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Was Sie bei Handelsverträgen in der Schweiz beachten sollten

Warum sind Handelsverträge in der Schweiz wichtig?

Die Schweiz gilt als eines der zuverlässigsten Zentren Europas für Handel, Finanzen, Logistik, Technologie und Investitionen. Städte wie Zürich, Genf, Basel, Lausanne und Zug sind Knotenpunkte, an denen internationale Unternehmen, Finanzinstitute, Holdinggesellschaften, Technologie-Startups und Vermögensverwaltungsgesellschaften intensiv tätig sind. Daher müssen in- und ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Handelsverträge abschließen möchten, nicht nur die Vertragsbedingungen, sondern auch den rechtlichen Rahmen des jeweiligen Vertrags beachten.

Handelsverträge sind grundlegende Rechtsdokumente, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegen. Viele Geschäftsbeziehungen, wie beispielsweise Kauf-, Vertriebs-, Agentur-, Dienstleistungs-, Beratungs-, Software-, Lizenz-, Franchise-, Liefer-, Partnerschafts-, Geheimhaltungs-, Anteilsübertragungs- oder Investitionsverträge, werden durch Vertragsbestimmungen geregelt. Vertragsfreiheit ist ein zentrales Prinzip des Schweizer Rechts; diese Freiheit ist jedoch nicht unbegrenzt. Zwingende Rechtsvorschriften, Treu und Glauben, die öffentliche Ordnung, der unlautere Wettbewerb, der Verbraucherschutz, das Arbeitsrecht, der Datenschutz und das Wettbewerbsrecht können Vertragsbestimmungen unmittelbar beeinflussen.

Der größte Fehler bei der Erstellung eines Handelsvertrags in der Schweiz ist die alleinige Fokussierung auf Preis, Zahlungs- und Lieferbedingungen. Ein gut formulierter Handelsvertrag sollte hingegen die Identität der Vertragsparteien, deren Vertretungsbefugnis, das anwendbare Recht, den Gerichtsstand oder eine Schiedsklausel, den Erfüllungsort, die Lieferart, den Zahlungsplan, die Folgen des Zahlungsverzugs, die Haftungsbeschränkungen, Gewährleistungsbestimmungen, Vertraulichkeitsverpflichtungen, Rechte an geistigem Eigentum, Kündigungsgründe und Streitbeilegungsverfahren klar definieren.

Vertragsschluss im Schweizer Recht

Nach Schweizer Recht kommen Verträge grundsätzlich durch die übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien zustande. Angebot und Annahme bilden die grundlegenden Elemente eines Vertrags. Ein Vertrag gilt als geschlossen, wenn die Parteien sich über seine wesentlichen Punkte einig sind. Obwohl die Schriftform für die meisten Handelsverträge nicht zwingend vorgeschrieben ist, ist sie für die Beweisführung und die Rechtssicherheit von Bedeutung.

Im internationalen Geschäftsverkehr können E-Mails, elektronische Signaturen, Angebotsformulare, Bestellformulare, Proforma-Rechnungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Korrespondenz den Vertragsinhalt mitbestimmen. Unternehmen, die in der Schweiz tätig sind, müssen daher nicht nur den unterzeichneten Hauptvertrag, sondern auch die vorvertragliche Korrespondenz und ergänzende Dokumente beachten. Insbesondere Angebotstexte, Preislisten, Zahlungspläne, technische Spezifikationen, Liefertermine und Auftragsbestätigungen können später Gegenstand von Streitigkeiten werden.

Die Verpflichtung der Parteien zu ehrlichem Handeln während Vertragsverhandlungen ist ebenfalls von Bedeutung. Wenn eine Partei die andere irreführt, wichtige Informationen verschweigt oder Vertrauen in einen Vertragsabschluss erweckt und die Verhandlungen dann unberechtigt abbricht, kann dies unter bestimmten Umständen zu einer Haftung führen. Daher muss bei Vertragsverhandlungen in der Schweiz die Korrespondenz sorgfältig geführt, verbindliche und unverbindliche Aussagen klar unterschieden und Vertraulichkeitsklauseln vor Vertragsunterzeichnung vereinbart werden.

