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Chirurgische Eingriffe oder medizinische Interventionen ohne Einwilligung des Patienten

Was ist ein medizinischer Eingriff ohne Einwilligung des Patienten?

Medizinische Eingriffe ohne Einwilligung des Patienten umfassen Operationen, Behandlungen, Injektionen, Medikamente, kosmetische Eingriffe, Bluttests, Geburten, Abtreibungen, Sterilisationen, Zahnextraktionen, Biopsien, Endoskopien, Angiographien, intensivmedizinische Eingriffe oder ähnliche medizinische Verfahren ohne die ausdrückliche und rechtsgültige Einwilligung der betroffenen Person.

Nach türkischem Recht bedürfen medizinische Eingriffe am menschlichen Körper grundsätzlich der Einwilligung des Patienten . Artikel 17 der Verfassung regelt das Recht auf Schutz und Förderung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit; er besagt, dass die körperliche Unversehrtheit nur in medizinisch notwendigen Fällen und in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen verletzt werden darf. Diese verfassungsrechtliche Garantie verdeutlicht, warum die Einwilligung ein zentrales Prinzip bei medizinischen Eingriffen darstellt.

Die Patientenrechteverordnung legt denselben Grundsatz ausdrücklich fest. Laut Verordnung darf – abgesehen von den gesetzlich festgelegten Ausnahmen – niemand ohne seine Einwilligung oder in einer Weise, die der erteilten Einwilligung widerspricht, medizinischen Eingriffen unterzogen werden. Darüber hinaus ist die Einwilligung des Patienten für medizinische Eingriffe erforderlich; ist der Patient minderjährig oder nur eingeschränkt einwilligungsfähig, muss die Einwilligung seines Vormunds oder gesetzlichen Vertreters eingeholt werden.

Daher stellt ein chirurgischer Eingriff oder eine medizinische Intervention ohne Einwilligung nicht nur ein ethisches Problem im Arzt-Patienten-Verhältnis dar. Sie kann auch Konsequenzen in Bezug auf Persönlichkeitsrechte, körperliche Unversehrtheit, Patientenrechte, Vertragsrecht, Schadensersatzrecht und in manchen Fällen sogar Strafrecht haben.

Was versteht man unter informierter Einwilligung?

Eine informierte Einwilligung liegt vor, wenn ein Patient nach angemessener, klarer, verständlicher und konkreter Aufklärung freiwillig in einen medizinischen Eingriff einwilligt. Es reicht nicht aus, dass der Patient lediglich ein Formular unterschreibt. Er muss so aufgeklärt werden, dass er versteht, was der Eingriff ist, warum er notwendig ist, welche Behandlungsalternativen es gibt, welche Risiken er birgt, wie hoch die Erfolgswahrscheinlichkeit ist, welche Folgen eine Behandlungsverweigerung hat und wie die Nachsorge abläuft.

Gemäß Artikel 31 der Patientenrechteverordnung ist es unerlässlich, dass der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter bei Einholung der Einwilligung über Art und Folgen des medizinischen Eingriffs informiert und aufgeklärt wird. Derselbe Artikel legt auch fest, dass der medizinische Eingriff im Rahmen der vom Patienten erteilten Einwilligung erfolgen muss.

Ausreden wie „Der Patient wurde operiert“, „Krankenhausdokumente wurden unterschrieben“ oder „Der Patient wünschte die Behandlung bereits“ reichen daher nicht in jedem Fall aus. Für eine rechtsgültige Einwilligung muss der Patient tatsächlich umfassend aufgeklärt worden sein. Der Umfang der Information ist besonders wichtig bei Operationen, Narkosen, Geburten, Schönheitsoperationen, Zahnimplantaten, Organentfernungen, Biopsien, Krebsbehandlungen, psychiatrischen Klinikaufenthalten, IVF-Behandlungen oder der Verabreichung risikoreicher Medikamente.

Reicht die Unterzeichnung des Einverständnisformulars aus?

Nein. In der Praxis lassen viele Gesundheitseinrichtungen Patienten einfach ein ausgedrucktes Einwilligungsformular unterschreiben und halten dies für ausreichend. Eine informierte Einwilligung ist jedoch mehr als nur eine Frage der Unterschrift. Der Patient muss verstehen, was ihm erklärt wird; er muss realistisch über den Eingriff aufgeklärt werden; und er muss seine Einwilligung freiwillig geben, nicht unter Druck, Einschüchterung, Täuschung oder mit unvollständigen Informationen.

