Verbrechen der Tötung, Folter und Misshandlung von Tieren
Gesetz Nr. 5199 zum Schutz der Tiere
Strafrechtliche Sanktionen
ARTIKEL 28/A – (Hinzugefügt: 07.09.2021-7332/12 Art.)
Wer ein gefährdetes Tier tötet, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren bestraft; wer das Aussterben einer Tierart verursacht, wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft.
Mit Ausnahme der in Artikel 12 genannten Tötungen von Tieren und der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Bedingungen wird eine Person, die vorsätzlich ein Haustier tötet, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu vier Jahren bestraft.
Wer ein Tier sexuell missbraucht oder vergewaltigt, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe von mindestens einhundert Tageslöhnen bestraft.
Wer ein Haustier quält oder grausam und unmenschlich behandelt und damit gegen das Verbot in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe m verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
Unbeschadet des zweiten Satzes des zweiten Absatzes von Artikel 11 wird eine Person, die Tierkämpfe organisiert, mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Werden die in diesem Artikel geregelten Verstöße gegen mehr als ein Tier gleichzeitig begangen, so erhöht sich die Strafe um die Hälfte.
Werden diese Straftaten von Tierärzten, tiermedizinischen Fachangestellten, Tierschutzhelfern, Mitgliedern von Tierschutzvereinen oder -stiftungen oder Personen, die für die Pflege und den Schutz von Tieren verantwortlich sind, begangen, erhöht sich die Strafe um die Hälfte.
Die Einleitung von Ermittlungen wegen solcher Verstöße, einschließlich derjenigen, die vom Halter der in diesem Artikel genannten Verstöße begangen wurden, setzt einen schriftlichen Antrag der Provinz- oder Bezirksdirektionen des Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten an die Staatsanwaltschaft voraus. Dieser Antrag ist Voraussetzung für die Strafverfolgung. Bei besonders schweren Verstößen erfolgt die Ermittlung jedoch nach den allgemeinen Bestimmungen. Werden die in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 genannten Verstöße von einer anderen Person an einem Tier begangen, das sich im Besitz einer anderen Person befindet, wird ebenfalls auf Anzeige des Tierhalters ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Katzen und Hunde, die Gegenstand der in diesem Artikel geregelten Straftaten sind und gemäß Artikel 24 beschlagnahmt werden, sowie andere vom Ministerium als geeignet erachtete Tiere werden in Schutzhaft genommen und in das Tierheim der nächstgelegenen Gemeinde gebracht.
Begründung für Artikel 28/A des Gesetzes Nr. 5199 über den Schutz der Tiere
Dieser Artikel fügt nach Artikel 28 des Gesetzes unter der Überschrift „Straftaten“ Artikel 28/A ein. Gemäß den Grundprinzipien des Strafrechts – Rechtmäßigkeit, Klarheit und Vorhersehbarkeit, Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit – wurden bestimmte Handlungen gegen Tiere aus der Kategorie der Ordnungswidrigkeiten herausgenommen und zu Straftaten erklärt. Demnach gelten die Tötung eines gefährdeten Tieres, die Ausrottung einer Tierart, die Schlachtung von Tieren gemäß Artikel 12 des Gesetzes, die Tötung von Haustieren, außer unter den in Artikel 13 Absatz 1 genannten Bedingungen, der Geschlechtsverkehr mit Tieren, die Folter oder grausame Behandlung von Haustieren sowie Tierkämpfe, außer zu folkloristischen Zwecken, als Straftaten.
Die Haustiere, die Gegenstand der Straftat sind, werden gemäß den Definitionen in Artikel 3 des Gesetzes bestimmt. In diesem Zusammenhang bezeichnet „Haustier“ Tiere, die in Wohnungen, am Arbeitsplatz oder auf Grundstücken zur besonderen Pflege und als Begleiter gehalten werden; „Haustier“ bezeichnet Tiere, die von Menschen domestiziert und trainiert wurden. Beispielsweise können Tiere wie Papageien, Rehe und Wildziegen, die zwar als Wildtiere gelten, aber zur besonderen Pflege gehalten werden, als Haustiere angesehen werden und Gegenstand der Straftat sein. Ebenso gelten Katzen oder Hunde, auch wenn sie herrenlos sind, als Haustiere.
Absatz sechs des Artikels sieht vor, dass sich die Strafe halbiert, wenn die Straftat gleichzeitig gegen mehrere Tiere begangen wird. Des Weiteren wird festgelegt, dass sich die Strafe ebenfalls halbiert, wenn diese Straftaten von Personen begangen werden, die für den Tierschutz verantwortlich sind.
Die Ermittlungen zu den in diesem Artikel aufgeführten Straftaten werden von den Provinz- oder Bezirksdirektionen des Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten bei der Staatsanwaltschaft beantragt. Bei besonders schweren Straftaten erfolgt die Ermittlung jedoch nach den allgemeinen Bestimmungen.