Die Identität und Vertretungsbefugnis der Parteien müssen überprüft werden

Vor Abschluss eines Handelsvertrags in der Schweiz muss die Rechtsform des Vertragspartners eingehend geprüft werden. Der Vertragspartner kann ein Einzelunternehmer, ein Einzelunternehmen, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eine Aktiengesellschaft (AG), eine Zweigniederlassung, eine Holdinggesellschaft, eine Stiftung, eine Genossenschaft oder ein ausländisches Unternehmen sein. Jede dieser Rechtsformen hat ein anderes Haftungsregime und ein anderes Vertretungssystem.

An dieser Stelle ist das Schweizer Handelsregister von großer Bedeutung. Es liefert Informationen über die Rechtsform von Unternehmen, deren Sitz, Geschäftsführer, Zeichnungsberechtigte und Vertretungsform. Es sollte geprüft werden, ob die Person, die den Vertrag unterzeichnet, das Unternehmen einzeln oder gemeinsam mit anderen vertritt. Eines der häufigsten Risiken in der Praxis ist die Unterzeichnung eines Vertrags im Namen des Unternehmens durch eine nicht bevollmächtigte Person.

Folgende Prüfungen sollten insbesondere bei hochkarätigen Handelsverträgen durchgeführt werden:

Es sollte geprüft werden, ob die Gegenpartei im Handelsregister eingetragen ist. Firmenname, Anschrift und Handelsregisternummer sind zu verifizieren. Die Identität der Zeichnungsberechtigten ist festzustellen. Es ist zu prüfen, ob die Vertretungsbefugnis individuell ist oder eine gemeinsame Unterschrift erfordert. Es ist zu ermitteln, ob sich das Unternehmen in Liquidation, Insolvenz oder einem ähnlichen Vergleichsverfahren mit Gläubigern befindet. Die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage des Unternehmens sind zu bewerten.

Verträge, die ohne diese Kontrollen unterzeichnet werden, können später zu ernsthaften Problemen in Bezug auf Inkasso, Leistungserbringung, Befugnisse und Verantwortlichkeiten führen.

Das anwendbare Recht muss klar definiert sein

In der Schweiz ist das anwendbare Recht eines der wichtigsten Elemente von Handelsverträgen. Befindet sich eine Vertragspartei in der Schweiz und die andere in der Türkei oder einem anderen Land, muss der Vertrag eindeutig festlegen, welches Recht Anwendung findet.

Ist das anwendbare Recht nicht festgelegt, bestimmen die Regeln des internationalen Privatrechts, welches Recht im Streitfall Anwendung findet. Dies kann für die Parteien Unsicherheit schaffen. Beispielsweise kann es bei einem Liefervertrag zwischen einem türkischen und einem schweizerischen Unternehmen zu Zeit- und Finanzverlusten kommen, wenn unklar ist, ob schweizerisches, türkisches oder das Recht eines anderen Landes auf den Vertrag Anwendung findet und der Streit eskaliert.

Der Vertrag kann eine Bestimmung dieser Art enthalten:

„Diese Vereinbarung unterliegt dem schweizerischen materiellen Recht und ist nach diesem auszulegen.“

Bei der Wahl des anwendbaren Rechts sind neben den wirtschaftlichen Erwartungen der Parteien auch der Vertragsgegenstand, der Erfüllungsort, die Sitze der Parteien, das Streitbeilegungsverfahren, die Durchsetzbarkeit und zwingende Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Handelt es sich um einen internationalen Warenkauf, ist zudem gesondert zu prüfen, ob das CISG (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) anwendbar ist.

Die Umsetzung des CISG sollte nicht ignoriert werden

Die Schweiz und die Türkei sind Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts (CISG). Daher ist ein internationaler Kaufvertrag zwischen einem Unternehmen mit Sitz in der Türkei und einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz grundsätzlich rechtskräftig, es sei denn, die Parteien haben das UN-Kaufrecht ausdrücklich ausgeschlossen.