Gemäß den Bestimmungen der Patientenrechteverordnung zu Einwilligungsformularen wird ein Einwilligungsformular für gesetzlich festgelegte Situationen und für Eingriffe erstellt, die medizinisch wahrscheinlich zu einem Konflikt führen. Die Informationen auf dem Formular werden dem Patienten mündlich mitgeteilt, das Formular wird in zweifacher Ausfertigung unterschrieben, eine Kopie wird in der Patientenakte abgelegt und die andere dem Patienten oder seinem gesetzlichen Vertreter ausgehändigt. Das Einwilligungsformular muss außerdem von der medizinischen Fachkraft unterzeichnet werden, die die Informationen bereitstellt und den Eingriff durchführt.

Diese Regelung zeigt, dass das Formular nicht nur ein Verfahrensdokument ist, sondern auch dem Nachweis des Informationsprozesses dient. Ist der Patient beispielsweise Analphabet, spricht er kein Türkisch, steht er unter starkem Stress, ist er sediert, bewusstlos oder kann er den Inhalt des zu unterzeichnenden Dokuments nicht verstehen, so ist die Gültigkeit der Einwilligungserklärung fraglich.

Welchen Prozess umfasst die Einwilligung?

Die Einwilligung eines Patienten beschränkt sich ausschließlich auf den medizinischen Eingriff, dem er zugestimmt hat. Stimmt ein Patient einer Gallenblasenoperation zu, erstreckt sich diese Einwilligung in der Regel nicht auf Eingriffe an anderen Organen. Stimmt ein Patient einer Biopsie zu, impliziert dies keinen umfassenden chirurgischen Eingriff. Stimmt ein Patient einer Nasenkorrektur zu, kann es für den Arzt rechtswidrig sein, ohne die Einwilligung des Patienten einen anderen ästhetischen Eingriff vorzunehmen.

Die Patientenrechteverordnung legt fest, dass die Einwilligung des Patienten Routineeingriffe umfasst, die für die Fortsetzung der medizinischen Behandlung notwendig und unerlässlich sind; die Behandlung muss jedoch im Rahmen der Einwilligung bleiben. Eine Ausweitung der Behandlung ist ohne Einwilligung nur dann möglich, wenn dies medizinisch notwendig ist und die Ausweitung ohne Einwilligung zu Organverlust oder Funktionsverlust eines Organs führen würde.

Diese Unterscheidung ist in der Praxis von entscheidender Bedeutung. Ärzte können während einer Operation auf unerwartete Situationen stoßen. Allerdings rechtfertigt nicht jede unerwartete Situation einen zusätzlichen Eingriff ohne Einwilligung des Patienten. Ein zusätzlicher Eingriff erfordert eine echte und dringende medizinische Notwendigkeit, und es muss objektiv nachgewiesen werden, dass dem Patienten ohne den Eingriff ein schwerer und irreparabler Schaden entstehen würde.

Ist in Notfallsituationen eine Einwilligung erforderlich?

Notfallsituationen stellen die wichtigste Ausnahme vom Einwilligungsprinzip dar. Ist der Patient bewusstlos, nicht ansprechbar, sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar und droht ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr für sein Leben oder ein lebenswichtiges Organ, darf ein medizinischer Eingriff ohne Einwilligung durchgeführt werden.

Artikel 24 der Patientenrechteverordnung sieht vor, dass eine Einwilligung nicht erforderlich ist, wenn der gesetzliche Vertreter des Patienten abwesend oder nicht erreichbar ist oder der Patient nicht einwilligungsfähig ist. Derselbe Artikel legt auch fest, dass eine Einwilligung nicht erforderlich ist, wenn die Kontaktaufnahme mit einem gesetzlichen Vertreter oder einem Gericht Zeit in Anspruch nehmen würde und ein sofortiges Eingreifen das Leben des Patienten oder ein lebenswichtiges Organ gefährden würde.

Die Ausnahmeregelung für Notfälle darf jedoch nicht zu weit ausgelegt werden. Ist der Patient bei Bewusstsein, entscheidungsfähig und lehnt er eine Intervention ab, darf sein Wille nicht allein deshalb missachtet werden, weil der Arzt eine Intervention für notwendig erachtet. Die Ausnahmeregelung für Notfälle sollte nur dann Anwendung finden, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der lebenswichtigen Organe des Patienten unbedingt erforderlich ist.

