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Geltendmachung von Entschädigung für Fahrzeugwertverlust (Praktischer Leitfaden)

Definition und rechtliche Natur der Fahrzeugabschreibung

 

Anfrage und Antrag

Für Ansprüche auf Wertminderung eines Fahrzeugs muss es sich um einen beidseitigen Unfall handeln. Ein beidseitiger Verkehrsunfall liegt vor, wenn mindestens zwei Kraftfahrzeuge (oder ein Fahrzeug mit Anhänger usw.) auf einer Straße miteinander kollidieren. Diese Kollision kann Sachschäden, Verletzungen oder Todesfälle zur Folge haben. Damit ein Unfall als „beidseitig“ gilt, genügt es, wenn sich Fahrzeuge auf beiden Seiten befinden (es ist nicht erforderlich, dass beide Parteien die Schuld tragen).

Der Wertverlust eines Fahrzeugs infolge eines Verkehrsunfalls gilt als tatsächlicher Schaden. Er berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Marktwert des Fahrzeugs ohne Unfall und seinem Marktwert nach dem Unfall (einschließlich Reparaturen). Ist das Fahrzeug bei dem Unfall ein Totalschaden, kann es im beschädigten Zustand nicht auf dem Gebrauchtwagenmarkt verkauft werden; ein Anspruch auf Wertminderung ist daher nicht möglich. Stattdessen kann eine Entschädigung für den Restwert des Fahrzeugs geltend gemacht werden.

Bei Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen ist die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Versicherung Voraussetzung für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens. Wird eine Klage ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der Versicherung eingereicht, wird sie aus formalen Gründen abgewiesen. Daher muss der Geschädigte vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Versicherung stellen. Reagiert die Versicherung nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Benachrichtigung oder erfolgt eine Ablehnung, kann der Geschädigte Schadensersatzansprüche geltend machen. Auch wenn der Geschädigte ein Schiedsverfahren anstelle eines Gerichtsverfahrens wählt, ist die Kontaktaufnahme mit der Versicherung Voraussetzung für die Beantragung eines Schiedsverfahrens.

Die Verantwortlichen

Die Haftung für Schäden aus Fahrzeugverschlechterung ist eine Form der Deliktshaftung; daher ist Verschulden Voraussetzung. Der den Schaden verursachende Fahrer haftet anteilig entsprechend seinem Verschulden. Der Betreiber des schadenverursachenden Fahrzeugs und gegebenenfalls der Inhaber des Unternehmens, dem das Fahrzeug gehört, haften gemäß Artikel 85 des Straßenverkehrsgesetzes (KTK) gesamtschuldnerisch. Ihre Haftung beruht auf Gefährdungshaftung, nicht auf Verschulden, sondern auf dem Prinzip der „Gefahr“. Gemäß Artikel 86 Absatz 1 KTK haften der Fahrzeugbetreiber und das Unternehmen, dem der Betreiber angehört, jedoch höherer Gewalt oder Fahrlässigkeit Geschädigten oder eines Dritten .

 

 

 

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