Jährliche Mitgliedsgebühr für Kreditkarten: Aufhebung der Entscheidung des Verbraucherschlichtungsausschusses
Aufhebung der Entscheidung des Verbraucherschlichtungsausschusses bezüglich der Rückerstattung der jährlichen Kreditkarten-Mitgliedsgebühr
(Antrag auf einstweilige Maßnahmen)
AN DAS VERBRAUCHERGERICHT IM DIENST
VON ANKARA
KLÄGER
… Bank Inc. – Adresse
VERTRETER
Rechtsanwalt … – Adresse
BEKLAGTE
Name und Nachname – Adresse
THEMA
Dies ist ein Antrag auf Aufhebung und Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung des Verbraucherschlichtungsausschusses zugunsten des Beklagten, mit der Begründung, dass diese gegen das Verfahren und das Gesetz verstößt , sowie auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß Artikel 70/3 des Gesetzes Nr. 6502 .
ERKLÄRUNGEN
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Die Kundenbank erhebt von den Karteninhabern gemäß den mit ihnen abgeschlossenen Kreditkartenverträgen eine jährliche Mitgliedsgebühr. Dieses Verfahren erfolgt in Übereinstimmung mit dem Interbanken-Kartenzentrum und den entsprechenden Vorschriften der Bankenaufsichtsbehörde (BDDK)
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Der Beklagte beantragte beim ... Bezirksverbraucherschlichtungsausschuss die Rückerstattung der jährlichen Mitgliedsgebühr, die von der bei der Kundenbank ausgestellten Kreditkarte abgebucht worden war, und der Schlichtungsausschuss entschied zugunsten des Beklagten und ordnete die Rückerstattung von ... TL an.
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Die fragliche Entscheidung verstößt jedoch gegen Verfahrensrecht und Gesetz. Im Einzelnen:
I. Unsere Verfahrenseinwände
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Die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle wurde überschritten:
Gemäß Artikel 66 des Gesetzes Nr. 6502 sind Verbraucherschlichtungsstellen nur für Streitigkeiten aus Verbrauchertransaktionen zuständig. Der zwischen dem Beklagten und der Kundenbank geschlossene Vertrag stellt jedoch ein Rechtsverhältnis dar, das den bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen unterliegt. Daher kann die Schlichtungsstelle eine von den Aufsichtsbehörden (BDDK) ausdrücklich genehmigte und bankübliche Praxis nicht für ungültig erklären. -
Befugnisse und Pflichten betreffen die öffentliche Ordnung. Wie in den Urteilen der 13. Zivilkammer des Obersten Berufungsgerichts (Az.: 2012/6934 E., 2012/10438 K.) festgestellt wurde, dürfen Verbraucherschlichtungsstellen keine Streitigkeiten außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs bearbeiten. In diesem Zusammenhang liegt die Zuständigkeit für die Regulierung von Bankverträgen bei der Bankenaufsichtsbehörde (BDDK) und dem Bankengesetz . Ein Urteil einer Verbraucherschlichtungsstelle in einer solchen Angelegenheit stellt daher einen Missbrauch der Befugnisse dar
II. Unsere Einwände gegen die Sachlage
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Die jährlichen Mitgliedsbeiträge entsprechen den Bankpraktiken. Der Begriff „unfaire Bedingungen“ gemäß Artikel 5 des Gesetzes Nr. 6502 bezieht sich auf Vertragsklauseln, die ohne Verhandlung mit dem Verbraucher aufgenommen werden und ein Ungleichgewicht zu dessen Ungunsten schaffen, was gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Kreditkartengebühren hingegen sind eine gängige Praxis, die sowohl eine rechtliche Grundlage hat als auch von der Bankenaufsichtsbehörde überwacht wird .
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Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs
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Die 13. Zivilkammer des Obersten Berufungsgerichts stellte in ihrem Urteil mit den Nummern 2011/4736 E. und 2011/11579 K. fest : „Die jährliche Mitgliedsgebühr für eine Kreditkarte ist die Gegenleistung für die Kartendienstleistung. Diese Gebühr ist rechtmäßig, solange sie im Vertrag ausdrücklich angegeben ist.“
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Die Generalversammlung für Zivilrecht des Obersten Gerichtshofs urteilte in ihrem Beschluss Nr. 2017/11-90 E., 2019/278 K. wie folgt : „Das kartenausgebende Institut kann für Kreditkartendienstleistungen eine jährliche Mitgliedsgebühr erheben. Es genügt, wenn diese Gebühr im Vertrag festgelegt ist.“
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Der Beklagte ist Vertragspartei.
Mit Unterzeichnung des Kreditkartenvertrags und der darin festgelegten jährlichen Mitgliedsgebühr nahm er die Karte in Kenntnis der Sachlage und nach deren Akzeptanz in Gebrauch. Die ausdrückliche Vertragsbestimmung ist für den Beklagten bindend. Seine Behauptung, die Bedingungen seien „unfair“, ist unvereinbar mit den Verpflichtungen, die er als Vertragspartei freiwillig übernommen hat. -
Die Entscheidung des Schiedsgerichts beruhte auf unzureichender Prüfung: Das Schiedsgericht prüfte den von der Kundenbank vorgelegten Vertrag und die zugrunde liegende Gesetzgebung nicht ausreichend und stützte seine Entscheidung allein auf die Aussage des Verbrauchers. Dies belegt die Rechtswidrigkeit der Entscheidung
BEWEIS
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Kreditkarten-Mitgliedschaftsvereinbarung (Anhang 1),
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Kundenbankdatensätze,
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BDDK-Vorschriften,
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Präzedenzfälle des Obersten Gerichtshofs,
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Sachverständigengutachten
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Alle rechtlichen Beweismittel.
RECHTLICHE GRUNDLAGEN
Gesetz Nr. 6502 über den Verbraucherschutz, türkisches Obligationenrecht Nr. 6098, Bankengesetz, einschlägige Vorschriften der Bankenaufsichtsbehörde und sonstige Rechtsvorschriften.
SCHLUSSFOLGERUNG UND ANFRAGE
Aus den oben genannten und erläuterten Gründen;
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Die Vollstreckung der entsprechenden Entscheidung des Verbraucherschlichtungsausschusses wird durch eine einstweilige Verfügung ausgesetzt.
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Der Beschluss des Schiedsgerichts wird aufgehoben, da er gegen Verfahrens- und Rechtsvorschriften verstößt.
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Die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren sind vom Beklagten zu tragen
Ich bitte höflichst darum, dass im Namen meiner Mandantenbank eine Entscheidung getroffen wird. …/…/…
Anwalt der klagenden Bank
, ...
Unterschrift
YAĞMUR YORULMAZ, STUDENT DER RECHTSFAKULTÄT