Recht des Patienten, die Behandlung abzulehnen

Grundsätzlich hat der Patient das Recht, die vorgeschlagene Behandlung abzulehnen. Selbst wenn der medizinische Eingriff im besten Interesse des Patienten liegt, kann er die Behandlung ablehnen oder eine zuvor erteilte Einwilligung nach entsprechender Aufklärung widerrufen. Dies gilt insbesondere für Operationen, Bluttransfusionen, Chemotherapie, intensivmedizinische Behandlungen, Geburten, kosmetische Eingriffe oder risikoreiche medikamentöse Behandlungen.

Die Patientenrechteverordnung besagt, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann, außer in Notfallsituationen; der Widerruf der Einwilligung bedeutet die Ablehnung der Behandlung.

Lehnt ein Patient eine Behandlung ab, muss der Arzt ihm die Folgen der Behandlungsverweigerung erläutern und diese schriftlich dokumentieren. Verweigert der Patient in einem Notfall eine medizinische Intervention, muss diese Erklärung unterschrieben werden; verweigert der Patient die Unterschrift, ist der Vorfall in einem Bericht festzuhalten. Diese Dokumentation ist wichtig, um die Rechte des Patienten zu schützen und das medizinische Personal vor unberechtigten Anschuldigungen zu bewahren.

Einwilligung bei minderjährigen oder eingeschränkten Patienten

Ist der Patient minderjährig oder einwilligungsunfähig, ist in der Regel die Einwilligung der Eltern erforderlich. Kann das Kind oder die einwilligungsunfähige Person die Sachlage jedoch verstehen, sollte sie so weit wie möglich in den Informationsprozess und die Behandlungsentscheidung einbezogen werden. Dieser Ansatz beruht auf dem Prinzip der Achtung der Menschenwürde, der persönlichen Rechte und der körperlichen Unversehrtheit des Patienten.

Die Patientenrechteverordnung sieht vor, dass auch dann, wenn die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ausreicht, minderjährige oder nicht einwilligungsfähige Patienten in dem Umfang angehört werden müssen, in dem sie die Sachlage verstehen können, und dass ihre Beteiligung an Behandlungsentscheidungen sichergestellt werden muss. Darüber hinaus müssen Maßnahmen ergriffen werden, um behinderten Patienten angemessene Informationen bereitzustellen und ihre Einwilligung einzuholen.

Verweigert der gesetzliche Vertreter die Zustimmung zu einem medizinisch notwendigen Eingriff und würde die Unterlassung des Eingriffs dem Kind oder dem nicht einwilligungsfähigen Patienten ernsthaften Schaden zufügen, kann eine gerichtliche Anordnung erforderlich sein. Besteht jedoch durch den sofortigen Eingriff eine Gefahr für Leben oder lebenswichtige Organe, ist eine Zustimmung möglicherweise nicht notwendig.

Schriftliche Einwilligung für Operation erforderlich

Im türkischen Recht ist die schriftliche Einwilligung bei größeren chirurgischen Eingriffen von besonderer Bedeutung. Gemäß Artikel 70 des Gesetzes Nr. 1219 über die Ausübung der Medizin und verwandter Berufe müssen Ärzte, Zahnärzte und Zahntechniker für alle von ihnen durchgeführten Eingriffe die vorherige Einwilligung des Patienten oder, falls der Patient minderjährig oder geschäftsunfähig ist, die Einwilligung des Vormunds oder Betreuers einholen; bei größeren chirurgischen Operationen muss diese Einwilligung schriftlich erfolgen.

Diese Regelung ist besonders wichtig für Operationen, zahnärztliche Eingriffe, Implantationen, kosmetische Chirurgie, Geburten, Organ- und Gewebeentnahmen, Anästhesie, Biopsien und risikoreiche Eingriffe. Fehlt die schriftliche Einwilligung oder ist das Einwilligungsformular allgemein gehalten, ungenau und enthält keine patientenspezifischen Risiken, entsteht ein Beweisproblem für die Gesundheitseinrichtung und den Arzt.

Hierbei kommt der Beweislast eine entscheidende Bedeutung zu. Wenn ein Patient behauptet: „Ich wurde nicht über die Risiken aufgeklärt“, muss der Arzt oder das Krankenhaus anhand konkreter Unterlagen nachweisen können, dass der Patient ausreichend aufgeklärt wurde. Daher können Einverständniserklärungen, Informationsmaterialien, Arztberichte, Patientenakten und Zeugenaussagen im Gerichtsverfahren von entscheidender Bedeutung sein.

