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Rechtlicher Schutz von Computerprogrammen und Lizenzverstößen

Rechtlicher Schutz von Computerprogrammen und Lizenzverstößen

 Wie wird der Rechtsschutz von Computerprogrammen gewährleistet? Dieser umfassende Leitfaden behandelt die rechtlichen Aspekte von Software gemäß dem türkischen Urheberrechtsgesetz (FSEK), einschließlich Urheberrechtsverletzungen, Schadensersatz, dreifacher Schadensersatz, strafrechtliche Haftung und rechtliche Risiken für Unternehmen.

Im Zeitalter der Digitalisierung, die das Wirtschaftsleben grundlegend verändert, sind Computerprogramme nicht mehr nur technische Werkzeuge, sondern ein fundamentaler Bestandteil der Geschäftstätigkeit. Zahlreiche Bereiche wie Buchhaltung, Architektur, Ingenieurwesen, Design, Logistik, Produktionsplanung, Datenanalyse, Personalwesen und Kundenbeziehungen werden mithilfe von Software abgewickelt. Daher ist der Rechtsschutz von Computerprogrammen nicht mehr nur ein Thema für Softwareentwickler, sondern hat sich zu einem Thema des geistigen Eigentums und der Compliance entwickelt, das Unternehmen, Startups, Freiberufler, öffentliche Einrichtungen und Endnutzer gleichermaßen betrifft. Die Grundlage für diesen Schutz bildet im türkischen Recht das Gesetz Nr. 5846 über geistige und künstlerische Werke. Gemäß dem aktuellen konsolidierten Text im WIPO Lex ist das Gesetz einschließlich der Änderungen durch Gesetz Nr. 7346 vom 21. Dezember 2021 in Kraft.

Das häufigste Problem bei Computersoftware ist die Verletzung von Lizenzrechten. Im Alltag denkt man dabei oft nur an Raubkopien. Rechtlich gesehen umfasst der Begriff jedoch ein viel breiteres Spektrum. Die Nutzung einer Einzelplatzlizenz auf mehreren Geräten, die dauerhafte Lizenzierung einer Testversion für kommerzielle Zwecke, die Weiterverwendung eines Programms nach Ablauf des Abonnementzeitraums, die Weitergabe von Lizenzschlüsseln an Konzernunternehmen, die unbefugte Einrichtung von Servern oder die Deaktivierung von Schutzmechanismen können allesamt zu Diskussionen über Lizenzverletzungen führen. Nach türkischem Recht ist nicht entscheidend, ob die Software tatsächlich ausgeführt wird, sondern ob sie im Rahmen der vom Rechteinhaber gestatteten Nutzung verwendet wird.

Wie ist ein Computerprogramm nach türkischem Urheberrecht geschützt?

Das Gesetz über geistige und künstlerische Werke (FSEK) definiert ein Computerprogramm ausdrücklich. Gemäß Artikel 1/B des Gesetzes bezeichnet ein Computerprogramm eine Folge von Computerbefehlen, die es einem Computersystem ermöglichen, eine bestimmte Operation oder Aufgabe auszuführen, sowie die vorbereitenden Arbeiten, die die Erstellung und Entwicklung dieser Folge ermöglichen. Artikel 2 desselben Gesetzes betrachtet Computerprogramme in all ihren Formen und deren vorbereitende Entwürfe, sofern sie zu einem Programmergebnis führen, als „Werke der Wissenschaft und Literatur“. Die Ideen und Prinzipien, die einem Element eines Computerprogramms, einschließlich der zugrunde liegenden Schnittstelle, zugrunde liegen, gelten hingegen nicht als Werke. Diese Unterscheidung ist von entscheidender Bedeutung; das Gesetz schützt nicht die abstrakte Idee, sondern die konkrete und verteidigungsfähige Form ihrer Ausgestaltung.

Dieser Schutz kann sich nicht nur auf kommerziell erhältliche Softwarepakete erstrecken, sondern auch auf speziell entwickelte Software, die die Anforderungen an Originalität, spezifische Entwurfsvorbereitung und funktionale Integrität erfüllt. Daher bedeuten Aussagen wie „Der Code wurde zwar geschrieben, aber nicht registriert“ oder „Das Programm wurde nicht kommerziell angeboten“ nicht, dass kein Schutz besteht. Die Schutzlogik des Urheberrechtsgesetzes greift, sobald die Software als Werk gilt.

