsmaßnahmen (Härtefälle, wirtschaftliches Gleichgewicht, Tarifrevision),
  • Auslöser für Neuverhandlungen (wie etwa Änderungen der Lizenzbestimmungen, erhöhte Steuerbelastung, Beschränkungen des Währungstransfers)
    sind Fälle, in denen die Debatte über das anwendbare Recht mit der „wirtschaftlichen Realität“ verknüpft wird.

3) Gestaltung der Streitbeilegung: „Wo, wie, wann?“

Die Gestaltung von Streitbeilegungsverfahren beschränkt sich nicht auf die Wahl zwischen Schiedsgerichtsbarkeit und Gerichtsverfahren; es geht um Prozessoptimierung. Eine solide Gestaltung trägt zur Klärung der folgenden Entscheidungen bei:

  • Forumwahl: Bei staatlich/institutionell geleiteten Projekten wird häufig ein Schiedsverfahren bevorzugt; in privatrechtlichen Beziehungen können hybride Gerichts- und Schiedsverfahren zum Einsatz kommen.
  • Regeln und Struktur: Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit (z. B. nach ICC-Vorschriften) oder Ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit (nach UNCITRAL-Vorschriften)? Eine institutionelle Struktur kann die Disziplin hinsichtlich Zeitplänen, Ernennungen, Kosten und Verfahren stärken.
  • Der Schiedsort bestimmt die Regelungen zur Stornierung und die gerichtliche Unterstützung. Der Ansatz des „neutralen Landes“ wird häufig im Risikomanagement angewendet.
  • Sprache, Datenschutz, Dokumenteneinreichung: Ein umfassender Ansatz zur Dokumenteneinreichung ähnlich der elektronischen Beweissicherung oder ein eingeschränkterer kontinentaleuropäischer Ansatz? Diese Wahl hat direkte Auswirkungen auf die Kosten.
  • Mehrstufige Anforderungen: Phasen wie Verhandlung, Managementgespräch, Mediation und Schlichtung können, wenn sie nicht klar definiert sind, zu einer Debatte über die Voraussetzungen für einen Rechtsstreit führen. Es ist daher unerlässlich, die Zeitpläne, die Beteiligten und die Kriterien für ein Scheitern klar festzulegen.
  • Vorübergehender Rechtsschutz: Die Zugänglichkeit und die Standards von Mechanismen wie Eilschiedsverfahren, einstweiligen Maßnahmen, Sicherheitsvorkehrungen und Beweiserhebung sollten festgelegt werden.
  • Risiko paralleler Verfahren: Um der potenziellen Überschneidung zwischen vertraglicher Schiedsgerichtsbarkeit und Investitionsschiedsgerichtsbarkeit/internationalen Schutzansprüchen entgegenzuwirken, sollten Klauseln wie „Weggabelung“, Verzicht und Zusammenlegung/Beitritt in Betracht gezogen werden.

4) Praktisches Ergebnis: Design „verhindert Konflikte“ oder macht sie zumindest kostengünstiger

Ein gut durchdachter Rechtsrahmen und eine wirksame Streitbeilegungsstrategie stärken das Vertrauen zwischen den Parteien, reduzieren Streitigkeiten über Gerichtsstand und anwendbares Recht von vornherein und ermöglichen es, sich auf die Sachlage zu konzentrieren. Bei internationalen Investitionsverträgen geht es nicht nur darum, den Rechtsstreit zu gewinnen, sondern auch darum, Unsicherheiten zu minimieren und die Nachhaltigkeit der Investition zu gewährleisten.

 

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