Rechtliche Folgen medizinischer Eingriffe ohne Einwilligung

Medizinische Eingriffe ohne Einwilligung des Patienten können rechtswidrig sein. In einem solchen Fall kann der Patient je nach den Umständen Schadensersatz für materielle Schäden, immaterielle Schäden, Behandlungskosten, Verdienstausfall, Pflegekosten, dauerhafte Behinderung und Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte geltend machen.

Artikel 49 des türkischen Obligationenrechts sieht vor, dass eine Person, die einer anderen Person durch eine schuldhafte und rechtswidrige Handlung Schaden zufügt, zum Schadensersatz verpflichtet ist. Artikel 56 desselben Gesetzes ermöglicht die Zuerkennung von Schmerzensgeld bei Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit; bei schwerer Körperverletzung oder Tod kann auch den Angehörigen Schmerzensgeld zugesprochen werden.

Selbst wenn dem Patienten durch einen Eingriff ohne Einwilligung kein körperlicher Schaden entsteht, kann in manchen Fällen ein Anspruch auf Schadensersatz wegen immaterieller Schäden bestehen. Dies liegt daran, dass die Verletzung des Rechts einer Person auf Selbstbestimmung über ihren Körper an sich eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte darstellen kann. Hat ein Patient beispielsweise einer medizinisch korrekten Maßnahme nicht zugestimmt und wurde diese ohne sein Wissen durchgeführt, reicht die bloße Aussage „Das Ergebnis war gut“ nicht aus, um die Rechtswidrigkeit vollständig aufzuheben.

Haftung nach dem Strafrecht

Medizinische Eingriffe ohne Einwilligung des Patienten können unter Umständen strafrechtliche Folgen haben. Wurde die körperliche Unversehrtheit des Patienten verletzt, kommen je nach Art des Vorfalls die Bestimmungen zur vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung zur Anwendung. Artikel 86 des türkischen Strafgesetzbuches regelt die vorsätzliche Zufügung von Schmerzen oder Gesundheitsschäden an einer anderen Person, während Artikel 89 die Körperverletzung durch ein Verhalten regelt, das gegen die Sorgfaltspflicht verstößt.

Bei Eingriffen ohne Einwilligung wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt. Dabei kommt es auf unterschiedliche Weise darauf an, ob der Arzt in der Absicht handelte, dem Patienten zu schaden, oder ob er zwar die medizinische Intervention für notwendig hielt, aber die rechtlichen Voraussetzungen für die Einwilligung missachtete. Führt der Eingriff zum Tod, können fahrlässige Tötung oder andere Straftaten in Betracht gezogen werden.

Bei strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit medizinischen Verfahren und Praktiken von Angehörigen der Gesundheitsberufe kann das Verfahren vor der Berufsaufsichtsbehörde gemäß Artikel 18 des Anhangs zum Gesetz Nr. 3359 über die grundlegende Gesundheitsversorgung eingeleitet werden. Gemäß diesem Artikel erteilt die Berufsaufsichtsbehörde die Genehmigung zur Einleitung von Ermittlungen in Fällen, die medizinische Verfahren und Praktiken im Zusammenhang mit Untersuchung, Diagnose und Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und andere Angehörige der Gesundheitsberufe in öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtungen betreffen.

Eingriff ohne Einwilligung in einem Privatkrankenhaus

Wird in einem privaten Krankenhaus, einer Privatklinik, einem medizinischen Zentrum, einer Zahnklinik oder einem ästhetischen Zentrum ein unfreiwilliger chirurgischer Eingriff oder eine medizinische Intervention durchgeführt, entsteht eine privatrechtliche Haftung. In den meisten Fällen besteht zwischen dem Patienten und der Privatklinik ein Vertragsverhältnis über die Erbringung von Gesundheitsleistungen. Daher werden ärztliche Fehler, organisatorische Mängel der Klinik, unzureichende Information, fehlende Einwilligungserklärung und rechtswidrige Eingriffe gemeinsam betrachtet.

Ein privates Krankenhaus kann nicht nur für das Verhalten des den Eingriff durchführenden Arztes, sondern auch für sein Patientenaufnahmesystem, den Informationsprozess, die Erstellung von Einverständniserklärungen, die Organisation des Operationssaals, den Anästhesieprozess, die Pflegeleistungen, die Dokumentation und die Patientensicherheit verantwortlich gemacht werden.