Ist eine Registrierung erforderlich oder entsteht das Recht automatisch?

Nach türkischem Recht entsteht das Urheberrecht grundsätzlich nicht mit der Registrierung, sondern mit der Schaffung des Werkes. Laut der Generaldirektion für Urheberrechte des Ministeriums für Kultur und Tourismus liegt das Urheberrecht bereits beim Schöpfer des Werkes, weshalb kein obligatorisches Verfahren zum Erwerb des Rechts erforderlich ist. Das optionale Registrierungssystem dient eher der Beweisführung als der Entstehung des Rechts. Daher entsteht das Recht eines Softwareentwicklers mit der Erstellung des Programms; die Registrierung begründet nicht dessen Existenz, sondern ist ein hilfreiches Instrument, das die Beweiskraft in zukünftigen Streitigkeiten erhöhen kann.

Dieser Punkt ist in Fällen von Lizenzverletzungen von entscheidender Bedeutung. Manche Nutzer oder Unternehmen gehen fälschlicherweise davon aus, dass Software ohne Registrierung keinen Schutz genießt. Betrachtet man jedoch die Aussagen des Ministeriums und das Urheberrechtsgesetz gemeinsam, so ist nicht die Registrierung, sondern die Frage, ob die Software als Kunstwerk einzustufen ist, maßgeblich für den Schutz. Das Fehlen einer Registrierung schließt nicht automatisch alle Ansprüche des Rechteinhabers aus; es kann lediglich zu unterschiedlichen Auslegungen des Beweisverfahrens führen.

Warum sind finanzielle Rechte im Zusammenhang mit Software wichtig?

Gemäß Artikel 18 des türkischen Urheberrechtsgesetzes (FSEK) stehen die Verwertungsrechte ausschließlich dem Urheber zu. Dieselbe Bestimmung legt fest, dass die Verwertungsrechte an Werken, die von Angestellten, Hilfskräften und Arbeitern im Rahmen ihrer Tätigkeit erstellt wurden, – sofern nicht vertraglich oder aufgrund der Art des Werkes anders vereinbart – von deren Arbeitgebern oder Beauftragten genutzt werden. Daher kann zwar eine gesonderte Betrachtung der internen Nutzungsrechte bei firmenintern entwickelter Software erfolgen, der Grundsatz bleibt jedoch für die Nutzung von Software Dritter am Arbeitsplatz unverändert: Die Genehmigung muss vom Rechteinhaber oder dem autorisierten Lizenzgeber eingeholt werden.

Artikel 20 des Gesetzes betont die Unabhängigkeit der finanziellen Rechte. Das heißt, der Erwerb des Nutzungsrechts für Software in einem bestimmten Umfang gewährt nicht automatisch uneingeschränkte Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung oder Nutzung in verschiedenen Medien. Daher sind Softwarelizenzverträge so wichtig. Eine Rechnung, die einem Nutzer oder Unternehmen vorliegt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass das aktuelle Nutzungsmodell rechtmäßig ist; der Umfang der Lizenz muss gesondert geprüft werden.

Was genau bedeutet Lizenzverstoß?

Lizenzverletzungen liegen, vereinfacht gesagt, vor, wenn ein Computerprogramm über die vom Urheberrechtsinhaber festgelegten Grenzen hinaus genutzt wird. Offene Softwarepiraterie, also die Installation mit gecrackten oder gefälschten Lizenzschlüsseln, ist hierfür das bekannteste Beispiel. Häufiger sind jedoch zunächst scheinbar legale Verstöße, die den Geltungsbereich der Lizenz überschreiten. Beispiele hierfür sind die Weitergabe einer Einzelplatzlizenz an mehrere Mitarbeiter in einem internen Firmennetzwerk, die Verwendung einer Bildungsversion für kommerzielle Projekte, das Ablösen einer OEM-Lizenz vom Originalgerät und deren Nutzung auf anderer Hardware oder die Weiterverwendung eines abgelaufenen Abonnements im Unternehmen.

