Registrierung von Schiffen, Seeschiffen und Binnenschiffen im Schiffsregister
Schiffe, See- und Binnenschiffe, die im Schiffsregister gemäß dem Seerecht eingetragen werden müssen
Eingang
Die Seeschifffahrt beschränkt sich nicht auf große Handelsschiffe. Kleinere Boote, Fischereifahrzeuge, Yachten und ähnliche Wasserfahrzeuge, die auf Meeren, Binnengewässern und in Küstengewässern eingesetzt werden, sind ebenfalls ein integraler Bestandteil der maritimen Aktivitäten. Die Bestimmung des rechtlichen Status dieser Schiffe ist sowohl für die Sicherheit als auch für die Handelsregulierung von großer Bedeutung.
Um diesem Bedarf zu begegnen, das Schiffsregister entwickelt. Das Schiffsregister ist ein administratives Registrierungssystem, das Schiffe bestimmter Größen und Typen erfasst, sowohl See- als auch Binnenschiffe. Das türkische Handelsgesetzbuch (TTK) und die zugehörigen Rechtsvorschriften regeln detailliert, welche Schiffe im Schiffsregister eingetragen werden müssen, welche rechtlichen Folgen diese Registrierung hat und wie die Verfahren für ihre Durchführung aussehen.
1. Rechtsgrundlage des Registrierungsregisters
- Artikel 941 und nachfolgende Artikel des türkischen Handelsgesetzbuches (TTK) enthalten die grundlegenden Bestimmungen über die Schiffsregistrierung und die Liegeplatzaufzeichnungen.
- Verordnung über die Einrichtung des Schiffsregisters (2009): Regelt den Betrieb und die Registrierungsverfahren des Schiffsregisters.
- Ministerium für Verkehr und Infrastrukturbehörde: Die Führung und Überwachung der Schiffsregistrierungsunterlagen obliegt dem Ministerium.
2. Zweck des Bindungsregisters
Das Schiffsregister wurde geschaffen, um Schiffe zu registrieren, die nicht im klassischen Schiffsregister eingetragen werden müssen, aber bestimmte Abmessungen und Spezifikationen erfüllen.
Ziele:
- Um die Kontrolle nicht zugelassener Fahrzeuge zu gewährleisten
- Verbesserung der maritimen Sicherheit
- Um die regelmäßige Erhebung von Steuern und Gebühren zu gewährleisten,
- Zur Schaffung eines rechtlichen Rahmens für Yachttourismus und Fischereiaktivitäten.
3. Fahrzeuge, die im Zulassungsbuch eingetragen werden müssen
3.1. Kleine Wasserfahrzeuge, die nicht als Schiffe gelten
- Boote mit einer Gesamtlänge von weniger als 18 Metern.
- Diese Schiffe sind nicht im Schiffsregister eingetragen; sie sind im Liegeplatzregister eingetragen.
3.2. Yachten
- Gewerbliche oder private Yachten,
- Boote, die zu Freizeit- und Sportzwecken genutzt werden.
3.3. Fischereifahrzeuge
- kleine Fischerboote,
- Werkzeuge, die beim Amateur- und Berufsfischen verwendet werden.
3.4. Binnenschiffe
- Motorboote, Fähren und Vergnügungsboote, die auf Seen, Flüssen und Stauseen eingesetzt werden.
- Diese Fahrzeuge werden ebenfalls im Fahrzeugregister eingetragen und unter Kontrolle gebracht.
3.5. Jetskis und ähnliche Wasserfahrzeuge
- Fahrzeuge, die im Tourismus eingesetzt werden, wie z. B. Jetskis und Jetskis, müssen ebenfalls im Register eingetragen werden.
4. Fahrzeuge, die nicht zugelassen werden
- Kleine Ruderboote,
- Fahrzeuge ohne Motorantrieb, wie zum Beispiel Schlauchboote, im Wasser,
- Kleine, risikoarme Fahrzeuge, die ausschließlich für Sport- oder Hobbyzwecke bestimmt sind.