Wenn einem Patienten beispielsweise gesagt wird, dass nur ein „kleiner Eingriff“ durchgeführt wird, im Operationssaal aber ein umfangreicherer chirurgischer Eingriff vorgenommen wird; wenn ein Patient im Rahmen einer ästhetischen Behandlung einer anderen Behandlung zustimmt, aber ohne seine Zustimmung ein anderer Bereich behandelt wird; oder wenn während einer Zahnbehandlung ein Zahn anstelle des zu behandelnden Zahns extrahiert wird; besteht die Möglichkeit, eine Klage auf materiellen und immateriellen Schaden gegen das private Krankenhaus und den Arzt einzureichen.

Intervention ohne Einwilligung im staatlichen Krankenhaus

Erfolgt in einem Landeskrankenhaus, einem städtischen Krankenhaus, einem Lehr- und Forschungskrankenhaus oder einem Universitätsklinikum ein medizinischer Eingriff ohne Einwilligung, werden häufig verwaltungsrechtliche Verfahren eingeleitet. Die in Landeskrankenhäusern erbrachten Gesundheitsleistungen gelten als öffentliche Leistungen. Die rechtswidrige Erbringung dieser Leistungen, unzureichende Aufklärung oder ein Eingriff ohne Einwilligung können als Verwaltungsfehler geltend gemacht werden.

In diesem Fall sollten der Patient oder seine Angehörigen in der Regel nach Antragstellung bei der zuständigen Behörde eine Klage auf vollständige gerichtliche Überprüfung beim Verwaltungsgericht einreichen. Eine durch Verwaltungsmaßnahmen geschädigte Person muss sich innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Schadens oder der Maßnahme, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach deren Datum, an die Behörde wenden. Lehnt die Behörde den Antrag ab oder reagiert sie nicht fristgerecht, wird ein Gerichtsverfahren eingeleitet.

Bei Verdacht auf einen Eingriff ohne Einwilligung in einem staatlichen Krankenhaus müssen die Patientenakte, die Einwilligungserklärung, der Operationsbericht, das Anästhesieprotokoll, der Entlassungsbericht, die Beobachtungsbögen des Pflegepersonals, die Gespräche mit den Angehörigen sowie alle verfügbaren Videoaufnahmen angefordert werden. Die Krankenhausleitung muss anhand der Unterlagen nachweisen können, dass der Patient aufgeklärt wurde und eine gültige Einwilligung vorlag.

Einwilligung und Information in der Schönheitschirurgie

Die informierte Einwilligung ist bei kosmetischen Operationen und ästhetischen Eingriffen besonders wichtig. Denn diese Eingriffe sind oft keine dringenden oder notwendigen Behandlungen, sondern werden aufgrund der individuellen Erwartungen an das eigene Aussehen durchgeführt. Bei Eingriffen wie Nasenkorrektur, Brustvergrößerung, Fettabsaugung, Bauchdeckenstraffung, Facelifting, Filler-Behandlungen, Botox, Haartransplantation und ähnlichen Behandlungen muss der Patient über das Ergebnis, die Risiken, mögliche Komplikationen, die Möglichkeit einer Nachkorrektur und die Garantie des gewünschten Aussehens aufgeklärt werden.

Bei ästhetischen Eingriffen können Ärzte, die definitive Versprechen wie „Es wird wunderschön“, „Es wird definitiv korrigiert“ oder „Es wird keine Narbenbildung geben“ abgeben, zusätzliche Haftungsrisiken bergen. Stimmt ein Patient dem Eingriff aufgrund unrealistischer Versprechen zu, kann diese Einwilligung nicht als gesund und informiert gelten.

Bei kosmetischen Eingriffen, die ohne Einwilligung oder mit unzureichender Aufklärung durchgeführt wurden, kann der Patient nicht nur Schadensersatz für körperliche Schäden, sondern auch für immaterielle Schäden aufgrund von Entstellung, Störung des sozialen Lebens, psychischer Belastung und Verletzung persönlicher Rechte verlangen.

Welche Entschädigungsansprüche können bei nicht einvernehmlichen Eingriffen geltend gemacht werden?

Wird eine Operation oder ein medizinischer Eingriff ohne die Einwilligung des Patienten durchgeführt, können je nach Ausgang des Ereignisses unterschiedliche Entschädigungsansprüche entstehen.