Das UN-Kaufrecht (CISG) enthält spezifische Bestimmungen zur Vertragsentstehung, Lieferung, Mängeln, Vertragsbruch, Freistellung, Rücktritt und vielen weiteren Aspekten des Warenkaufs. Daher genügt es unter Umständen nicht, wenn die Parteien lediglich die Anwendung schweizerischen Rechts vereinbaren. Denn selbst bei Wahl schweizerischen Rechts kann das CISG auf internationale Warenkäufe anwendbar sein.

Wollen die Parteien nicht, dass das UN-Kaufrecht (CISG) Anwendung findet, muss der Vertrag eine ausdrückliche Bestimmung in folgendem Umfang enthalten:

„Die Parteien vereinbaren, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf keine Anwendung findet.“

Umgekehrt kann die Anwendung des CISG in manchen Fällen für die Vertragsparteien von Vorteil sein. Es bietet einen vorhersehbaren und einheitlichen Rechtsrahmen, insbesondere für Unternehmen, die im internationalen Warenhandel tätig sind. Daher sollte das CISG nicht automatisch ausgeschlossen werden; vielmehr ist eine Beurteilung auf Grundlage der spezifischen Art des Vertrags erforderlich.

Die Klausel zum zuständigen Gericht oder Schiedsgericht muss eindeutig sein

Bei Handelsverträgen ist neben dem anwendbaren Recht auch der Gerichtsstand von entscheidender Bedeutung. Die Vertragsparteien eines Handelsvertrags in der Schweiz können Schweizer Gerichte, ein Gericht in einem anderen Land oder ein Schiedsgericht als zuständige Gerichte bestimmen.

Die Gerichtsstandsklausel muss klar, schriftlich und unmissverständlich sein. Beispielsweise kann eine Bestimmung wie „Im Streitfall sind die Gerichte von Zürich zuständig“ festlegen, welches Gericht den Streit zwischen den Parteien verhandelt. Bei internationalen Abkommen ist jedoch das Luganoer Übereinkommen hinsichtlich Gerichtsstandsvereinbarungen und der Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile von Bedeutung.

In der Schweiz ist die Schiedsgerichtsbarkeit ein häufig gewähltes Mittel zur Streitbeilegung. Insbesondere bei hochkarätigen, technischen, internationalen oder vertraulichen Handelsverträgen kann eine Schiedsklausel in Betracht gezogen werden. Die Schweiz genießt einen hervorragenden Ruf im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit. Genf und Zürich zählen zu den wichtigsten internationalen Schiedszentren.

Bei der Ausarbeitung von Schiedsklauseln sollten die Schiedsinstitution, der Schiedsort, die Anzahl der Schiedsrichter, die Schiedssprache, das anwendbare Recht, die Kosten und die Vollstreckung des Schiedsspruchs klar geregelt werden. Unvollständige oder mehrdeutige Schiedsklauseln können im Streitfall zu Zuständigkeitsstreitigkeiten führen.

Zahlungs-, Währungs- und Wechselkursrisiken müssen reguliert werden

In der Schweiz werden Handelsverträge üblicherweise in Schweizer Franken, Euro, US-Dollar oder einer anderen von den Parteien vereinbarten Währung abgeschlossen. Wechselkursrisiken stellen jedoch im internationalen Handel ein erhebliches Problem dar. Insbesondere Schwankungen der Wechselkurse der türkischen Lira, des Schweizer Frankens und des Euro im Handel zwischen der Türkei und der Schweiz können die wirtschaftliche Stabilität beider Partner beeinträchtigen.

Daher muss der Vertrag die Zahlungswährung, das Zahlungsdatum, Bankgebühren, Verzugszinsen, Wechselkursdifferenzen, Steuern und Abzüge klar spezifizieren. Zusätzlich können Sicherheitsmechanismen wie Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen, Garantien, Akkreditive, Treuhandkonten, Bankgarantien oder Zahlungsblockierungen in Betracht gezogen werden.

Bei der Ausarbeitung der Zahlungsbedingungen sollten folgende Fragen beantwortet werden:

In welcher Währung erfolgt die Zahlung? Wann ist die Zahlung fällig? Werden bei Zahlungsverzug Zinsen berechnet? Wer trägt die Bankgebühren? Wer ist für eventuell anfallende Steuern, Quellensteuern oder Abzüge verantwortlich? Erfolgt die Zahlung vor der Warenlieferung? Werden bei Dienstleistungsverträgen Zwischenzahlungen vor Fertigstellung der Arbeiten geleistet?