Artikel 22 des Urheberrechtsgesetzes ist in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung. Gemäß dieser Bestimmung steht das Recht, das Original oder Kopien eines Werkes ganz oder teilweise, direkt oder indirekt, vorübergehend oder dauerhaft zu vervielfältigen, ausschließlich dem Urheber zu. Wichtiger noch: Derselbe Artikel stellt ausdrücklich fest, dass das Vervielfältigungsrecht bei Computerprogrammen auch die Installation, das Ansehen, Ausführen, Übertragen und Speichern des Programms umfasst. Daher führen Einwände wie „Wir haben es nur installiert, nicht kopiert“ oder „Wir haben es nicht aktiv verkauft, sondern nur benutzt“ in den meisten Fällen nicht zum gewünschten Ergebnis. Viele Vorgänge, die mit der technischen Nutzung von Software einhergehen, können bereits unter den Geltungsbereich des Urheberrechts fallen.

Gemäß Artikel 23 des Urheberrechtsgesetzes steht das Recht, das Original oder vervielfältigte Exemplare eines Werkes zu vermieten, zu verleihen, zu verkaufen oder anderweitig zu verbreiten, ausschließlich dem Urheber zu. Artikel 25 schützt das Recht der öffentlichen Wiedergabe mittels der Übertragung von Signalen, Tönen und/oder Bildern, einschließlich digitaler Übertragung. Daher können erhebliche rechtliche Unterschiede bestehen, je nachdem, ob ein Softwareprogramm auf einem einzelnen Gerät installiert oder über ein Unternehmensnetzwerk an Niederlassungen, Server oder entfernte Teams verteilt wird.

Was sind die Grenzen der rechtmäßigen Nutzung?

Das türkische Urheberrechtsgesetz (FSEK) gewährt auch in Bezug auf rechtmäßig erworbene Software bestimmte eingeschränkte Freiheiten. Gemäß Artikel 38 des Gesetzes ist die Vervielfältigung und Bearbeitung eines Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber zulässig, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist und soweit dies für den beabsichtigten Gebrauch erforderlich ist. Derselbe Artikel legt fest, dass die Installation, Ausführung und Fehlerbehebung eines rechtmäßig erworbenen Programms vertraglich nicht untersagt werden dürfen; auch die Anfertigung einer einzigen Sicherungskopie ist, sofern sie für die Nutzung notwendig ist, zulässig. Darüber hinaus ist die Beobachtung, Untersuchung und das Testen der Funktionsweise des Programms zur Ermittlung seiner zugrunde liegenden Prinzipien und Ideen innerhalb bestimmter Grenzen ebenfalls gestattet.

Die Grenzen dieser Freiheiten sind jedoch klar definiert: Sie gelten nur legal erworbene Programme. Artikel 38 bietet also keinen Schutz für Software, die von Anfang an ohne Lizenz installiert wurde, deren Nutzerzahl überschritten wurde, deren Schutz aufgehoben wurde oder die illegal kopiert wurde. Der häufigste Fehler in der Praxis ist die Annahme, dass die lizenzierten Nutzern gewährten technischen Freiheiten auch für die Nutzung durch Raubkopien gelten. Das Gesetz schützt jedoch den rechtmäßigen Nutzer, nicht den unberechtigten.

Welche rechtlichen Konsequenzen haben Lizenzverstöße?

Der erste wichtige Ansatzpunkt bei Lizenzverstößen im Zusammenhang mit Computerprogrammen ist die Klageerhebung. Gemäß Artikel 66 des türkischen Urheberrechtsgesetzes kann eine Person, deren moralische und finanzielle Rechte verletzt wurden, den Rechtsverletzer auf Unterlassung der Rechtsverletzung verklagen. Derselbe Artikel besagt, dass auch gegen den Firmeninhaber geklagt werden kann, wenn der Verstoß von Vertretern oder Angestellten des Unternehmens im Rahmen ihrer Tätigkeit begangen wurde; ein Verschulden ist für eine solche Klage nicht erforderlich. Diese Bestimmung, insbesondere in Unternehmen, widerlegt die Annahme, dass Softwareverstöße allein dem Mitarbeiter angelastet werden, der die Software installiert hat.