Zu den Entschädigungsansprüchen können medizinische Kosten, Kosten für erneute Operationen, Kosten für Privatkliniken, Medikamentenkosten, Kosten für Physiotherapie und Rehabilitation, Transportkosten, Kosten für Pflegepersonen, vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, Verdienstausfall und Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Zukunft gehören.

Es werden immaterielle Schäden geltend gemacht, die durch nicht autorisierte Eingriffe am Körper einer Person, Angst, Schmerzen, Verlust der Sicherheit, psychische Traumata, Verletzung der körperlichen Unversehrtheit, Beeinträchtigung der Privatsphäre, Auswirkungen auf das soziale Leben und Verletzung des Rechts einer Person, Entscheidungen über ihren eigenen Körper zu treffen, entstehen.

Im Todesfall des Patienten können dessen Angehörige Schadensersatz für entgangenen Unterhalt und immaterielle Schäden geltend machen. Bei einem Todesfall wird der Vorwurf eines Eingriffs ohne Einwilligung als schwerwiegend angesehen, nicht nur im Hinblick auf medizinisch-technische Fahrlässigkeit, sondern auch auf das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf Leben des Patienten.

Wie lässt sich ein nicht einvernehmlicher medizinischer Eingriff nachweisen?

Der Nachweis eines mutmaßlichen medizinischen Eingriffs ohne Einwilligung ist von entscheidender Bedeutung. Der Patient oder seine Angehörigen sollten zunächst sämtliche medizinischen Unterlagen anfordern. Dazu gehören die Einwilligungserklärung, die Patientenakte, Operationsberichte, das Anästhesieprotokoll, der Entlassungsbericht, Pflegebeobachtungsbögen, Intensivstationsberichte, Rezepte, Laborbefunde, Bildgebungsbefunde, Entlassungspapiere und Patienteninformationsformulare.

Die Patientenrechteverordnung regelt das Recht von Patienten, ihre gesundheitsbezogenen Akten und Unterlagen direkt einzusehen und Kopien davon zu erhalten, entweder direkt oder über ihren gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten.

Folgende Fragen sind für die Beweisführung wichtig: Liegt eine Einverständniserklärung vor? Für welchen Eingriff wurde diese Erklärung eingeholt? Sind die patientenspezifischen Risiken in der Erklärung aufgeführt? Wann hat der Patient die Erklärung unterschrieben? War der Patient zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bei Bewusstsein und entscheidungsfähig? Ist die Erklärung vom Arzt unterschrieben? Wurde dem Patienten eine Kopie ausgehändigt? Handelt es sich bei dem Eingriff um denselben Eingriff, für den die Einwilligung erteilt wurde? Falls der Eingriff während der Operation erweitert wurde, war dies medizinisch notwendig?

Die Antworten auf diese Fragen haben direkten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Standardisierte, gedruckte, unvollständige Formulare oder Formulare, die kurz vor dem Geschäft unter Zwang unterzeichnet wurden, gelten möglicherweise nicht immer als ausreichend.

Die Bedeutung von Expertengutachten

Bei nicht einvernehmlichen medizinischen Eingriffen sind Gutachten oft ausschlaggebend. Die Begutachtung durch Sachverständige sollte sich jedoch nicht allein darauf beschränken, ob der Eingriff den medizinischen Standards entsprach. Denn bei nicht einvernehmlichen Eingriffen kann selbst bei technisch korrekter Durchführung Rechtswidrigkeit vorliegen.

Der Sachverständigenbericht sollte folgende Fragen beantworten: Wurde der Patient ausreichend über den Eingriff aufgeklärt? Entspricht die Einverständniserklärung den geltenden Vorschriften? Umfasst die Einwilligung den durchgeführten Eingriff? Falls der Eingriff während der Behandlung erweitert wurde, war dies medizinisch notwendig? War der Patient einwilligungsfähig? Lag ein echter Notfall vor? Besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden des Patienten und dem Eingriff?

Unvollständige Gutachten sollten hinterfragt werden. Besonders unzureichend sind Berichte, die lediglich feststellen, dass „der Eingriff gemäß den medizinischen Standards durchgeführt wurde“, ohne auf die Frage der Einwilligung einzugehen. Handelt es sich nicht um einen technischen Operationsfehler, sondern um fehlende oder nicht einwilligungsgerechte Aufklärung oder einen Eingriff ohne Einwilligung, muss das Gutachten diese rechtlich-medizinische Unterscheidung berücksichtigen.