Das Fehlen klarer Antworten auf diese Fragen im Vertrag ist eine der häufigsten Ursachen für Handelsstreitigkeiten.

Liefer-, Leistungs- und Incoterms-Bedingungen

Bei Handelsverträgen im Zusammenhang mit Warenverkauf, Export, Import und Logistik sind die Lieferbedingungen von entscheidender Bedeutung. Es muss klar definiert sein, wo, wann und unter welchen Bedingungen die Lieferung erfolgt. Die Incoterms-Regeln werden im internationalen Handel häufig verwendet. Lieferbedingungen wie EXW, FCA, FOB, CIF, DAP und DDP haben unterschiedliche Auswirkungen auf Transport, Versicherung, Zollabwicklung, Risikotransfer und Kostenverteilung.

Allgemeine Formulierungen im Vertrag, wie etwa „Lieferung liegt in der Verantwortung des Verkäufers“ oder „Versand liegt in der Verantwortung des Käufers“, reichen unter Umständen nicht aus. Stattdessen sollte klar angegeben werden, welche Incoterms-Regel, welche Version und für welchen Lieferort sie gilt. Beispielsweise reduziert eine eindeutige Klausel wie „DAP Zürich, Incoterms 2020“ die Unklarheiten zwischen den Vertragsparteien.

Die Lieferbedingungen sollten auch die Verpackung, die Transportversicherung, die Zollverfahren, die Ausfuhrgenehmigungen, die Einfuhrdokumente, die Qualitätskontrolle, den Prüfzeitraum, die unzureichende oder verspätete Lieferung sowie den Übergang des Schadensrisikos regeln.

Mängel-, Gewährleistungs- und Haftungsklauseln

Im Handelsrecht führen mangelhafte Waren oder unzureichende Dienstleistungen häufig zu Streitigkeiten. Nach Schweizer Recht kann die Haftung des Verkäufers, Auftragnehmers oder Dienstleisters je nach Vertragsart variieren. Daher müssen Gewährleistungsfristen, Mängelrügen, Prüfpflichten, Reparatur, Ersatzlieferung, Preisminderung, Schadensersatz und Kündigungsrechte klar geregelt sein.

Insbesondere bei technischen Produkten, Maschinen, Software, Medizinprodukten, chemischen Erzeugnissen, Baumaterialien oder hochwertigen Handelswaren müssen Gewährleistungsklauseln detailliert formuliert sein. Die Vertragsparteien müssen den Unterschied zwischen „handelsüblicher Gewährleistung“ und „gesetzlicher Haftung“ verstehen. Ein vollständiger Haftungsausschluss ist nicht immer wirksam. Haftungsbeschränkungen wie grobe Fahrlässigkeit, Betrug, Vorsatz, Personenschäden, zwingende Vorschriften und die öffentliche Ordnung müssen berücksichtigt werden.

Sollen Haftungsbeschränkungen festgelegt werden, muss klar definiert sein, welche Schäden ausgeschlossen sind, ob indirekte Schäden geltend gemacht werden können, ob entgangener Gewinn und Produktionsausfälle erstattungsfähig sind und wie hoch die Gesamthaftungsgrenze ist. Unklare Haftungsbestimmungen führen vor Gericht oder Schiedsgericht möglicherweise nicht zum gewünschten Ergebnis.

Datenschutz- und Urheberrechtsbestimmungen

In der Schweiz spielen Vertraulichkeitsklauseln in Handelsverträgen eine sehr wichtige Rolle. Die Vertragsparteien können während Vertragsverhandlungen oder -durchführung Geschäftsgeheimnisse, Kundenlisten, Preispolitiken, Softwarecode, technische Zeichnungen, Produktionsmethoden, Finanzdaten, Investitionspläne oder strategische Informationen austauschen.