Artikel 69 regelt das Vorgehen gegen Urheberrechtsverletzungen. Ein Urheber, dessen finanzielle oder ideelle Rechte durch eine Verletzung bedroht sind, kann gerichtlich gegen die drohende Verletzung vorgehen; dasselbe Rechtsmittel steht zur Verfügung, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung einer bestehenden Verletzung wahrscheinlich ist. Diese Bestimmung bedeutet, dass der Rechteinhaber nicht nur vergangene, sondern auch zukünftige unlizenzierte Nutzungen gerichtlich unterbinden kann.

Im Hinblick auf die Entschädigung ist Artikel 70 des Urheberrechtsgesetzes von Bedeutung. Wer moralische Rechte verletzt bekommen hat, kann immateriellen Schadenersatz geltend machen; wer finanzielle Rechte verletzt bekommen hat, kann materiellen Schadenersatz nach den Bestimmungen des Deliktsrechts verlangen, sofern dem Rechtsverletzer ein Verschulden anzulasten ist. Derselbe Artikel sieht vor, dass der Geschädigte neben dem Schadensersatz auch die Herausgabe der vom Rechtsverletzer erzielten Gewinne verlangen kann. Dies zeigt, dass die Verletzung von Softwarelizenzen eine weitergehende wirtschaftliche Haftung nach sich ziehen kann, die sich nicht allein auf die nicht gezahlte Lizenzgebühr beschränkt.

Darüber hinaus räumt Artikel 68 des türkischen Urheberrechtsgesetzes dem Rechteinhaber ein sehr starkes Anspruchsrecht ein. Gemäß dieser Bestimmung können Rechteinhaber, die keine Genehmigung eingeholt haben, bis zum Dreifachen des Preises verlangen, den sie bei Vertragsabschluss verlangt hätten, oder den Marktwert. Dieser Mechanismus, in der Praxis als „Dreifacher Preis“ bekannt, verdeutlicht, warum Lizenzverstöße nicht einfach durch den nachträglichen Erwerb einer Lizenz behoben werden können. Dieses Risiko kann insbesondere bei kommerziell wertvoller Software in den Bereichen Ingenieurwesen, CAD, ERP, Datenbanken, Design oder Buchhaltung äußerst hoch sein.

Wann entsteht strafrechtliche Verantwortlichkeit?

Artikel 71 des türkischen Urheberrechtsgesetzes (FSEK) stellt die Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten, finanziellen Rechten und verwandten Schutzrechten unter Strafe. Gemäß dieser Bestimmung wird bestraft, wer ohne schriftliche Genehmigung des Rechteinhabers Werke, die illegal bearbeitet oder vervielfältigt wurden, verarbeitet, darstellt, reproduziert, verändert, verbreitet, öffentlich zugänglich macht (mittels Signal-, Ton- oder Bildübertragung), veröffentlicht, zum Verkauf anbietet, verkauft, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, importiert oder exportiert, besitzt oder speichert (ausgenommen der persönliche Gebrauch). Die Strafe beträgt ein Jahr bis fünf Jahre Haft oder eine Geldstrafe. Im Softwarebereich birgt diese Bestimmung ein erhebliches Risiko, insbesondere für Unternehmen.