5. Registrierungsprozess im verbindlichen Register
5.1. Anwendung
- Der Eigentümer oder ein bevollmächtigter Vertreter im Namen des Eigentümers stellt den Antrag.
- Die Anträge sind bei der Hafenbehörde einzureichen, die dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur untersteht.
5.2. Erforderliche Dokumente
- Identifikationsdaten des Eigentümers,
- Verkaufs- oder Baugenehmigung,
- Technische Daten (Länge, Tonnage, Motorleistung),
- Steueridentifikationsnummer.
5.3. Registrierungsprozess
- Das Fahrzeug ist im Fahrzeugregister eingetragen.
- Eine Registrierungsnummer wird vergeben und ein Kennzeichen ausgegeben.
6. Rechtliche Folgen der Schiffsregistrierung
- Es verleiht eine Identität: Das Fahrzeug erhält eine offizielle Kennzeichnung und Kennzeichen.
- Vermutung des Eigentums: Die im Register als Eigentümer eingetragene Person gilt als Eigentümer.
- Steuerpflicht: Gebühren und Steuern werden regelmäßig erhoben.
- Einfache Kontrolle: Es verhindert nicht registrierte Aktivitäten.
7. Das Schiffsregister im Lichte der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs
- Die 11. Zivilkammer des Obersten Berufungsgerichtshofsentschied im Fall Nr. 2015/4321 E., Entscheidung Nr. 2017/5980 K., dass der Eintrag im Fahrzeugregister als Grundlage für die Ermittlung des Eigentümers des im Register eingetragenen Fahrzeugs herangezogen werden soll.
- Die 11. Zivilkammer des Obersten Berufungsgerichts stellte im Fall Nr. 2016/712 E., Entscheidung Nr. 2017/3489 K., fest, dass die Durchführung der Registrierungsverfahren für die Übertragung des Eigentums an im Register eingetragenen Schiffen zwingend erforderlich ist.
- Die 11. Zivilkammer des Obersten Berufungsgerichtshofs hat im Fall Nr. 2018/3420 E., Entscheidung Nr. 2019/2216 K., entschieden, dass der Eigentümer eines im Register eingetragenen Fahrzeugs die im Register aufgeführte Person ist und dass der Grundsatz der Vertrauenswürdigkeit des Registers gültig ist.
8. Probleme bei der Umsetzung
- Einige kleine Boote sind noch immer nicht registriert
- Mangelnde Einheitlichkeit bei der Umsetzung durch die Hafenbehörden,
- Die Unzulänglichkeit des elektronischen Registrierungssystems,
- Hohe Kosten durch Steuern und Gebühren führen zu einer Flucht in die Schattenwirtschaft.
9. Lösungsvorschläge
- Die Systeme zur elektronischen Datenerfassung sollten gestärkt und eine zentrale Überwachung sichergestellt werden.
- Es sollten Standardrichtlinien entwickelt werden, um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten
- steuerliche Anreize eingeführt werden, um die Zulassung nicht zugelassener Fahrzeuge zu fördern.
- Die Kontrollen sollten verstärkt und für Fahrzeuge, die nicht im Fahrzeugregister eingetragen sind, Strafen verhängt werden.
Abschluss
Im Seerecht den im Ankerbuch einzutragenden Schiffenauch See- und Binnenschiffe, die zwar nicht im klassischen Schiffsregister eingetragen werden müssen, aber aus Gründen der maritimen Sicherheit und der Rechtsordnung registriert werden müssen.
- Yachten, kleine Boote, Fischerboote, Binnenschiffe und Jetskis werden im Liegeplatzregister eingetragen.
- Dies gewährleistet sowohl die Vermutung des Eigentums als auch das effektive Funktionieren der Steuer- und Prüfungsmechanismen.
- Urteile des Obersten Gerichtshofs haben bestätigt, dass Registereinträge auch für Dritte bindend sind.
Gozdenur Turna