Daher sollte die Vertraulichkeitsklausel nicht nur eine allgemeine Erklärung sein. Sie muss klar definieren, welche Informationen vertraulich sind, wer der Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegt, zu welchen Zwecken die Informationen verwendet werden dürfen, unter welchen Bedingungen sie an Dritte weitergegeben werden dürfen, wie lange die Vertraulichkeit gilt und welche Sanktionen im Falle eines Verstoßes verhängt werden.

Aus Sicht des geistigen Eigentums sollten Marken-, Patent-, Design-, Software-, Urheberrechts-, Know-how- und Lizenzrechte entsprechend der Art des Vertrags geregelt werden. Insbesondere bei Softwareentwicklung, Beratung, Design, Forschung und Entwicklung, Technologietransfer und Lizenzverträgen muss klar festgelegt sein, wem das daraus resultierende geistige Eigentum gehört. Andernfalls kann selbst bei einer bezahlten Dienstleistung strittig werden, ob die Rechte am geistigen Eigentum übertragen wurden.

Wettbewerbsverbots- und Exklusivitätsklauseln

Wettbewerbsverbote und Exklusivitätsklauseln werden häufig in Vertriebs-, Agentur-, Händler-, Franchise- und Partnerschaftsverträgen verwendet. Diese Klauseln müssen jedoch sorgfältig formuliert werden. Wenn eine Partei der alleinige autorisierte Vertriebspartner in einer bestimmten Region ist, das Recht hat, an bestimmte Kunden zu verkaufen, ein Verbot des Verkaufs von Konkurrenzprodukten besteht oder eine nachvertragliche Wettbewerbsklausel vereinbart wird, kann dies erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.

Wettbewerbsverbote sollten hinsichtlich Dauer, Geltungsbereich und Gegenstand verhältnismäßig sein. Zu weit gefasste Wettbewerbsverbote können wettbewerbsrechtliche Probleme und Verstöße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach sich ziehen. Ebenso sollten Exklusivitätsklauseln in Verbindung mit Umsatzvorgaben, Leistungskriterien, Mindestabnahmeverpflichtungen, Berichtspflichten, Bestandsmanagement, Marketingaktivitäten und Kündigungsbedingungen geregelt werden.

Wenn beispielsweise ein Schweizer Unternehmen einem Vertriebspartner in der Türkei die exklusiven Vertriebsrechte einräumt, muss klar definiert werden, in welcher Region der Vertriebspartner zum Verkauf berechtigt ist, in welchem ​​Umfang der Online-Verkauf zulässig ist, ob Unterhändler gegründet werden dürfen, welche Mindestumsatzziele gelten und ob die Exklusivität endet, wenn die Ziele nicht erreicht werden.

Steuer-, Mehrwertsteuer- und Zollrisiken

Handelsverträge begründen nicht nur privatrechtliche Beziehungen, sondern können auch steuerliche, umsatzsteuerliche, zollrechtliche, verrechnungspreisbezogene und buchhalterische Konsequenzen nach sich ziehen. In der Schweiz gelten für Unternehmen je nach Kanton unterschiedliche Steuerregelungen. Im internationalen Handel sind zudem Doppelbesteuerungsabkommen, Quellensteuer, Dienstleistungsrechnungen, Lizenzgebühren, Beratungserlöse und konzerninterne Transaktionen zu berücksichtigen.

Der Vertrag muss eindeutig angeben, ob der Preis Steuern enthält oder nicht. Er sollte festlegen, welche Partei für Mehrwertsteuer, Zölle, Einfuhrkosten, Bankgebühren, Quellensteuer oder ähnliche Abzüge verantwortlich ist. Insbesondere bei Dienstleistungsverträgen, Lizenzverträgen und Beratungsverträgen sollte das Land, in dem die Zahlung besteuert wird, gesondert geprüft werden.

Unzureichende Steuerbestimmungen können das wirtschaftliche Gleichgewicht eines Vertrags stören. Eine Partei erwartet möglicherweise eine Nettozahlung, während die andere Steuern einbehält. Daher sollten bei internationalen Handelsverträgen stets Steuer- und Rechtsberatung gemeinsam eingeholt werden.

