Das Fundament der Ehe ist erschüttert
1. Einleitung: Die allgemeine Regel des Scheidungsgrundes im Scheidungsrecht
Das türkische Zivilgesetzbuch betrachtet die Ehe nicht nur als emotionale Verbindung zweier Menschen, sondern auch als eine für die Aufrechterhaltung der sozialen Ordnung unerlässliche öffentliche Institution. Der Fortbestand der Ehe ist von entscheidender Bedeutung für den gesellschaftlichen Frieden und die gesunde Entwicklung der Kinder. Der Gesetzgeber erkennt jedoch an, dass im Falle schwerwiegender Unvereinbarkeit, vertrauenserschütternder Ereignisse oder des Zusammenbruchs grundlegender Bindungen wie Respekt, Liebe und Treue der Fortbestand der Ehe von den Ehepartnern nicht mehr erwartet werden kann. In diesem Zusammenhang stellt Artikel 166 des türkischen Zivilgesetzbuchs, der den „grundlegenden Zusammenbruch der Ehe“ definiert, den umfassendsten und am häufigsten angeführten allgemeinen Scheidungsgrund im Scheidungsrecht dar.
Diese Bestimmung ist eine flexible Regelung, da das Gesetz keine spezifischen Verhaltensweisen auflistet, die die Ehe zerstören, und dem Richter somit in jedem Einzelfall einen weiten Ermessensspielraum einräumt. Anders als spezifische Scheidungsgründe wie Ehebruch, versuchter Mord, Verlassen des Ehepartners und psychische Erkrankung schreibt Artikel 166 des türkischen Zivilgesetzbuches keine bestimmte Vorgehensweise vor; stattdessen verwendet er den abstrakten, aber detaillierten Begriff der „grundlegenden Zerstörung“ der Ehe. Dies ermöglicht eine flexible Anwendung des Gesetzes, um auf sich wandelnde gesellschaftliche Verhältnisse und die Dynamik von Ehen in der Gesellschaft zu reagieren.
2. Rechtsgrundlage und Wortlaut des Artikels
Artikel 166 Absatz 1 des türkischen Zivilgesetzbuches lautet wie folgt:
„Wenn die eheliche Beziehung so grundlegend erschüttert ist, dass von den Ehegatten nicht mehr erwartet werden kann, ihr gemeinsames Leben fortzusetzen, kann jeder Ehegatte die Scheidung einreichen.“
Die grundlegenden Elemente dieser Bestimmung sind:
(1) Die Ehe muss eine schwere Krise erlitten haben.
(2) Diese Krise muss so schwerwiegend sein, dass sie das Fundament der Ehe beschädigt und ein weiteres Zusammenleben unmöglich macht.
(3) Ein oder beide Ehegatten können die Krise verschuldet haben; entscheidend ist jedoch nicht das bloße Vorliegen eines Verschuldens, sondern die irreparable Beschädigung der Ehe.
(4) Infolgedessen muss es den Ehegatten objektiv unmöglich geworden sein, weiterhin zusammenzuleben.
Der Artikel zielt daher nicht nur auf oberflächliche Meinungsverschiedenheiten wie vorübergehenden Ärger oder Streitereien ab, sondern auch auf eine tiefgreifende Verschlechterung, die die Grundfesten der Ehe erschüttern würde
3. Die Bedeutung des Konzepts der „grundlegenden Störung“ der Ehe
Die Ehe gründet auf grundlegenden moralischen und rechtlichen Verpflichtungen wie Liebe, Respekt, Treue, Zusammenleben und Solidarität. Die dauerhafte Schwächung einer oder mehrerer dieser Verpflichtungen deutet darauf hin, dass die Grundlagen der Ehe erschüttert sind. In der Rechtslehre wird der Begriff der „grundlegenden Schwächung“ „eine objektive Situation definiert, in der von den Ehepartnern keine Fortsetzung des Zusammenlebens mehr erwartet werden kann .