Darüber hinaus zielt Artikel 72 nach der Änderung von 2021 auch auf Produkte und Werkzeuge ab, die dazu bestimmt sind, technische Sicherheitsvorkehrungen zu umgehen. Die Bestimmung sieht vor, dass diejenigen, die Produkte und Werkzeuge herstellen, einführen, vertreiben, verkaufen, vermieten oder gewerblich besitzen, die dazu bestimmt sind, wirksame technische Sicherheitsvorkehrungen wie Zugriffskontrolle, Verschlüsselung oder Kopierschutz zu umgehen, sowie diejenigen, die Werbung, Marketing, Design oder Implementierungsdienstleistungen für solche Produkte und Werkzeuge anbieten, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren bestraft werden. Dies bedeutet, dass Cracks, Keygens und ähnliche Hacking-Tools einen eigenen rechtlichen Risikobereich darstellen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Strafverfolgung ist Artikel 75. Gemäß diesem Artikel unterliegen Ermittlung und Strafverfolgung der in den Artikeln 71 und 72 aufgeführten Straftaten einer Anzeige. Damit eine Anzeige als gültig gilt, müssen die Rechteinhaber oder ihre jeweiligen Berufsverbände der Staatsanwaltschaft Dokumente und Beweismittel vorlegen, die ihre Rechte belegen; andernfalls kann ein Einstellungsbeschluss ergehen. Derselbe Artikel sieht außerdem vor, dass die Staatsanwaltschaft nach Eingang einer Anzeige die notwendigen Schritte hinsichtlich Beschlagnahme und Schutzmaßnahmen gemäß den Bestimmungen der Strafprozessordnung einleitet und in bestimmten Fällen eine auf die Vervielfältigungstätigkeit beschränkte einstweilige Verfügung erlassen kann.

Warum sind Beweise, Belege und digitale Analysen wichtig?

Das charakteristischste Merkmal von Softwarestreitigkeiten ist, dass sich der Großteil der Beweismittel in digitalen Systemen befindet. Gemäß Artikel 76 des Gesetzes über geistige und künstlerische Werke (FSEK) kann das Gericht in Verfahren nach diesem Gesetz, wenn der Kläger ausreichende Beweise für die Richtigkeit seiner Behauptung vorlegt, die Vorlage von Dokumenten verlangen, die belegen, dass die erforderlichen Genehmigungen und Autorisierungen für die verwendeten Werke vorliegen, oder eine Liste der verwendeten Werke. Die Nichtvorlage dieser Dokumente oder Listen begründet die Vermutung einer unrechtmäßigen Nutzung. Diese Bestimmung ist für Unternehmen von entscheidender Bedeutung, da unübersichtliche Lizenzunterlagen, unvollständige Rechnungen und eine mangelhafte Bestandsverwaltung ihre Verteidigung unmittelbar schwächen können.

Im Kontext strafrechtlicher Ermittlungen greift Artikel 134 der Strafprozessordnung (StPO). Laut StPO kann ein Richter oder, falls eine Verzögerung nachteilig wäre, die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen eines starken Verdachts aufgrund konkreter Beweise und sofern keine andere Möglichkeit der Beweiserhebung besteht, die Durchsuchung von Computern und Computerprogrammen, die Anfertigung von Kopien sowie deren Entschlüsselung und Abschrift anordnen. Eine Beschlagnahme ist zulässig, wenn das Passwort nicht entschlüsselt, vertrauliche Informationen nicht zugänglich gemacht oder das Verfahren zu lange dauern würde. Die Datensicherung und die Aushändigung einer Kopie an den Beschuldigten oder dessen Anwalt sind ebenfalls gesetzlich vorgesehen. Dies zeigt, dass Lizenzverletzungsverfahren nicht nur auf abstrakten Behauptungen, sondern auch auf technischen Untersuchungen und digitalen Beweismitteln beruhen.

Was sollten Unternehmen und Entwickler tun?

Der geeignetste Ansatz zum rechtlichen Schutz von Computerprogrammen besteht nicht darin, erst im Streitfall eine Verteidigung aufzubauen, sondern von Anfang an ein solides Lizenz- und Beweissystem zu etablieren. Für Softwareentwickler sind Quellcode, Versionsverlauf, Entwicklervereinbarungen und Aufzeichnungen über Rechteübertragungen oder Nutzungsberechtigungen im Arbeitsverhältnis von entscheidender Bedeutung. Für Unternehmen, die Software einsetzen, sind gerätebasierte Installationsverzeichnisse, Lizenzvereinbarungen, Abonnementaufzeichnungen, Rechnungsarchive und die nutzerbasierte Berechtigungsverwaltung unerlässlich. Denn sowohl die Beweisführung gemäß Artikel 76 des türkischen Urheberrechtsgesetzes als auch mögliche strafrechtliche Ermittlungen können durch diese Dokumente maßgeblich beeinflusst werden.