Beendigung des Vertrags und Folgen des Zahlungsverzugs

Ein gut formulierter Handelsvertrag sollte nicht nur den Beginn, sondern auch das Ende der Geschäftsbeziehung regeln. Kündigungsklauseln gehören zu den wichtigsten Bestandteilen eines Handelsvertrags. Unabhängig davon, ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Vertrag handelt, sollten Kündigungsgründe wie ordentliche Kündigung, Kündigung aus wichtigem Grund, Kündigung aufgrund von Vertragsbruch, Zahlungsverzug, Unmöglichkeit der Leistung, Insolvenz, Kontrollwechsel, Lizenzverletzung oder Verletzung der Vertraulichkeit klar definiert sein.

Im Falle einer Kündigung müssen zwischen den Parteien Fragen wie laufende Aufträge, Lagerbestände, Rückgabeverpflichtungen, Zahlungsverpflichtungen, Geheimhaltungsverpflichtungen, Wettbewerbsverbote, Kundenübertragung, Datenrückgabe und die Nutzung von geistigem Eigentum geklärt werden. Andernfalls kann die Vertragsbeendigung zu neuen Streitigkeiten führen.

In den Vertragsverletzungsklauseln sollte geregelt werden, ob eine Mahnung erforderlich ist, ob eine Fristverlängerung gewährt wird, Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Schadensersatz, Kündigungsrechte und Rechte zur Aussetzung der Vertragserfüllung. Insbesondere bei Lieferkettenverträgen kann eine verspätete Lieferung nicht nur die verspätete Ankunft der Ware bedeuten, sondern auch Folgen wie Produktionsausfälle, Kundenverluste, Vertragsstrafen und Reputationsschäden nach sich ziehen.

Höhere Gewalt und Anpassungsbestimmungen

Pandemien, Kriege, Embargos, Energiekrisen, Rohstoffknappheit, Logistikstörungen, Naturkatastrophen und plötzliche Gesetzesänderungen haben die Bedeutung von Klauseln zu höherer Gewalt und Anpassungsklauseln in Handelsverträgen erhöht. In der Schweiz muss der Begriff der höheren Gewalt bei der Ausarbeitung von Handelsverträgen konkret und detailliert geregelt werden.

Die Klausel über höhere Gewalt sollte klar festlegen, welche Ereignisse höhere Gewalt darstellen, welche Benachrichtigungspflichten die Parteien haben, für welchen Zeitraum die Leistungserbringung ausgesetzt wird, wie die Kosten aufgeteilt werden und ob der Vertrag im Falle einer längeren Unmöglichkeit endet.

Preisanpassungsklauseln sind ebenfalls wichtig. Bei langfristigen Liefer-, Bau-, Energie-, Produktions- oder Dienstleistungsverträgen können außerordentliche Preissteigerungen bei Rohstoffen, Wechselkursen, Frachtkosten, Steuern, Lohnkosten und Energiekosten das Vertragsgleichgewicht stören. Daher sollten die Vertragsparteien Mechanismen zur Preisrevision, Indexierung, Neuverhandlung und Preisanpassungsklauseln in den Vertrag aufnehmen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Standardverträge

In der Schweiz verwenden viele Unternehmen Verkaufsbedingungen, Nutzungsbedingungen, Lieferbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen. Damit Allgemeine Geschäftsbedingungen jedoch Vertragsbestandteil werden, müssen sie der anderen Vertragspartei bekannt sein und diese akzeptieren. Es sollte nicht davon ausgegangen werden, dass die auf einer Website veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in allen Fällen verbindlich sind.

Das Problem des sogenannten „Formularstreits“ kann insbesondere dann auftreten, wenn beide Parteien ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden. Die Einkaufsbedingungen des Käufers können mit den Verkaufsbedingungen des Verkäufers in Konflikt geraten. In diesem Fall kann die Bestimmung der anwendbaren Bedingungen je nach den konkreten Umständen strittig werden.

Daher müssen in Handelsverträgen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden, es muss festgelegt werden, welches Dokument im Falle eines Konflikts Vorrang hat, und es muss eine Rangfolge zwischen dem Hauptvertrag und seinen Anhängen festgelegt werden.