Der Oberste Gerichtshof hat diesen Begriff im Laufe der Jahre weit ausgelegt und zahlreiche Situationen, wie den Zusammenbruch der Liebe zwischen Ehepartnern, ständige Streitigkeiten, Beleidigungen, Gewalt, Gleichgültigkeit, Eifersucht, den Verdacht der Untreue, wirtschaftlichen Druck oder emotionalen Missbrauch, als „grundlegende Störung“ betrachtet. Beispielsweise in der Entscheidung der 2. Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs mit der Aktennummer 2022/9786 K.betont, dass die Ehe grundlegend gestört ist, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien verschwindet und der gegenseitige Respekt verloren geht.
Das Vorliegen eines grundlegenden Scheiterns der Ehe muss nicht nur durch subjektive Empfindungen, sondern auch durch objektive Beweise belegt werden. Der Richter wird unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles und der allgemeinen gesellschaftlichen Werte beurteilen, ob eine Fortsetzung der Ehe noch zu erwarten ist.
4. Die Beziehung wird unerträglich und objektive Kriterien
Damit eine Ehekrise als Scheidungsgrund gilt, muss das Zusammenleben für beide Partner unerträglich geworden sein. Dies ist ein rein objektives Kriterium. Der Richter beurteilt, ob eine „normale Person“ die Ehe unter denselben Umständen fortsetzen könnte.
In der Praxis gelten folgende Situationen als Gründe, die das Eheleben unerträglich machen:
– Ständige Beleidigungen, Demütigungen, Verachtung, Gleichgültigkeit und erniedrigende Bemerkungen;
– Physische oder psychische Gewalt;
– Unangemessene Intimität des Ehepartners mit anderen Personen oder Verdacht auf Untreue;
– Vernachlässigung von Haushaltspflichten, wirtschaftlichen Verpflichtungen oder familiären Pflichten;
– Übermäßige Einmischung der erweiterten Familie in die Ehe;
– Längere Verweigerung des Geschlechtsverkehrs oder dessen Umwandlung in Nötigung.
mit den Nummern 2019/10453 E., 2020/7654 K. entschied die 2. Zivilkammer des Obersten Berufungsgerichts, dass die ständigen Beleidigungen und Obszönitäten des Ehegatten ein Verhalten darstellten, das das Vertrauensverhältnis vollständig zerstörte und die eheliche Verbindung grundlegend erschüttert hatte.
5. Verschulden und seine Auswirkungen auf Scheidungsurteile
Gemäß Artikel 166 des türkischen Zivilgesetzbuches ist es für eine Scheidung nicht erforderlich, dass eine Partei „mehr Schuld“ trägt; entscheidend ist die unheilbare Zerrüttung der Ehe. Der Schweregrad des Verschuldens ist jedoch für Nebenfolgen wie Unterhalt und Entschädigung maßgeblich.
Kann der Kläger dem Beklagten ein schwerwiegendes Fehlverhalten nachweisen, Schadensersatz und immateriellen sowie Unterhalt . Umgekehrt kann die Klage desjenigen, der die Hauptschuld am Scheitern der Ehe trägt, abgewiesen werden.
im Grundsatzurteil der Generalversammlung des Obersten Gerichtshofs im Zivilrechtsbeschluss Nr. 2019/123 K. , ist eine Scheidung auch dann auszusprechen, wenn beide Parteien gleichermaßen Schuld tragen, sofern die Fortführung der Ehe nicht mehr möglich ist. Dieses Urteil verdeutlicht, dass der Richter eine formalistische Herangehensweise vermeiden und berücksichtigen sollte, dass die Ehe faktisch beendet ist.
6. Beweisführung und Beweislast
In Scheidungsverfahren nach Artikel 166 des türkischen Zivilgesetzbuches trägt der Kläger die Beweislast. Der Beweis wird jedoch erleichtert, wenn die Gegenseite durch ein Geständnis, Zeugenaussagen oder schriftliche Beweismittel unterstützt wird. Zeugenaussagen zählen nach wie vor zu den stärksten Beweismitteln; insbesondere die Aussagen von Personen, die die Eheschließung unmittelbar miterlebt haben (Nachbarn, Verwandte, gemeinsame Freunde), sind von Bedeutung.
