Betriebsvertrag für Kabotagetransporte
Betriebsvereinbarung für den Küstentransport
PARTEIEN
Auf der einen Seite ……………………………………… („Betreiber“),
Auf der anderen Seite ……………………………………… im Namen des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur, ……………………………………… („Verwaltung“)
ARTIKEL 1 – GEGENSTAND DER VEREINBARUNG
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Durchführung von Passagier- und/oder Güterbeförderungsaktivitäten durch den Betreiber in türkischen Hoheitsgewässern mit unter türkischer Flagge fahrenden Schiffen im Rahmen der Kabotagerechte der Republik Türkei, die Überwachung dieser Aktivitäten und die Festlegung der Rechte und Pflichten der Parteien.
ARTIKEL 2 – LEISTUNGSUMFANG
2.1. Der Betreiber wird regelmäßige Fahrten auf der Route …………………… im Rahmen der Küstenschifffahrt durchführen.
2.2. Die Fahrtenhäufigkeit, der Schiffstyp und die Kapazität werden mit Genehmigung der Verwaltung festgelegt.
2.3. Der Betreiber ist verpflichtet, die Fahrpläne einzuhalten und Fahrkarten im Rahmen der von der Verwaltung festgelegten Preispolitik zu verkaufen.
ARTIKEL 3 – PFLICHTEN DES BETREIBERS
3.1. Sicherstellen, dass die Seetüchtigkeit der Schiffe und ihrer Ausrüstung den internationalen Seeschifffahrtsstandards entspricht.
3.2. Ausreichend qualifiziertes Personal einsetzen, um die Sicherheit von Passagieren und Ladung zu gewährleisten.
3.3. Im Falle von Unfällen während der Seereise die erforderlichen Erste-Hilfe- und Evakuierungsmaßnahmen ergreifen.
3.4. Die Wartungs-, Reparatur- und Klassifizierungszertifikate der Schiffe regelmäßig erneuern.
3.5. Schulungen für das Schiffspersonal anbieten und die Arbeitsschutzbestimmungen einhalten.
ARTIKEL 4 – VERPFLICHTUNGEN DER VERWALTUNG
4.1. Dem Betreiber die erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen zu erteilen.
4.2. Die Aktivitäten auf der Küstenschifffahrtslinie zu überwachen.
4.3. Den Betreiber mindestens ………… Tage im Voraus über jegliche Fahrplanänderungen zu informieren.
4.4. Sie ist berechtigt, die Fahrpläne im öffentlichen Interesse vorübergehend zu ändern.
ARTIKEL 5 – VERGÜTUNG UND EINKOMMEN
5.1. Die Passagier- und Frachtgebühren werden gemäß den von der Verwaltung festgelegten Tarifen erhoben.
5.2. Der Betreiber ist verpflichtet, der Verwaltung eine Kabotagegebühr in Höhe von %…… der erzielten Einnahmen zu entrichten.
5.3. Zur Ermittlung und Prüfung der Einnahmen übermittelt der Betreiber der Verwaltung regelmäßig Finanzberichte.
ARTIKEL 6 – HAFTUNG UND VERSICHERUNG
6.1. Der Betreiber haftet gemäß den Bestimmungen des türkischen Handelsgesetzbuches für alle Schäden an Passagieren und Ladung während des Transports.
6.2. Der Betreiber hat eine umfassende Seeversicherung für die Schiffe sowie eine obligatorische Haftpflichtversicherung für die Personenbeförderung abzuschließen.
6.3. Die Versicherungspolicen sind vor jeder Reise auf dem neuesten Stand zu halten.
ARTIKEL 7 – DAUER UND BEENDIGUNG
7.1. Dieser Vertrag gilt für einen Zeitraum von ………… Jahren.
7.2. Kommt eine der Parteien ihren Verpflichtungen nicht nach, kann die andere Partei den Vertrag mit einer Frist von ………… Tagen schriftlich kündigen.
7.3. Die Verwaltung kann den Vertrag einseitig kündigen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
ARTIKEL 8 – BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Zur Beilegung von Streitigkeiten gelten die Bestimmungen des türkischen Handelsgesetzbuches, des Kabotagegesetzes und der einschlägigen Rechtsvorschriften.
Zuständiges Gericht ist das Istanbuler Seegericht.
der Verwaltung/ des Betreibers
– Unterschrift Name – Unterschrift
YAĞMUR YORULMAZ, STUDENT DER RECHTSFAKULTÄT