Sprache, Übersetzung und Dokumentenpriorität

Die Schweiz ist ein mehrsprachiges Land. Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch gehören zu den Amtssprachen. Englisch ist in internationalen Handelsverträgen weit verbreitet. Wird ein Vertrag jedoch in mehreren Sprachen verfasst, muss klar angegeben werden, welche Sprachfassung maßgebend ist.

Beispielsweise sollte in einem Vertrag, der in Türkisch und Englisch verfasst ist, klar festgelegt werden, welcher Text im Falle eines Widerspruchs zwischen den beiden Texten Vorrang hat. Andernfalls kann selbst eine geringfügige Übersetzungsdifferenz zu einem Streitfall in Millionenhöhe führen.

Der Vertrag sollte außerdem eine Rangfolge der Anhänge festlegen. Er sollte bestimmen, welches Dokument im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Hauptvertrag, den technischen Spezifikationen, dem Bestellformular, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Preisliste, dem Lieferplan und dem Vertraulichkeitsprotokoll Vorrang hat.

Die Bedeutung rechtlicher Unterstützung bei der Erstellung von Handelsverträgen in der Schweiz

Die Erstellung eines Handelsvertrags in der Schweiz ist nicht einfach das Verfassen einiger weniger Klauseln. Der wirtschaftliche Zweck des Vertrags, die Herkunftsländer der Vertragsparteien, das Zahlungsmodell, die Liefermethode, das anwendbare Recht, die Wahl des Gerichtsstands oder des Schiedsgerichts, steuerliche Auswirkungen, Rechte an geistigem Eigentum und die Durchsetzbarkeit müssen alle gemeinsam berücksichtigt werden.

Insbesondere für türkische Unternehmen kann es bei Verträgen mit der Schweiz erforderlich sein, beide Rechtssysteme gleichzeitig zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass ein Vertrag dem Schweizer Recht unterliegt, schließt die Notwendigkeit der Durchsetzung oder Vollstreckung in der Türkei im Streitfall nicht vollständig aus. Ebenso sollte im Vorfeld geklärt werden, wie in der Türkei oder der Schweiz ergangene Urteile im jeweils anderen Land vollstreckt werden.

Verträge, die ohne professionelle Rechtsberatung erstellt wurden, mögen zunächst kostengünstig erscheinen, können aber im Streitfall zu deutlich höheren Kosten führen. Daher sind Vertragsprüfung und rechtliche Risikoanalyse unerlässlich für hochwertige, langfristige oder internationale Handelsverträge.

Abschluss

In der Schweiz müssen Handelsverträge unter zahlreichen Gesichtspunkten geprüft werden, darunter anwendbares Recht, zuständiges Gericht, Schiedsgerichtsbarkeit, Vertretungsbefugnis, Zahlung, Lieferung, Mängel, Gewährleistungen, Haftung, Vertraulichkeit, geistiges Eigentum, Wettbewerbsverbote, Steuern und Kündigungsbestimmungen. Obwohl die Vertragsfreiheit im Schweizer Recht weit verbreitet ist, unterliegt sie zwingenden gesetzlichen Bestimmungen und internationalen Regelungen.

Ein gut formulierter Handelsvertrag ist nicht nur ein Dokument, das die Pflichten der Vertragsparteien festlegt; er ist auch ein strategisches Instrument, das die Geschäftsbeziehung sichert, das Streitrisiko minimiert und die wirtschaftlichen Interessen der Parteien schützt. Für Unternehmen, die in der Schweiz oder mit Verbindungen zur Schweiz Handelsverträge abschließen, ist es daher unerlässlich, vor Vertragsunterzeichnung eine rechtliche Due-Diligence-Prüfung durchzuführen, die Vertretungsbefugnis zu überprüfen, Zahlungs- und Lieferbedingungen zu klären, die Streitbeilegungsmechanismen korrekt zu identifizieren und die steuerlichen Auswirkungen zu bewerten.

Daher müssen Handelsverträge in der Schweiz individuell geprüft werden. Standardvertragstexte reichen nicht immer aus. Professionelle Verträge, die die wirtschaftlichen Ziele der Parteien, die Branchenmerkmale und die internationalen Verbindungen berücksichtigen, beugen Streitigkeiten vor und stärken die Nachhaltigkeit der Geschäftsbeziehung.

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