Einzelner Blogtitel

Dies ist eine einzelne Blog-Bildunterschrift

Antrag auf Aufhebung des Beschlusses, mit dem der Antrag auf Vollstreckung abgelehnt wurde

… AN DAS VOLLSTRECKUNGSGERICHT
VON ANKARA

… Vollstreckungsdirektion
Aktenzeichen: …/…

Gläubiger, der die Aufhebung der Entscheidung beantragt:
Name und Vorname – (Türkische Identitätsnummer: …)
Adresse

Rechtsanwalt:
Name und Nachname des Anwalts,
Adresse,
Telefonnummer

DIE ANDERE SEITE:

  1. … Vollzugsbehörde
  2. Name und Nachname – Adresse

BETREFF:
Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, mit der der Vollstreckungsantrag in Aktenzeichen …/… der … Vollstreckungsdirektion abgelehnt wurde.


ERKLÄRUNGEN:

  1. Ablehnung des Vollstreckungsantrags:
    Der von meinem Mandanten eingereichte Vollstreckungsantrag wurde von der Vollstreckungsbehörde aufgrund von Unstimmigkeiten in den Namen der Emittenten abgelehnt. Gemäß Artikel 168/1 des Vollstreckungs- und Insolvenzgesetzes (EBL) ist der Vollstreckungsbeamte jedoch lediglich befugt zu prüfen, ob es sich bei dem Instrument um ein handelbares Wertpapier handelt und ob es fällig ist.
  2. Befugnisse des Vollstreckungsbeamten:
    Der Vollstreckungsbeamte ist nicht befugt, die Namensübereinstimmung auf dem Schuldschein zu prüfen und den Vollstreckungsantrag aus diesem Grund abzulehnen. Gemäß Artikel 692 des türkischen Handelsgesetzbuchs (TTK) genügt es, wenn ein Scheck bestimmte Merkmale aufweist, um als gültiges Wertpapier zu gelten. Die Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens sind, weisen diese Merkmale auf. Daher ist die Ablehnung des Vollstreckungsantrags verfahrens- und rechtswidrig, obwohl gemäß Artikel 168/1 des Vollstreckungs- und Insolvenzgesetzes ein Zahlungsbefehl hätte ergehen müssen.
  3. Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs:
    In den Entscheidungen der 12. Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs vom 18. April 1995, Aktenzeichen E.1995/5945, K.1995/5952, und der 19. Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs vom 17. Mai 1995, Aktenzeichen E.1995/8081, K.1995/4275, wurde festgestellt, dass der Vollstreckungsbeamte nicht befugt ist, Sachverhalte wie Namensabweichungen auf Schecks, die als handelbare Wertpapiere gelten, zu prüfen; er kann lediglich beurteilen, ob es sich bei dem Wertpapier um ein handelbares Wertpapier handelt und ob es fällig ist.
  4. Beitreibung in gutem Glauben:
    Mein Mandant leitete die Beitreibung ein, obwohl er wusste, dass der Scheckaussteller … war. Gemäß Artikel 695 des türkischen Handelsgesetzbuches kann der Scheckkontoinhaber ohne seine Unterschrift nicht haftbar gemacht werden. Daher ist die Beitreibung rechtmäßig, und mein Mandant handelte nicht in böser Absicht.
  5. Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft:
    Mein Mandant hat bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen den Aussteller des Schecks erstattet. Die Verzögerung bei der Beitreibung der Schulden meines Mandanten verursacht ihm/ihr finanzielle Schwierigkeiten. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde wahrt nicht das Recht meines Mandanten auf Beitreibung der Schulden.

BEWEIS:

  1. … Aktenzeichen der Vollzugsbehörde: …/…
  2. Stichprobenprüfungen unterliegen der Nachfrage,
  3. Sachverständigengutachten
  4. Urteile des Obersten Gerichtshofs
  5. Andere rechtliche Beweismittel.

RECHTSGRUNDLAGE:
Artikel 168/1 des Vollstreckungs- und Konkursgesetzes, Artikel 692 und 695 des türkischen Handelsgesetzbuches sowie weitere einschlägige Rechtsvorschriften.


SCHLUSSFOLGERUNG UND ANFRAGE:
Aus den oben genannten Gründen,

  1. ...die Entscheidung der Vollstreckungsdirektion hinsichtlich der Ablehnung des Vollstreckungsantrags in Aktenzeichen .../... wird hiermit aufgehoben
  2. Für die Schecks, die Gegenstand des Vollstreckungsantrags sind, wird ein Zahlungsauftrag an den Schuldner ausgestellt
  3. Ich bitte höflichst darum, dass das Gericht die Gegenpartei zur Zahlung der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren verpflichtet

…/…/… Name und Nachname des Anwalts des klagenden Gläubigers Unterschrift


Antwort hinterlassen

Jetzt anrufen-Button