Aufzeichnung von Gesprächen zwischen Einzelpersonen und personenbezogenen Daten
Das Aufzeichnen oder Veröffentlichen von Gesprächen, Korrespondenz oder personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der Betroffenen ist strafbar. Abhören und Aufzeichnen privater Gespräche: Wer private Gespräche zwischen Personen ohne Einwilligung einer der beteiligten Personen mit einem Gerät abhört oder aufzeichnet, wird mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren bestraft. Wer ein privates Gespräch ohne Einwilligung der anderen Gesprächspartner mit einem Aufnahmegerät aufzeichnet, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Wer Informationen, die durch die Aufzeichnung privater Gespräche erlangt wurden, unrechtmäßig weitergibt, wird mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren und einer Geldstrafe von bis zu viertausend Tageslöhnen bestraft. Dieselbe Strafe gilt, wenn diese Informationen über die Presse oder andere Medien veröffentlicht werden. Aufzeichnung personenbezogener Daten: Wer personenbezogene Daten unrechtmäßig aufzeichnet, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren bestraft. Dies gilt insbesondere, wenn die personenbezogenen Daten die politischen, philosophischen oder religiösen Ansichten oder die rassische Herkunft von Personen betreffen. Bei Verstößen gegen das Gesetz in Bezug auf moralische Neigungen, Sexualleben, Gesundheitszustand oder Gewerkschaftszugehörigkeit erhöht sich die im ersten Absatz vorgesehene Strafe um die Hälfte. Für weitere Informationen hierzu wenden Sie sich bitte an erfahrene Anwälte für IT-Recht
