Einzelner Blogtitel

Dies ist eine einzelne Blog-Bildunterschrift

Erpressung (Türkisches Strafgesetzbuch Artikel 107)

WAS IST DAS VERBRECHEN DER ERPRESSUNG?

Die Straftat der Erpressung in Artikel 107 . Rechtlich gesehen liegt Erpressung vor, wenn jemand mit der Offenlegung oder Veröffentlichung von Informationen oder Bildern droht, die die Ehre oder den Ruf der betroffenen Person oder ihrer Angehörigen schädigen oder einen erheblichen finanziellen Schaden verursachen würden, um sie zu einer rechtswidrigen oder unrechtmäßigen Handlung zu zwingen oder sich einen unfairen Vorteil zu verschaffen.

Dieses Gesetz zielt darauf ab, die Willensfreiheit, den inneren Frieden und die Eigentumsrechte des Einzelnen zu schützen.

1. Materielle und geistige Tatbestandsmerkmale der Straftat

Damit der Straftatbestand der Erpressung vorliegt, müssen die Handlungen des Täters folgende wesentliche Elemente enthalten:

  • Bedrohungsmittel (Illegale Informationen/Bilder): Der Täter muss im Besitz von Geheimnissen, Bildern aus dem Privatleben des Opfers, diffamierenden Informationen oder Dokumenten oder Tatsachen sein, die dem Eigentum des Opfers Schaden zufügen könnten und deren Offenlegung das Opfer fürchtet und die es vertraulich behandeln möchte.

  • Rechtswidrige Ausbeutung oder Nötigung: Hierbei setzt der Täter das Opfer unter Druck, indem er diese Informationen präsentiert und versucht, einen rechtswidrigen Vorteil daraus zu ziehen (z. B. Geld zu fordern) oder das Opfer zu etwas zu zwingen oder zu zwingen, was es nicht tun möchte (z. B. „Wenn Sie diese Schulden nicht begleichen, veröffentliche ich Ihre Fotos online“ oder „Wenn Sie nicht kündigen, veröffentliche ich kompromittierende Dokumente über Sie“).

2. Grundform von Verbrechen und Strafe

  • Grundstrafe: Wer sich des Verbrechens der Erpressung schuldig macht, mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Jahren und einer Geldstrafe bestraft.

  • Ermittlung und Strafverfolgung: Die grundlegende Form des Erpressungsdelikts setzt eine Anzeige voraus. Justizbehörden können nicht von Amts wegen Ermittlungen einleiten, es sei denn, das Opfer erstattet Anzeige oder zieht diese zurück.

3. Verschärfte (qualifizierte) Fassung gemäß Artikel 107/2 des türkischen Strafgesetzbuches

Gemäß Absatz 2 des Artikels gelten bei Erpressung mit dem Ziel, sich oder einer anderen Person einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen, dieselben strafrechtlichen Sanktionen (Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren und Geldstrafe). In der Praxis, insbesondere bei Handlungen mit Inhalten, die die Privatsphäre verletzen (z. B. Erpressung über soziale Medien oder im Internet), können jedoch je nach Art des Delikts weitere einschlägige Artikel des türkischen Strafgesetzbuches (z. B. zum Schutz der Privatsphäre, zur Speicherung personenbezogener Daten) sowie die Regelungen zu gleichzeitig begangenen Straftaten oder getrennten Strafen Anwendung finden.

Der Unterschied zwischen den Straftaten Erpressung und Bedrohung

In der Praxis werden die Straftatbestände der Erpressung (Artikel 107 des türkischen Strafgesetzbuches) und der Bedrohung (Artikel 106 des türkischen Strafgesetzbuches) häufig verwechselt. Die maßgebliche Regel des Obersten Gerichtshofs lautet wie folgt:

  • Bedrohungsdelikt: Der Täter droht dem Opfer mit etwas, das ihm unmittelbar Schaden zufügen wird; zum Beispiel: „Ich werde dich verprügeln“ oder „Ich werde dich töten“.
  • Straftat der Erpressung: Der Täter versucht, sich einen Vorteil zu verschaffen, indem er droht, etwas zu tun, worauf er persönlich Anspruch hat (107/1), oder indem er droht, Angelegenheiten preiszugeben, die den Ruf des Opfers schädigen würden (107/2).

Der entscheidende Unterschied: Drohungen ohne die Absicht, einen Vorteil zu verschaffen, stellen die Straftat der Bedrohung dar, nicht die der Erpressung.

„Die Aussage des Angeklagten gegenüber dem Opfer: ‚Wenn Sie sich nicht mit mir treffen, werde ich Sie töten‘, stellt eine Drohung, keine Erpressung dar.“ (Oberster Berufungsgerichtshof, 4. Strafkammer – Fall Nr. 2021/28441)

„Die Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Opfer: ‚Wenn Sie Ihre Anzeige nicht zurückziehen, werde ich Sie demütigen‘, stellt den Straftatbestand der Erpressung dar.“ (Oberster Berufungsgerichtshof, 4. Strafkammer – Rechtssache Nr. 2020/4841)

Verjährungsfrist bei Erpressungsdelikten

Da es sich bei der Straftat nicht um eine Anzeige handelt, gibt es keine Verjährungsfrist für die Einreichung einer Anzeige. Die allgemeine Verjährungsfrist für die Strafverfolgung von Erpressung, die acht Jahre beträgt, findet Anwendung. Demnach kann, wenn die Straftat nicht innerhalb von acht Jahren angezeigt wird, keine Ermittlung von Amts wegen eingeleitet werden.