In der modernen Praxis können auch digitale Beweismittel wie Nachrichten in sozialen Medien, E-Mail-Korrespondenz, WhatsApp-Protokolle, Videoaufnahmen und Audioaufnahmen die Auflösung einer Ehe belegen. Diese Beweismittel müssen jedoch auf rechtmäßige Weise erlangt worden sein; andernfalls sind sie gemäß Artikel 38/6 der Verfassung und Artikel 206 der Strafprozessordnung unzulässig.
7. Die Auswirkungen von Vergebung, Toleranz und Verjährungsfrist
Hat ein Ehepartner dem anderen dessen Fehlverhalten ausdrücklich oder stillschweigend verziehen, kann er aufgrund dieses Vorfalls keine Scheidung mehr einreichen. Lebt beispielsweise ein betrogener Ehepartner über einen längeren Zeitraum weiterhin zusammen und zeigt er Verständnis für die Situation, so gilt dies als erfolgte Vergebung.
Vergebung kann durch ausdrückliche Äußerungen oder durch Verhalten zum Ausdruck gebracht werden. In jedem Einzelfall muss der Richter jedoch anhand konkreter Beweise prüfen, ob die Vergebung aufrichtig ist. Vergebung schließt nicht nur das Recht auf Scheidung aus, sondern auch jegliche Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund des Vorfalls.
8. Folgen der Auflösung der Ehe
Mit dem Scheidungsurteil enden die persönlichen und finanziellen Bindungen zwischen den Parteien. Gemäß Artikel 175 des türkischen Zivilgesetzbuches besteht jedoch ein Anspruch auf Unterhalt, gemäß Artikel 174 ein Anspruch auf materielle und immaterielle Entschädigung und gemäß Artikel 182 ein Anspruch auf Sorgerecht und Umgangsrecht für das Kind.
Verursacht der Verursacher beim anderen Ehepartner wirtschaftliche Not, entsteht eine Schadensersatzpflicht. Ebenso gilt bei der Regelung des Sorgerechts für gemeinsame Kinder der Grundsatz des Kindeswohls; das Verschulden der Ehepartner hat dabei nur indirekte Auswirkungen.
9. Schlussfolgerung und Bewertung
Artikel 166 des türkischen Zivilgesetzbuches ist die flexibelste und am häufigsten angewandte Bestimmung des türkischen Scheidungsrechts. Der Gesetzgeber beabsichtigt zwar, die Ehe zu schützen, hält es aber für einen Verstoß gegen die Menschenwürde, eine Ehe, die so stark erschüttert ist, dass ihr Fortbestand von den Parteien nicht mehr erwartet werden kann, zwangsweise aufrechtzuerhalten. Daher obliegt es dem Richter, in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob die Parteien tatsächlich in der Lage sind, die Ehe aufrechtzuerhalten.
Die vom Obersten Berufungsgericht geschaffenen Präzedenzfälle zeigen, dass eine Scheidung gerechtfertigt ist, wenn die Ehe – unabhängig von der Verschuldensverteilung – grundlegend erschüttert ist und festgestellt wird, dass die Ehepartner die Bande der Liebe, des Respekts und des Vertrauens zueinander verloren haben. Diese Entscheidung muss jedoch durch stichhaltige Beweise gestützt und vom Richter sorgfältig begründet werden, um eine willkürliche Aushöhlung der Institution Ehe zu verhindern.
Die Ehe ist die kleinste, aber stärkste Struktur einer Gesellschaft. Doch das gewaltsame Aufrechterhalten einer Struktur, deren Fundamente brüchig geworden sind, schadet sowohl den Beteiligten als auch der gesamten Gesellschaft. Artikel 166 des türkischen Zivilgesetzbuches zielt darauf ab, durch die Wiederherstellung dieses Gleichgewichts sowohl das individuelle Freiheitsrecht als auch die Familienstruktur der Gesellschaft zu schützen.