Darüber hinaus berechtigt die Unmöglichkeit, den Urheberrechtsinhaber zu erreichen, nicht automatisch zur unlizenzierten Nutzung. Laut ausdrücklicher Aussage des Ministeriums für Kultur und Tourismus muss für die Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und sonstige finanzielle Nutzung die Genehmigung des Urheberrechtsinhabers oder, falls dieser verstorben ist, dessen Erben eingeholt werden; das Ministerium ist nicht befugt, Nutzungsgenehmigungen zu erteilen. Daher bietet die Behauptung, man habe den Urheberrechtsinhaber nicht ausfindig machen können, keinen Schutz vor unlizenzierter Nutzung.

Bezüglich der Schutzdauer gilt grundsätzlich, dass der Schutz für die Lebenszeit des Urhebers und 70 Jahre nach dessen Tod besteht; ist der Urheber eine juristische Person, gilt der Schutz 70 Jahre ab dem Datum der Veröffentlichung. Daher ist ein Großteil der Software weiterhin geschützt, und die unlizenzierte Nutzung lässt sich oft nicht mit dem Argument rechtfertigen, es handele sich um ein älteres Programm.

Abschluss

Der Rechtsschutz von Computerprogrammen ist im türkischen Recht klar und stark verankert. Das Urheberrechtsgesetz definiert Software als Werk; der Schutz entsteht mit der Schaffung des Werkes, unabhängig von einer Registrierung; und die finanziellen Rechte wie Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe liegen beim Urheber. Da zudem selbst technische Vorgänge wie Installation, Betrieb und Speicherung von Computerprogrammen häufig unter das Vervielfältigungsrecht fallen, reichen Lizenzverletzungen weit über den klassischen „Verkauf von Raubkopien“ hinaus.

Lizenzverstöße sollten daher nicht allein als Vertragsstreitigkeiten betrachtet werden. Maßnahmen zur Verhinderung und Unterbindung des Verstoßes, Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schaden, Gewinnabschöpfung, dreifachen Schadensersatz, die Straftat der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen, strafrechtliche Ermittlungen aufgrund von Anzeigen und die Auswertung digitaler Beweismittel können alle in einem einzigen Verfahren zusammengefasst werden. Insbesondere für Unternehmen ist das Softwarelizenzmanagement keine Frage der IT-Präferenz mehr, sondern eine direkte Frage der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen. Die unlizenzierte Nutzung, die kurzfristig Kostenvorteile zu bieten scheint, kann langfristig zu deutlich schwerwiegenderen finanziellen und strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Häufig gestellte Fragen

Ist ein Computerprogramm ungeschützt, wenn es nicht registriert ist?
Nein. Nach türkischem Recht entsteht das Urheberrecht grundsätzlich mit der Schaffung des Werkes; eine Registrierung ist keine zwingende Voraussetzung für die Rechtsbegründung.

Könnte es auch eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wenn mehrere Personen im Büro eine Einzelplatzlizenz nutzen?
Ja, wenn die Lizenz dies nicht erlaubt, kann eine solche Nutzung ein Risiko für Urheberrechts- und Lizenzverletzungen darstellen. Denn Installation, Ausführung und Speicherung des Programms können ebenfalls unter das Vervielfältigungsrecht fallen.

Wird durch den späteren Erwerb einer Lizenz eine frühere Ordnungswidrigkeit getilgt?
In der Regel nicht. Das Risiko einer dreifachen Strafe, einer Schadensersatzforderung oder einer Geldbuße für den zurückliegenden Zeitraum kann weiterhin bestehen.

Kann die Software frei genutzt werden, wenn der Rechteinhaber nicht ermittelt werden kann?
Nein. Laut Aussage des Ministeriums muss für die Nutzung der finanziellen Rechte die Genehmigung des Rechteinhabers oder seiner Erben eingeholt werden; das Ministerium wird diese Genehmigung nicht erteilen.

Kann ein Unternehmen haftbar gemacht werden, wenn ein Mitarbeiter das Produkt erstellt hat?
Ja. Gemäß Artikel 66 des türkischen Urheberrechtsgesetzes kann auch gegen den Firmeninhaber Klage erhoben werden, wenn die Urheberrechtsverletzung von einem Mitarbeiter oder Vertreter im Rahmen der Leistungserbringung begangen wurde.

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