ENTSCHEIDUNGEN DES OBERSTEN GERICHTSHOFES ZUM VERBRECHEN DER ERPRESSUNG

1. Kassationsgerichtshof, 4. Strafkammer — Fallnummer: 2022/8410, Entscheidungsnummer: 2023/5210

  • Fallzusammenfassung: Der Angeklagte soll das Opfer unter Druck gesetzt haben, indem er behauptete, im Besitz vertraulicher Videos aus ihrer intimen Beziehung zu sein, und drohte, diese Videos in den sozialen Medien gegen finanzielle Vorteile zu veröffentlichen oder das Opfer zu nötigen, seinen Wünschen nachzukommen.

  • Urteil des Obersten Gerichtshofs: Der Oberste Gerichtshof betonte, dass der Täter den Willen des Opfers unrechtmäßig erzwungen habe, indem er drohte, Bilder zu veröffentlichen, die die Ehre und den Ruf des Opfers schädigen oder dessen Privatleben offenlegen würden. Da die Tat alle Tatbestandsmerkmale der Erpressung gemäß Artikel 107 des türkischen Strafgesetzbuches erfüllte, bestätigte der Gerichtshof das Urteil des örtlichen Gerichts.

2. Kassationsgerichtshof, 4. Strafkammer – Fallnummer: 2021/14200, Entscheidungsnummer: 2022/11400

  • Fallzusammenfassung: Der Angeklagte forderte von seinem Arbeitgeber Geld, indem er drohte, Unregelmäßigkeiten am Arbeitsplatz den zuständigen Behörden zu melden oder den Arbeitgeber unter Druck zu setzen, den Arbeitsvertrag zu kündigen. Der Angeklagte legte Berufung gegen die Verurteilung wegen Erpressung ein.

  • Bewertung des Obersten Gerichtshofs: Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass das Erlangen eines unlauteren Vorteils oder die Nötigung des Willens einer Person durch die Drohung, eine rechtswidrige oder verleumderische Situation offenzulegen, den Straftatbestand der Erpressung erfüllt. Er hob diese Entscheidung jedoch auf und erklärte, die rechtliche Einordnung müsse anhand der Richtigkeit der Anschuldigungen und der Grenzen des Offenlegungsrechts im Einzelfall erfolgen.

3. Kassationsgerichtshof, 4. Strafkammer — Fallnummer: 2023/1520, Entscheidungsnummer: 2023/9410

  • Fallzusammenfassung: Gegen den Angeklagten wurde ein Strafverfahren wegen Erpressung des Opfers eingeleitet. Während des Prozesses erklärte das Opfer mehrfach, seine Anzeige zurückzuziehen; das Gericht setzte das Verfahren jedoch fort und sprach den Angeklagten schuldig.

  • Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs: Der Oberste Gerichtshof wies darauf hin, dass die Ermittlung und Verfolgung des in Artikel 107 Absatz 1 des türkischen Strafgesetzbuches geregelten Straftatbestands der Erpressung von einer Anzeige abhängig ist. Er befand es für rechtswidrig, das Verfahren fortzusetzen und ein Urteil zu fällen, ohne zu berücksichtigen, dass gemäß Artikel 223/8 der Strafprozessordnung eine Einstellung des Verfahrens erforderlich ist, wenn das Opfer seine Anzeige innerhalb der gesetzlichen Frist zurückzieht.

Erpressungskriminalität: Bewertung und Schlussfolgerung

Erpressung ist ein heimtückisches und schweres Verbrechen, das die Willensfreiheit, den inneren Frieden, die Ehre und die Würde des Einzelnen angreift und insbesondere mit der Digitalisierung und der weitverbreiteten Nutzung sozialer Medien zugenommen und sich dadurch verändert hat. Gemäß Artikel 107 des türkischen Strafgesetzbuches bietet dieses Verbrechen einen abschreckenden Rechtsschutz gegen die Verwendung von Informationen, Geheimnissen oder Bildern, die die Ehre oder das Eigentum einer Person schädigen könnten, als Mittel der Nötigung.

Die in der Praxis und in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hervorgehobenen Kernfragen lassen sich unter folgenden Überschriften zusammenfassen:

  • Verletzung der Willensfreiheit und Drohung als Mittel: Die wesentliche Tatbestandshandlung besteht in der Drohung, die Ehre, den Ruf oder das Eigentum des Opfers zu schädigen, um einen unrechtmäßigen Vorteil zu erlangen oder das Opfer zu einer unerwünschten Handlung zu zwingen. Insbesondere die Angst vor der Offenlegung privater Bilder oder Geheimnisse übt erheblichen psychischen Druck auf das Opfer aus.

  • Verfahrensgarantien auf Grundlage von Beschwerdeverfahren: Die Strafverfolgung des in Artikel 107 des türkischen Strafgesetzbuches geregelten Erpressungsdelikts setzt eine Beschwerde voraus. Dies sichert dem Opfer das Recht, seinen Willen während des Verfahrens zu wahren und dessen Ausgang zu beeinflussen; wird die Beschwerde jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist zurückgezogen, wird das Verfahren eingestellt.

  • Soziales Vertrauen und digitale Privatsphäre: Wie in Gerichtsentscheidungen betont wird, ist der Schutz des Privatlebens und der persönlichen Unverletzlichkeit ein Grundprinzip des Rechtsstaats. Im Kampf gegen Erpressungsdelikte ist die Ahndung von Datenschutzverletzungen und Versuchen unlauterer Bereicherung auf digitalen Plattformen unerlässlich für die Stärkung individueller Freiheiten und des gesellschaftlichen Vertrauens.

Antwort hinterlassen

Jetzt anrufen-Button