Was sollten der Patient oder seine Angehörigen tun?

Bei Verdacht auf einen chirurgischen Eingriff oder eine medizinische Intervention ohne Einwilligung sollte zunächst die vollständige Patientenakte schriftlich angefordert werden. Eine Kopie der gesamten Akte, einschließlich der Einwilligungsformulare, ist beim Chefarzt des Krankenhauses, der Krankenhausleitung oder der Patientenrechtsabteilung anzufordern.

Zweitens muss der Ablauf des Geschehens chronologisch rekonstruiert werden. Warum suchte der Patient das Krankenhaus auf? Welcher Eingriff wurde beschrieben? Welche Formulare wurden unterschrieben? Wann wurde die Operation oder der Eingriff durchgeführt? Welche Eingriffe wurden später festgestellt? Welcher Schaden entstand dem Patienten? Die Klärung dieser Daten ist sowohl für den Rechtsstreit als auch für das Strafverfahren von entscheidender Bedeutung.

Drittens ist zwischen privaten und öffentlichen Krankenhäusern zu unterscheiden. In privaten Krankenhäusern gelten die Rechtsmittel des Privatrechts und des Verbraucherrechts; in öffentlichen Krankenhäusern kommen die Beschwerde bei der Verwaltung und ein umfassendes Gerichtsverfahren infrage. Hinsichtlich der strafrechtlichen Haftung ist je nach Art des Vorfalls eine Anfrage an die Staatsanwaltschaft und das Verfahren vor der Berufshaftpflichtkammer zu prüfen.

Viertens müssen die Schadensarten ermittelt werden. Hat der Eingriff ohne Einwilligung zu körperlichen Schäden, psychischen Schäden, Erwerbsminderung, zusätzlichen Behandlungskosten, dauerhaften Narben, Organverlust, Verlust der Fruchtbarkeit oder zum Tod geführt, sollten die Entschädigungsansprüche entsprechend angepasst werden.

Schlussfolgerung: Die Einwilligung des Patienten ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit medizinischer Eingriffe

Die Durchführung einer Operation oder eines medizinischen Eingriffs ohne Einwilligung des Patienten stellt eine der schwerwiegendsten Verletzungen der Patientenrechte im Gesundheitsrecht dar. Jeder Eingriff in den menschlichen Körper beeinträchtigt die körperliche Unversehrtheit und die persönlichen Rechte des Patienten. Daher ist grundsätzlich die informierte und freiwillige Einwilligung des Patienten erforderlich, damit ein medizinischer Eingriff rechtmäßig ist.

Nicht jedes Einwilligungsformular ist gültig; nicht jede Unterschrift stellt eine informierte Einwilligung dar. Verfahren, Risiken, Alternativen, Erfolgswahrscheinlichkeit und mögliche Ergebnisse müssen dem Patienten klar erläutert werden. Der medizinische Eingriff muss im Rahmen der Einwilligung des Patienten erfolgen. Auf die Einwilligung kann nur in echten Notfällen verzichtet werden, wenn Leben oder lebenswichtige Organe in Gefahr sind und die Einwilligung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters nicht eingeholt werden kann.

Wurde der Eingriff ohne Einwilligung in einem privaten Krankenhaus durchgeführt, kann gegen den Arzt und das Krankenhaus eine Schadensersatzklage wegen materieller und immaterieller Schäden erhoben werden; erfolgte er in einem staatlichen Krankenhaus, kann Beschwerde bei der Verwaltung eingelegt und ein umfassendes gerichtliches Überprüfungsverfahren eingeleitet werden. Darüber hinaus kann je nach Art des Vorfalls auch ein Strafverfahren eingeleitet werden.

Daher sollten in Fällen, in denen der Verdacht auf eine Operation oder einen medizinischen Eingriff ohne Einwilligung besteht, Patientenakten, Einwilligungsformulare, Operationsberichte, Entlassungsberichte und andere medizinische Unterlagen unverzüglich gesammelt und geprüft werden, ob der Eingriff die Einwilligungspflicht überschritten hat. In einer gut vorbereiteten Akte kann der Patient nicht nur Schadensersatz für körperliche Schäden, sondern auch für den ihm durch die Verletzung seines Rechts auf Selbstbestimmung über seinen Körper entstandenen immateriellen Schaden geltend machen.

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